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BGH Entscheidung vom 14.11.1956 – 2 StR 446/56

2. Strafsenat

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De = 52

2.SR 446/56 2244 016

Im Nane n des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Kaufmann Alfred D EB aus HEWMB. zehoren an «EB 1915 ir re

wegen Hehlerei

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. November 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baildus . als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Dr, Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner

als beisitzende Richter,

Nberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangesteliter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hanau vom 6. Februar 1956 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung:

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Land gericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist wegen Hehlerei verurteilt worden. Seine Revision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschrif:- ten und des sachlichen Rechts, Die Verfahrensbeschwerden sind unbegründet. Dagegen greift die Sachrüge durch.

Dem Angeklagten warden am Morgen des 4. Dezember 1954 fernmündlich 529 kg Akkumulatorenblei angeboten, und zwar von einem Sammler. der schon früher gelegentlich an ihn verkauft hatte. Die Menge des angebotenen Bleis machte den Angeklagten stutzig, so daß er den Ankauf ablehnte, Mit dieser Ablehnung gab sich jedoch der Sammler nicht zufrieden. Er veranlaßte vielmehr einen ehemaligen Altmetallhändler, für ihn das Blei zu der Altmetallhandlung des Angeklagten zu fahren. Der Angeklagte lehnte das Angebot abermals ab, Schließlich erklärte er sich aber doch zum Ankauf unter der Bedingung bereit, daß der frühere Altmetallhändler, der als Fahrer des Bleis mitgekommen war und den er kannte, als Verkäufer auftrete. Der frühere Altmetallhändler war damit einverstanden und erhielt den Kaufpreis von dem Angeklagten.

Das Blei hatten der als Sammler auftretende Verkäufer und sein Stiefbruder aus dem eingefriedeten Lagerplatz des

US--Flugplatzes in I U) gestohlen,

Der Angeklagte hat sich gegenüber dem Vorwurf der Hehlerei damit verteidigt, er habe nicht gewußt und auch nicht wissen können, daß das angekaufte Blei aus einem Diebstahl stammte,

Die Strafkammer hält für nicht erwiesen, daß der Angeklagte bei früheren Ankäufen von dem jetzt als Besitzer der 529 kg

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Blei suftretenden Sammler und von dessen Stiefbruder gewußt hat oder den Umständen nach hat annehmen müssen. daß das damals ihm verkaufte Blei ebenfalls aus Diebstählen stammte, wie es tatsächlich zutraf. Für den Ankauf der 529 kg Blei’ am 4. Dezember 1954 bejaht sie aber den Tat-- bestand der Hehlerei, Zur inneren Tatseite wird im Urteil ausgeführts Der Angeklagte habe aus den Umständen zwingend erkennen müssen, daß das Blei aus einem strafbaren Vorerwerhb herrührteger habe als erfahrener und viele Jahre in der Branche

tätiger Altmetallhändler "wissen müssen und auch gewußt", daß eine derartige große Menge Akkumulatorenblei, wie sie ihm

an diesem Tage angeboten wurde, kaum auf ordnungsmäßige Weise erworben sein konnte. Es heißt im Urteil: "Deshalb lehnte

er auch zweimal den Ankauf dieser großen Mengen Akkumulatorentlei ab; dies zeigt deutlich, daß der Angeklagte schon allein wegen der außergewöhnlich großen Menge an der Ehrlichkeit des Vorerwerbs des Bleis zweifelte." Anschließend sagt das Urteil dann: "In diesem Zweifel mußte der Angeklagte noch bestärkt werden; einmal durch das Erscheinen des wegen Diebstahls und Hehlerei’vorbestraften früheren Altmetallhändlers. der ihm bekannt war und von dem ihm insbesondere bekannt war: daß er Aufkäufer für eine andere Firma war und sonst diese andere Schrottgroßhandlung belieferte; zum anderen durch den ihm bekannten Umstand, daß der Stiefbruder des Sammlers, von dem er wußte, daß er wegen Altmetalldiebstahls vorbestraft war, an den Vortagen bereits 311 kg Akkumulatorenblei angeliefert hatte." j

"Alle diese geschilderten Umstände", sagt die Strafkamnef- "mußten dem Angeklagten die Überzeugung von der strafbaren Herkunft des ihm am 4.12.1954 angebotenen Akkumulatorenbleis aufdrängen. Er hat seines Vorteils wegen Akkumulatorenblei; von dem er den Umständen nach „annehmen mußte, deß es mittels einer strafbaren Handlung erlangt war, angekauft."-

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Die festgestellten Einzelumstände sind aber teilweise nicht geeignet, als Grundlage für die Anwendung der Beweisregel des § 259 StGB zu dienen,

Eine Verurteilung nach § 259 StGB setzt voraus, daß der Tatrichter entweder Vorsatz - unbedingter oder kedingter - bei dem Täter feststellt oder daß er von der gesetzlichen Beweisregel Gebrauch macht. Es ist ein Rechtsfehler, wenn diese Gesichtspunkte nicht scharf geschieden werden, wie es hier geschehen ist. Der Tatrichter muß zunächst prüfen, ob er aus dem gesamten Sachverhalt den Vorsatz des Angeklagten feststellen kann, Ist dies der Fall, so ist für die Beweisregel kein Raum mehr. Erwähnt er sie doch, so deutet dies darauf hin, daß er von dem Vorsatz des Angeklagten nicht überzeugt gewesen ist,

Glaubt der Tatrichter aus dem Sachverhalt den unbedingten oder den bedingten Vorsatz des Angeklagten nicht folgern zu können, so genügt es nach dem Gesetz, wenn er die Umstände anführt, nach denen der Täter einen strafbaren Yorerwerb annehmen mußte. Hierbei kommen jeäoch nur sol.she Umstände in Betracht, die dem Angeklagten von außen das

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Wissen um den Makel. der Sache aufdrängen mußten.

Gegen diese Rechtsgrundsätze hat das Urteil verstoßen. Es läßt nicht klar erkennen, ob die innere Tatseite der Hehlerei mit der Feststellung des Vorsatzes des Angeklagten oder mit der Beweisregel begründet sein soll. Denn es führt aus, deß der Angeklagte "wissen mußte und auch wußte", daß das ihm angebotene Blei kaum auf ordnungsmäßige Weise erworben sein konnte. Außerdem führt es unter den "Umständen" auch das eigene Verhalten des Angeklagten an. Eigene Handlungen, Unterlassungen oder Überlegungen des Täters können aber niemals Umstände im Sinne des § 259 StGB sein (vgl RGSt 55, 204; 64, 45 BGH NJW 1953, 552). Soweit das Urteil darauf abstellt, daß der Ange-

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klagte den wegen Diebstahls und Hehlerei vorbestraften früheren Altmetallhändler, der als Fahrer des Bleis mitge.- kommen war, gekannt hat, bleibt nach dem Urteil unklar,

cb und inwieweit ihm auch die Tatsache von dessen Vorstrafe bekannt gewesen ist. Die Anwendung der Beweisregel ist also von der Strafkammer fehlerhaft begründet. Aus Feststellungen der im Urteil bezeichneten Art in Verbindung mit den sonstigen äußeren Umständen konnte sich sehr wohl auf das Wissen des Angeklagten von dem strafbaren Vorerwerb schließen lassen, Es muß jedoch dem Tatrichter überlassen bleiben, diese Fol.. gerung zu ziehen. Jedenfalls ist es fehlerhaft, den Vorsatz sowohl unmittelbar als auch durch die gesetzliche Beweisregel gleichzeitig festzustellen. Da dies hier geschehen ist, kann das Urteil nicht bestehenbleiben.

Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf das sonstige Vorbringen der Revision einzugehen.

Jedoch ist darauf hinzuweisen, daß das angefochtene Urteil insofern einen Rechtsfehler enthält, als der Angeklagte der wegen einer fortgesetzten Handlung angeklagt, aber nur wegen einer selbständigen Hehlereistraftat verurteilt worden ist, nach den Feststellungen im übrigen freizusprechen gewesen

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wäre (vgl BGH NJW 1951, 411, 726). Die hiernach erforderliche Freisprechung muß der Tatrichter in dem neuen Urteil nachholen.

Baläus Busch Dr. Dotterweich

Menges Hoepner