Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 06.11.1956 – 1 StR 308/56
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2270 076 ‘
Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen
den Kraftfahrer Siegfried T HB zu: > emuuimiEEnEEEEE: geboren am EB 1933 ir Du.
wegen fahrlässigen Falscheids
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. November 1956, an der teilgenommen haben?
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. N bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter WB | als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: |
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 22. März 1956 wird verworfen.
. Die Kosten des Rechtsmittels hat die Staats-.
kasse zu tragen.
Von Rechts wegen
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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Falscheides verurteilt. Die Staatsanwaltschaft greift die untscheidung an, weil der Angeklagte nicht wegen Meineides verurteilt worden ist.
I, Verfahrensrüge.
Die Revision beanstandet es, daß die Strafkammer den Antrag des Staatsanwalts, die Niederschrift über die Vernehmung des Angeklagten durch den Ermittlungsrichter zum Zwecke der Beweisaufnahme über ein.Geständnis zu verlesen, abgelehnt hat. Sie sieht in diesem Beschluß des Landgerichts einen Verstoß gegen § 244 Abs 2 und § 254 Abs 1 StPO. Der Angriff dringt nicht durch.
| Nach der Niederschrift vom 19. Juli 1955, auf die sich der Antrag des Staatsanwalts bezog, hat der Angeklagte vor dem Richter "im wesentlichen die gleichen Angaben zur Sache wie bei seiner polizeilichen Einvernahme vom 19. Juli 1955 (B1 19. 20 und 21 der Akten)" gemacht. Ob ein solches Protokoll überhaupt nach § 254 Abs 1 StPO verlesbar ist (vgl hierzu BGH NJW 1952, 1027 Nr 22;. 1955, 191 Nr 16; BGHSt 6, 279), kann hier dahingestellt bleiben; denn das Urteil würde auf einem Verstoß gegen 5 254 Abs 1 StPO nicht beruhen. Der Staatsanwalt wollte, wie das Revisionsvorbringen’ ergibt, mit seinem Antrage nur den Nachweis führen, daß der Angeklagte sich im Ermittlungsverfahren noch nicht mit der Behauptung verteidigt hatte, bei seiner Vernehmung als Zeuge den damaligen Mitargeklagten Mi auf der Anklagebank nicht gesehen und auch nicht an ihn gedacht zu haben. Dies hat die Strafkammer im Ablehnungsbeschluß als wahr unterstellt, Sie
. geht auch im Urteil hiervon aus. Mehr hätte die Staatsanwaltschaft auch nicht erreichen können. wenn der Tatrichter dem Beweisamtrage entsprochen hätte,
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Die Revision legt nicht dar, welche anderen Umstände nach
ihrer Meinung durch Verlesen der Niederschriften vom 19. Juli 1955 noch hätten geklärt werden sollen. Deshalb kann auch die Rüge, § 244 Abs 2 StPO sei verletzt, keinen Erfolg haben.
II. Sachbeschwerde,.
Die Revision greift nur die Beweiswürdigung der Strafkammer an. Diese ist weder denkgesetzlich unmöglich noch widerspruchsvoll, Sie hält sich auch noch innerhalb der Grenzen der Lebenserfahrung. Sie bindet deshalb das Revisionsgericht,
Der Oberbundesanwalt hat die Revision nicht vertreten. |
Dr. Hörchner Dr. Peetz Mantel Werner Hübner