Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1956

BGH Entscheidung vom 23.11.1956 – 1 StR 367/56

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

1 S+R 367/56 2270 065 .

Im Nanen des Volkes

In der trafsache gegen die Hausfrau Anneliese 5 EEEEEEEEED zevorene Pa aus Em. Aort geboren am EEE :921, in dieser

Sache in Untersuchungshaft,

wegen Mordes

.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. November 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, ‚Staatsanwalt Dr. EEEB in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ED pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichta Stuttgart vom 25: Juni 1956 wird verworfen. Sie hat die Kosten des Rechts-

mittels zu tragen.

Von Rechts wegen

> nt an Yen uenmue ne naen

- 2...

Gründes

Das Schwurgericht hat die Angeklagte, wegen Mordes in drei Fällen zu lebenslangen Zuchthaus und wegen Kindestötung zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt. Mit der Sachbeschwerde greift sie die Verurteilung wegen Mordes an. Das Rechtsmittel ist unbegründet.

Die Angeklagte schenkte im September 1950 Zwillingen das Leben. Sie hatte nunmehr drei Kinder; ihr Ehemann hatte noch zwei aus erster Ehe mitgebracht. Er erklärte ihr, daß er weitere Kinder nicht wünsche. So kam es, daß sie, nachdem sie bereits in den Jahren 1946 his 1947 dreimal ihre Frucht abgetrieben und im Jahre 194B ein Kind gleich nach der Geburt getötet hatte, im Juli 1951 eine erneute Schwangerschaft unterbrechen ließ. In einem weiteren Fall führte sie im Mai 1952 eine Frühgeburt herbei. Dieses Kind, von dem nicht feststeht, daß es bei der Geburt noch lebte, verbrannte

sie im Ofen.

Bej den beiden Schwangerschaften in den Jahren 1951 und 1952 war der Nachbarschaft der Leibesumfang der Angeklagten trotz ihrer Tarnmaßnahmen aufgefallen. Sie verstand es, den Verdacht ihrer Umwelt zu zerstreuen, indem sie ihre Leibesfülle "teils als staturbedingt normal, teils als Folge einer Nierenerkrankung darstellte". Bei einer künftigen Geburt mußte sie damit rechnen, daß ihr die Nachbarn vorhalten würden, ihr früherer auffälliger Leibesumfang habe ebenfalls in Schwangerschaften seinen Grund gehabt; sie hatte deshalb eine Entdeckung der in den Jahren 1951 und 1952 begangenen Straftaten zu befürchten. Um dies zu vermeiden, faßte sie Mitte August 1952, als sie wiederum schwanger war, den Entschiuß, das Kind heimlich auszutragen

En”

- 3 -

und nach der Geburt zu töten. Hierfür war auch maßgebend, "daß weitere Kinder von ihrer Mutter und ihrem Ehemann nicht erwünscht waren, daß solche Kinder eine finanzielle Belastung darstellen und ihr im Haushalt erhebliche Mehrarbeit verursachen würden". Aus den angeführten Beweggründen ließ sie ihr am Ostersonntag 1953 geborenes Kind ersticken. Bei zwei weiteren Schwangerschaften in den Jahren 1954 und 1955 verfuhr sie ebenso.

I. 1. Das Schwurgericht findet darin. daß die Angeklagte ihre drei Kinder aus Furcht vor Mehrarbeit und stärkerer geldlicher Belastung tötete, niedrige Beweggründe, da sie bei jeder Straftat gesund, stark und arbeitsfähig gewesen sei und mit ihrer Familie sogar in einem gewissen Wohlstande gelebt habe.

Die Revision meint, ein niedriger Beweggrund beim Töten rechtfertige die Verurteilung wegen Mordes nur dann, wenn er den Ausschlag für das Handeln des Täters gegeben habe. Deshalb vermißt sie die Prüfung, in welchem Verhältnis die Furcht der Angeklagten vor Mehirarbeit und geldlicher Belastung dazu gestanden habe, daß sie auch tötete, weil ihr Ehemann und ihre Mutter keine Kinder mehr wünschten. Richtig ist hieran, daß es bei dem Werten des sittlichen Gehalts eines Beweggrundes auf die gesamten Umstände des Falles ankommt und das Urteil die Haltung der Angeklagten zu der Abneigung ihres Ehemannes und ihrer Mutter gegen weiteren Familienzuwachs nicht ausdrücklich erörtert. Für diese Familienangehörigen hat jedoch nach den gesicherten Verhältnissen, in denen sie lebten, ersichtlich auch nur der Wunsch nach einem bequemen und sorgenfreien Leben die Abneigung gegen weitere Geburten begründet. Daß die Angeklagte auch diesem Wunsche der Angehörigen bei ihren Erwä-

-4-

gungen Raum gab, kann die Verwerflichkeit ihrer Gesinnung nicht in Frage stellen. Denn die Angehörigen wußten nichts von den Schwangerschaften und den Plänen der Angeklagten. Ihnen ging es nur darum, weiteren Familienzuwachs durch Vermeiden erneuter Schwangerschaft zu verhüten. Zum Töten hat sich die Angeklagte allein und unter eigener Verantwortung entschlossen.

Die Annahme des Schwurgerichts, die Beschwerdeführerin habe ihre drei Kinder aus niedrigen Beweggründen getötet, ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

2. Rechtlich einwandfrei ist nach den Feststellungen auch die weitere Annahme des Schwurgerichts, die Angeklagte habe getötet, um ihre in den Jahren 1951 und 1952 begangenen Straftaten zu verdecken. Die Revision hält sie für denkgesetzlich fehlerhaft, weil eine gleiche Gefahr, die die Angeklagte in den Jahren 1955 bis 1955 durch Töten ihrer Kinder habe vermeiden wollen, schon nach der Geburt der Zwillinge im Jahre 1950 hätte eintreten können. Das trifft nieht zu; denn den Nachbarn ist der Leibesumfang der Angeklagten nach den Feststellungen erst bei ihren Schwangerschaften in den Jahren 1951 und 1952 aufgefallen.

Was die Revision weiter in diesem Zusammenhang vorbringt, richtet sich ausschließlich gegen die bindenden Feststellungen des Urteils und ist deshalb im gegenwärtigen Rechtszuge unbeachtlich.

II. Das Schwurgericht hat die Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten rechtlich einwandfrei bejaht. Die Revision vermißt zu Unrecht die Prüfung, ob ein Fall des § 51 Abs 2 StGB vorliege; denn das Schwurgericht hat ohne Rechtsirrtum

Ä

PP" re

- 5-

die Voraussetzungen des § 51 StGB schlechthin verneint, Damit ist auch für die Anwendung des § 51 Abs 2 StGB kein Raum.

x

RN ee

ur

Dr. Hörchner Mantel Werner Hübner Dr. Hengsberger

er N

’n

an

Pa

IE ST. 26 9 0

F E