Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 31.10.1956 – 2 StR 467/56
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Ydh
2_StR 467/56
2244 046
In Namen des Velkes
In der Strafsache gegen
die Hausfrau Margarete B MB geborene Ton aus EM, Kreis VE, zeboren ar ER 1951 in CE. Kreis GEB, CSR, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Mordversuchs
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Oktober 1956, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr.. Baldus
als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesriehter Hoepner
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ib
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justisangestellter iii»
als brkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Kassel vom 9. Apkil 1956 wird verwörfen.
Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen. Die seit dem 10. April 1956 erlittene Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
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Die Angeklagte hat ihrer Schwiegermutter, durch deren gehässiges Verhalten sie viel zu leiden hatte, einige Tropfen Lysol in die von der. Schwiegermutter üblicherweise benutzte Medizin gegossen, um sie zu töten; die Bitten an ihren Ehemann, mit ihr aus dem Hause seiner Eltern fortzuziehen, waren vergeblich geblieben. Als die Schwiegermutter die Medizin einnehmen wollte, bemerkte sie sofort den Lysolgeruch. Die Angeklagte ist wegen versuchten Mordes, zu der zulässigen Mindeststrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Ihre auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision, mit der sie Verurteilung nur wegen versuchten Totschlags erreichen will, bleibt erfolglos.
Da der äußere und innere Tatbestand des vorsätzlichen Tötungsversuchs, übrigens in Übereinstimmung mit der Einlassung der Angeklagten, rechtsfehlerfrei festgestellt worden ist, bleibt nur zu erörtern, ob das Schwurgericht zutreffend angenommen hat, daß die Angeklagte im Sinne des § 211 StGB heimtückisch gehandelt hat. Heimtückisch handelt, wer mit List die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers ausnutzt (BGHSt 6, 120). Das hat die Angeklagte getan und war sich dessen bewußt; sie rechngh# damit, daß ähre Schwiegermutter, wenn sie infolge ihrer Herzbeschwerden arglos und. ohne infolge ihrer Arglosigkeit sich gegen einen Angriff wehren zu können, zur Medizin griff, sich selbst das Gift zuführen würde. Das Merkmal der Heimtücke wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß infolge besonderer Umstände des Falles die verwerfliche Handlung möglicherweise nicht auf eine, besonders verwerf-
. liche Gesinnung des Täters schließen läßt. Nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen vom 22, September 1956 - 68St 1/56 - braucht zwar die Tat nicht heimtückisch
- 3 - zu sein, wenn der Täter glaubt, zum Besten des Opfers zu
handeln. Ein solcher Fall ist aber hier nicht gegeben.
Baldus Buseh Dr. Schalscha Menges . Hoepner