Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 24.10.1956 – 2 StR 465/56
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2244 036
in Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
die Hausfrau Rocca S EEE zev. WEBER aus VB, Gort geboren an 1910,
wegen Kuppelei
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Oktober 1956, an der teilgenomien haben:
Bundesrichter Prof, Dr. Busch als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr, Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr: als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 15. Dezember 1955
mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
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Die Angeklagte ist von dem Vorwurf der schweren Kuppelei nach § 181 Abs 1 Nr 2 StGB freigesprochen worden. Es ist ihr zur Last gelegt, fortgesetzt gewohnheitsmäßig durch Gewährung von Gelegenheit der Unzucht Vorschub geleistet. zu haben, indem sie duldete, daß ihre beiden 18- bzw. 25jährigen Töchter Hilde und Inge in ihrem Zimmer und in ihrem Beisein den Geschlechtsverkehr mit Männern ausführten.
Sie bewohnte eine sog. Einfachstwohnung, in der sie einen größeren Raum inne hatte, den sie mit ihren beiden Töchtern sowie mit den beiden unehelichen Kindern der Tochter Inge teilte. Der Wohnraum, zugleich Küche, war durch Stellen von Schränken und Ziehen von Vorhängen so eingeteilt, daß drei Schlafgelegenheiten entstanden, von denen die Angeklagte und ihre beiden Töchter je eine benutzten, Die Kinder der Tochter Inge schliefen im allgemeinen je eines bei der Ange: klagten und eines bei der Mutter. Beide Töchter hatten Umgang mit amerikanischen Heeresangehörigen, die sie auch mit in die Wohnung brachten und über Nacht bei sich hatten, wobei nach den Feststellungen der Strafkammer die Tochter Hilde auch Geschlechtsverkehr hatte. Die Angeklagte ist dabei jeweils auch in dem Wohnraum anwesend gewesen. Ihre Einlassung, sie habe niemals etwas von geschlechtlichem Verkehr in dem Raum bemerkt, erachtet die Strafkammer für eine bloße Schutzbehaupvünge
Das Gericht stellt fest, daß die Angeklagte jedenfalls bei ihrer Tochter Hilde fortgesetzt gewohnheitsmäßig durch Gewährung von Gelegenheit der Unzucht Vorschub geleistet hat dadurch, daß sie gegen den Geschlechtsverkehr ihrer Tochter mit ihren Freunden nicht einschritt. Dieses Vorschubleisten durch Unterlassen hält die Strafkammer jedoch nicht für
strafbar, weil der Angeklagten ein Einschreiten nicht ZUZU- muten gewesen sei. Denn sie habe mit ihren beiden Töchtern erhebliche Erziehungsschwierigkeiten gehabt. Auch habe sie ihre Tochter Hilde unwiderlegt des Öfteren ermahnt, auf äie möglichen Folgen hingewiesen und sie anzuhalten versucht,
ihr unsittliches Treiben zu unterlassen, Mehr habe man billiger. weise von der Angeklagten nicht erwarten können, da sie bei nachdrücklicherem Vorgehen damit hätte rechnen müssen, daß ihre Tochter Hilde sich aus der Familiengemeinschaft löste
und sich selbständig machte. So habe diese nach einem Streit mit ihrer Mutter deren Haushalt verlassen und sich damit
jeder erzieherischen und moralischen Einwirkung durch diese, die Angeklagte, entzogen. Unter diesen Umständen sei es für die
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Angeklagte nicht zumutbar gewesen, mit energischeren Maßnshmen gegen ihre Tochter Hilde vorzugehen. Denn vor die Wahl gestellt, ihre Tochter zu verlieren oder ihr Treiben zu dulden, xönne ihr darüber, daß sie die Tochter gewähren ließ, kein Vorwurf gemacht werden, weil ihr dann immer noch die Köglichkeit geblieben sei, ihre Tochter zu beeinflussen, Ein ringreifen der Polizei, des Jugendäsmts oder des Vormundschsftsgerichts mit den Folgen eines behördlichen Einschreitens überhaupt gegenüber der bald 18jährigen Tochter Hilde sei so-
mit für ie Angeklagte mit einem erheblichen Risiko verbunden gewesen, das für sie nicht zumutbar gewesen sei.
Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts,
; Das Vorbringen zur Aufklärungsrüge kann auf sich beruhen, da die Staatsanwaltschaft bei der ohnehin gebotenen £ufhebung des Urteils in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit hat, auf die für notwendig gehaltenen weiteren Beweiserhebungen hinzuwirken.
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Zu der Rüge der Verletzung des § 264 Abs 1 StPO ist darauf hinzuweisen, daß bei der Anklage wegen einer fortgesetzten Handlung das Gericht stets berechtigt und verpflichtet ist, alle Einzelfälle der fortgesetzten Handlung zum Gegenstande der Entscheidung zu machen, auch soweit die Anklage sie-nicht erwähnt {RGSt 62, 130).
Mit der Sachrüge macht die Revision zutreffend geltend, daß der Entscheidung der Strafkammer, der Angeklagten 'se! ein schärferes Einschreiten gegen ihre Tochter Hilde nicht zuzumuten gewesen, rechtlich fehlerhafte Erwägungen zugrunde liegen.
Die Strafkammer hat die Pflicht der Angeklagten zum Einschreiten gegen das unzüchtige Treiben ihrer Tochter Hilde mit ihren Liebhabern rechtlich einwandfrei bejaht. Diese Pflicht ergibt sich schon aus dem Recht und der Pflicht der Angeklagten als Mutter zur Erziehung ihrer minderjährigen Tochter. Das Urteil erörtert aber nicht die Frage, ob nicht die Angeklagte darüber hinaus auch in ihrer Stellung als Inhaber der Wohnung verpflichtet war, gegen das unzüchtige Treiben ihrer beiden in der Hausgemeinschaft lebenden Töchter einzuschreiten (vgl dazu RGSt 67, 310, 315). Hierbei ist zu beachten, daß es nach dem Tatbestand der Kuppelei zwischen den Töchtern und ihren Freunden nicht einmal wirklich zur Unzucht gekommen sein muß; es genügt vielmehr, daß die Angeklagte durch ihre Tätigkeit eine gunstige Gelegenheit zur Unzucht geschaffen hat (vgl RGSt 30, 321; BGHSt 1, 116).
In BGHSt 6, 46, 57 ist zwar ausgesprochen, daß für die Eltern die Möglichkeit des Einschreitens oft nicht gegeben sein wird, vor allem bei älteren Kindern, und daß gerade die alleinstehende Mutter zuweilen in einer Lage sein wird, die ein Ein-
schreiten von vornherein zur Erfolglosigkeit verurteilt. In solchen Fällen ist im bloßen Unterlassen oder Dulden ein Fördern der Unzucht nicht zu . sehen, sofern es den Eltern den Umständen nach nicht zuzumuten ist, fremde, insbesondere behördliche Hilfe gegen ihre Kinder in Anspruch zu nehmen. Die Strafkammer hat nun bei ihrer Entscheidung die von ihr tatsäch-
lich festgestellten Verhältnisse nicht erschöpfend berück- | sichtigt. Nicht nur im Interesse des sittlichen Wohles der beiden Töchter der Angeklagten war eine Änderung des durch deren Treiben entstandenen Zustandes in der Wohnung geboten. Nach dem festgestellten Sachverhalt war allein schon wegen des jugendlichen Alters der noch nicht 18 Jahre alten Tochter f Hilde der Angeklagten eine Benachrichtigung des Jugendamts zuzumuten, wenn sie sich allein diesem Kinde gegenüber nicht durchzusetzen vermochte. Eine Inanspruchnahme des Jugendamts war ferner im Interesse der beiden unehelichen Kinder der Tochter Inge ganz unerläßlich, wenn die Angeklagte anders
die Beseitigung der durch das unzüchtige Treiben ihrer Tochter unhaltbar gewordenen Verhältnisse in ihrer Wohnung nicht erreichen konnte. Zur Verhütung eines schweren öffentlichen Ärgernisses oder zum Schutze der Jugend muß den Eltern ein Einschreiten auch gegen ihre erwachsenen Kinder zugemutet werden, auch das Anrufen der Polizei, wenn sie nur mit deren Hilfe zum Ziele kommen können (vgl RGSt 77, 125, 128). Daher fordert die Revision im Ergebnis mit Recht, daß die Angeklagte Jedenfalls im Interesse der kleinen Kinder der Tochter Inge ihren beiden Töchtern den vertraulichen Verkehr mit Männern
in ihrer Wohnung nachärücklichst hätte verbieten unä die Männer zum Verlassen der Wohnung hätte auffordern müssen,
Falls dabei ihr Vorgehen erfolglos geblieben wäre, hätte sie ie Hilfe des Jugendamts, des Vormundschaftsgerichts und äußerstenfalls auch die der Polizei zum Schutze der Kinder
und ihrer Tochter Hilde in Anspruch nehmen müssen. Demgegenüber müssen die Gesichtspunkte zurücktreten, unter denen
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die Strafkammer verneint, daß der Angeklagten aus familiären Rücksichten tatkräftigere Maßnahmen gegenüber dem Verhalten ihrer Töchter nicht zuzumuten gewesen wären.
Näch' allem kann das angefochtene Urteil nicht aufrecht erhalten bleiben.
Busch Dr. Dotterweich Dr. Schalscha
Menges Hoepner
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