Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 14.11.1956 – 2 StR 491/56
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2_ StR 491/56
| 2244 031 ImNamen des Volkes In der Strafsache gegen
den Justizassistenten Hans H aus SB scboren am ie 1918 in ‚ Bez. >,
wegen Volltrunkenheit
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. November 1956, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof.Dr.Busch Bundesrichter Dr.Dotterweich Bundesrichter Dr.Menges
Bundesrichter - Rvepiler als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr.Lange in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt WW vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hanau a.M. vom 20. Juli 1956 mit den Feststellungen aufgehoben. -
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
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Gründe§
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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Volltrunkenheit zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt und seine Unterbringung in einer Trinkerheil-
anstalt angeorädneto
Die Revision, die nur die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
1. Die Bestrafung des Angeklagten aus § 330 a StGB setzt voraus, daß sich der Täter vorsätzlich oder fahrlässig "in einen seine Zurechnungsfähigkeit ausschliessenden Rausch versetzt hat. Er handelt vorsätzlich, wenn er weiß oder billigend in Kauf nimmt, daß er durch das Rauschmittel die Fähıgkeit verlieren wird, mit Strafe bedrohtes Unrecht als solches zu erkennen oder einer solchen Einsicht entsprechend zu hafndeln. Die Möglichkeit der Begehung von Straftaten bestimmter Art braucht er sich dabei nicht vorzustellen (zu letzterem vgl BGHSt 2, 14, 17). Fahrlässig handelt er, wenn er eine jener Wirkungen des Rauschmittels aus Nachlässigkeit nicht vorausgesehen oder aus Leichtsinn darauf vertraut hat, daß sie nicht eintreten werden. Welche dieser Schuldformen das Landgericht der Anwendung des § 330 a StGB auf das Verhalten des Angeklagten am 23. November 1955 zugrunde gelegt hat, lassen die Urteilsgründe nicht erkennen, Dies 1äßt sich auch nicht etwa der — nur ungenauen — Feststellung der genossenen Alkoholmenge oder der Annahme einer fortgesetzten Handlung entnehmen. Denn diese Annahme ist ersichtlich fehlerhaft begründet. Hierzu genügt es nicht, daß der Angeklagte sich "bei jeder Gelegenheit durch den Genuß alkoholischer Getränke in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschliessenden Zustand des Rausches versetzt" hat.
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2. Zur Anordnung nach § 42 c StGB führt die Strafkan. mer nur aus, die Unterbringung des Angeklagten in einer Trinkerheilanstalt sei neben seiner Verurteilung nach § 330a StGB anzuordnen, "um den Angeklagten, der offenbar selbst nicht dazu imstande ist, von dem bei ihm zur Gewohnheit gewordenen übermäßigen Alkoholgenuß loszukommen, an ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben zu gewöhnen". Diese Be.. gründung 1äßt nicht erkennen, daß der Tatrichter geprüft hat, ob nicht weniger einschneidende Maßnahmen zum Ziele führen, Dabei war zu erwägen, ob der bisher unbestrafte Angeklagte, wenn er allein und aus eigener Kraft Jetzt nicht von seinem Hang zum Alkoholmißbrauch loskommen kann, nicht vielleicht unter dem Eindruck der Strafverbüßung und Gurch, den damit notwendig verbundenen Alkoholentzug den nötigen inneren Halt gewinnen kann, wenn er danach in einen Enthaltsamkeitsverein eintritt oder für eine zusätzliche Zeit freiwillig in eine Entziehungsanstalt geht oder sich einer Entziehungskur außerhalb einer Anstalt unterzieht. Nur wenn diese milderen Maßnahmen nicht ausreichen, ist die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder Entziehungsanstalt "erforderlich" im Sinne des § 42 c StGB.
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Sollte die neue Hauptverhandlung die Notwendigkeit
einer Anordnung nach § 42 c ergeben, so müßte diese auf die Unterbringung in einer Trinkerheilenstalt oder einer
Entziehungsanstalt lauten. Die Auswahl der Anstalt ist Sache der Strafvollstreckungsbehörde. Baldus Busch Dr.Dotterweich
Menges Hoepner