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BGH Entscheidung vom 24.10.1956 – 2 StR 473/56

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2_StR 473256

Im Namen des V

In der Strafsache

gegen

den Elektromonteur Karl BED a

am EEE 1919, wegen Kuppelei

hat der 2, Strafsenat des Bundesger vom 24. Oktober 1956, an der teilge

Bundesrichter Prof. D als Vorsitzender

Bundesrichter Dr, Dot

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Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges

Bundesrichter Hoepner

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft.

Justizangestellter

als Urkundsbesmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten Landgerichts in Wiesbaden vom 23 stellungen aufgehoben, soweit es

In diesem Umfange wird die Sache

wird das Urteil des e Mai 1956 mit den Festihn betrifft:

zur neuen Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

.

63.2 vo

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Kuppelei verurteilt. Mit seiner Revision rügt er Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Tie Verfahrensrüge ist unbeachtlich, da die Revision sie nicht mit Tatsachen belegt.

Die Sachbeschwerde ist dagegen begründet. Zutreffend hat die Strafkammer den äußeren Tatbestand der Kuppelei nach § 180 Abs 1 und Abs 3 StGB bejaht. Soweit die Revision sich hiergegen wendet, greift sie nur unzulässigerweise die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung des Tatrichters an. Bedenken begegnen jedoch die Erwägungen zum inneren Tatbestand.

Die Strafkammer führt aus, der Angeklagte habe der Unzucht der Untermieterinnen Vorschub geleistet, indem er seiner Rechtspflicht als Wohnungsbesitzer nicht nachgekommen sei, gegen die Zustände in der Wohnung und in der seiner alleinigen Nutzung unterliegenden Gartenhütte einzuschreiten, obgleich er dazu die Möglichkeit hatte. Sie nimmt demnach an, er habe die Unzucht durch Unterlassen oder Dulden gefördert. Diese Annahme ist rechtlich nicht zu beanstanden, da nach den Feststellungen ein Fördern durch tätiges Handeln nicht vorliegt. Zu Recht bejaht sie auch eine Pflicht des Angeklagten zum Einschreiten; sie ergibt sich schon aus seiner Stellung als Ehemann.

Die Strafkammer erörtert jedoch nicht, ob der Angeklagte bei seiner einfachen Denkweise sich auch bewußt gewesen ist. er dürfe das Vermieten der Räume zu erhöhten

Preisen durch seine Ehefrau nicht dulden. Falls er seine Pflicht nicht erkannte, ist er nicht schuldig; denn bei unechten Unterlassungsdelikten ist der Irrtum über das Bestehen der Rechtspflicht Tatbestandsirrtum; er schließt daher die Schuld aus (BGHSt 3, 82).

Verneint die Strafkammer einen solchen Irrtum, muß sie weiter prüfen, ob er auch die Möglichkeit zum Einschreiten hatte, diese Möglichkeit erkannte und ob die Maßnahme ihm auch zumutbar war. Das Urteil sagt nur, der Angeklagte habe die Möglichkeit gehabt, gegen die Zustände in seiner Wohnung vorzugehen, Dieser Hinweis genügt nicht; es läßt sich nicht ersehen, welche geeigneten Maßnahmen der Angeklagte ergreifen konnte, ob er diese erkannte und ferner nicht, ob sie ihm zumutbar waren. Daß er die von seiner Ehefrau verlangte Miete billigte, schließt nicht aus, daß er das Vermieten nur duldete, weil er kein geeignetes Mittel hatte oder sah, um es zu verhindern.

Das Landgericht wird bei der neuen Verhandlung auch Gelegenheit haben zu prüfen, ob der Angeklagte selbst den

willen zur Ausbeutung hatte, Fehlte er ihm, Umständen nur Gehilfe gewesen.

Busch Dr. Dotterweich Dr.

Menges Hoepner

ist er unter

Schalscha