Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 07.11.1956 – 2 StR 415/56
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2244 025
Namen des Volkes
In der Straflsache
gegen
den Vertreter Wilhelm P NEED zu: Ka «GE geboren aı EEE 1924 in KB,
wegen gewerbsmäßigen Bandenschmuggels i.R. UsAs
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. November 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner
als beisitzende Riehter,
Bundesanwalt Dr. «ur» als Vertreter. der Bundesanwaltschaft,
Justizangesteilter mn
als Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 14. März 1956 dahin abgeändert, daß die Einziehung folgender Gegenstände entfällts
l. eine Kiste und ein Karton Krähenfüße,
2, 5 leere Raffeesäcke,
3. 5 Satz Nummernschilder,
4. ein belgisches Nummernschild und ein Länderkennzeichen B;
5. 38 leere belgische Kaffeetüten, 6. 1 Kartonstück mit belgischer Beschriftung.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen,
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Bandenschmuggels im Rückfalle in Tateinheit mit Devisenvergehen verurteilt, Sie hat folgende Gegenstände " eingezogens 1. 3578,5 kg Rohkaffee,
2. eine Kiste und einen Karton Krähenfüße, 3. 5 leere Kaffeesäcke,
4. 5 Satz Nummernschilder, 5. ein belgisches Nummernschild und ein Länderkenn-
zeichen B, 6. 38 leere belgische Kaffeetüten, 7, ein Kartonstück mit belgischer Beschriftung,
Die Revision, mit der der Angeklagte Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, hat nur in einem Nebenpunkt Erfolg.
I. Verfahrensrüge:
Die Revision rügt zu Unrecht eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO).
Die Sitzungsniederschrift vom 13./14. März 1956 und das angefochtene Urteil lassen keine Umstände erkennen, die die Strafkammer zur Erhebung weiterer Beweise über den Aufenthalt des Zeugen IWW zur Tatzeit drängten. Die Aussage des nach der Feststellung der Strafkammer an dieser Straftat
beteiligten Zeugen, die in ihrem sachlichen Inhalt protokolliert
wurde, enthält keinen derartigen Anhaltspunkt. Die Verteidigung hat ebenfalls nicht die Erhebung jener Beweise angeregt, deren Nichtvornahme durch die Strafkammer sie heute rügt, ob-
wohl sie im Anschluß an die Aussage des Zeugen Igg9 einen schriftlichen Beweisamtrag gestellt hat, der in anderer Weise
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die Glaubwürdigkeit des Zeugen KB erschüttern sollte,
II. Die Sachrüge richtet sich im wesentlichen gegen die richterliche Beweiswürdigung. Diese unterliegt nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht, Das angefochtene Urteil läßt auch keine Verstöße gegen die Denkgesetze oder die allgemeine Lebenserfahrung erkennen. Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich eines gewerbsmäßi. gen Bandenschmuggels in Tateinheit mit einem Devisenvergehen schuldig gemacht, ist rechtlich bedenkenfrei.
Die Einziehung des beschlagnahmten Kaffees ist nach § 401 RAbgO gerechtfertigt. Die Einziehung der unter Nr 2 bis 7 aufgeführten Gegenstände begegnet jedoch Bedenken. Die Strafkammer stützt sie auf $S 401 Abs 1, 414 RAbgO und § 40 StGB und begründet sie mit der allgemeinen Feststellung, daß sich der Angeklagte schon längere Zeit mit Kaffeeschmuggelgeschäften befaßt hat und daß die beschlagnahmten Gegenstände in erster Linie zur Sicherung des Transports der Schmuggelware benutzt worden sind. §§ 401 Abs 414 RAbgO gestatten nur die Einziehung der Schmuggelware und der Transportmittel (RGSt 68, 44). Nach § 40 StGB unterliegen nur solche Gegenstände der Einziehung, die zur Begehung der Tat, die abgeurteilt wird. gebraucht oder bestimmt sind, sofern sie dem Täter oder einem Teilnehmer gehören. Das Urteil läßt nicht erkennen, daß die unter Nr 2 bis 7 aufgeführten Gegenstände bei der Tat vom 29.6.1953 als Transportmittel oder sonst irgendwie benutzt wurden und Eigentum des Angeklagten sind. Nach den Feststellungen sind im übrigen nicht 5, sondern nur 3 Satz Nummernschilder beschlagnahmt worden, Die Sicherstellung eines Kartons mit belgischer Beschriftung ist nicht festgestellt. Die Rinziehung der unter Nr 2 bis 7 aufgeführten Gegenstände
konnte daher nicht bestehenbleiben. Das Revisionsgericht konnte den Urteilsspruch insoweit selbst abändern. Mögicherweise kommt eine Einziehung in objektiven Verfahren
in Betracht. Baldus, Dr. Dotterweich Dr. Schalscha
Menges Hoepner
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