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BGH Entscheidung vom 19.11.1956 – 2 StR 453/56

2. Strafsenat

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2 StR_453/56

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Abteilungsleiter Dr. Hanns P m zus 1. geboren am EEE 1912 ir Daum.

wegen Mordes u.A.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. November 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung, Bundesanwalt MW dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter >

als Urkundsbeanuter der Geschäftsstelle, fir Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen

das Urteil des Schwurgerichts in Hanau am Main vom 15. März 1956 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierfür erwachsenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen

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Der Eröffnungsbeschluß legte dem Angeklagten ein Verbrechen des Mordes und der schweren Freiheitsberaubung zur Last, da er am 29. Närz 1945 als Chef einer Artillerieeinheit und Ortskommandant in Oberhülsa Frau Üggß wegen staatsgefährdender Äußerungen festnahm, sie in ihrem Hause bewachen ließ, bei der Gestapo anzeigte und dadurch bewirkte, daß sie von drei SS5-Leuten ohne gerichtliches Verfahren erschossen wurde, Das Schwurgericht hat den Angeklagten freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Das Schwurgericht verneint eine rechtswidrige Freiheitsberaubung; der Angeklagte sei zum Einschreiten berechtigt gewesen, da Frau Mg die dem Befehl des Angeklagten unterstehenden Soldaten zum Niederiegen der Waffen und zum Desertieren aufgefordert habe. Diese Ansicht ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision tut dies auch nicht. Sie meint jedoch, das Schwurgericht hätte noch prüfen müssen, ob nicht das Festhalten der Frau Me in ihrem Hause ursächlich Zür ihren späteren Tod gewesen sei und ob nicht der Angeklagte durch die an sich noch nicht rechtswidrige Festnahme eine Gefahrenlage geschaffen habe, zu deren Beseitigung er Sicherungsmaßnahmen hätte treffen müssen. Habe er solche in Kennt- ;is seiner Rechtspflicht unterlassen und dabei gebilligt, daß dadurch der Tod der Frau Mn herbeigeführt werden könne, sei er der Tötung oder der versuchten Tötung schuldig.

Dieses Vorbringen geht fehl. Nach den Feststellungen ist bei Eintreffen der SS-Angehörigen Frau Hp nicht mehr festgehalten und das Haus Ngp nicht mehr bewacht worden. Frau Ne ist nach Abzug der Wache in ihrem Haus verblieben. Daß sie hierzu die vorherige Festnahme und die Bewachung be-

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stimmt haben, ist nicht ersichtlich. Es ergibt sich demnach nicht, daß der Angeklagte Frau Mg in eine besondere Gefahrenlage gebracht hat. Noch weniger ist ersichtlich, daß er sich bewußt gewesen ist, er habe möglicherweise eine solche Gefahrenlage für Frau MB geschaffen und er habe deshalb die Pflicht, zu deren Abwendung Maßnahmen zu treffen.

Daß der Angeklagte Frau Mg der Gestapo gemeldet hat, häit das Schwurgericht nicht für erwiesen. Es hat auch nicht feststellen können, daß der militärische Vorgesetzte des Angeklagten, dem er das Verhalten der Frau MgßB berichtet hatte, seine Meldung an die Gestapo weitergegeben hat. Es hat auch keine Tatsachen festgestellt, die dafür sprechen, der Angeklagte habe damit gerechnet und es gebilligt, daß die Meldung an seinen militärischen Vorgesetzten den Tod der Frau Mm herbeiführen könnte. "

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs 1 StPO.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwaltse j

Baldus Busch Dr.. Dotterweich Dr. Schalscha Menges