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BGH Entscheidung vom 24.10.1956 – 2 StR 402/56

2. Strafsenat

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Gesetz: StB § 259

Rechtssatzs 1.) Tätige Förderung des Umsatzes des von Täter erbeuteten Geldes, auch wenn sie eigenen Interesse gilt, ist Nitwirken zum Absatz (Ergänzung zu BGHSt 9, 137).

2.) Der innere Tatbestand des Nitwirkens zum Absatz erfordert nur das Bewußt - sein der Förderung des wirtschaftlichen Interesses des Vortäters, nicht eine darauf gerichtete Absicht.

Aktenzeichen: 2 StR 402/56 Urteil des BGH vom 24. Oktober 1956 LG Zweibrücken

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

die Hausfrau Inge M EB zevorene Hg aus PO. zeboren am EEE 1925 ir Sn SCHmuummp:

wegen Hehlerei

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24, Oktober 1956, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Prof.Dr. Busch als Vorsitzender. Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,

Bundesanwalt WB in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. WB dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter in als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Zweibrücken vom 26. Juni 1956 wird verworfen,

Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu. tragen.

Von Rechts wegen

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Die Angeklagte ist wegen Hehlerei mit sechs Nonaten Gefängris bestraft worden, weil sie, wissend, daß ihr Freund ZB Geld durch räuberische Erpressung erlangt hatte. sich mit ihm in Geschäfte begab und dort verschiedene Kleidungsstücke aussuchte und anprobierte, die Zepf für sie kaufte und mit dem geraubten Gelde bezahlte.

Ihre Revision, die Verletzung des sachlichen Rechts geltend macht, bleibt ohne Erfolg.

Die Ansicht der Beschwerdeführerin, es liege nur eine straflose "Ersatzhehlerei" vor, findet in den Ausführungen des angefochtenen Urteils keine Stütze. Das Landgericht sieht öie Hehlerei nicht darin, daß die Angeklagte die Kleidungsstücke vom Vortäter Z@Bals Geschenk annahm, also nicht im "Ansichbringen" der wit dem geraubten Gelde gekauften Sachen, sondern darin, daß sie ihn beim Kauf der Kleidungsstücke durch Aussuchen und Anprobieren behilflich war. also in einem Mitwirken beim Absatz des geraubten Geldes.

Diese Beurteilung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Hehlerei in der Form des Mitwirkens zum Absatz liegt vor. wenn der Täter bei der wirtschaftlichen Verwertung der von Vortäter durch ein Vermögensdelikt erlangten Sachen in dessen Interesse und mit dessen Einverständnis tätig wird (BGHSt 9. 137; RGSt 63, 35 /387). Auch Geld kann Gegenstand eines Wertumsatzes im Sinne des § 259 StGB sein. Der Kauf von Sachen ist eine Möglichkeit, Geld in andere Werte umzusetzen. Zepf setzte einen Teil des geraubten Geldes ab, indem er es zur Bezahlung der für die Angeklagte gekauften Kleidungsstücke verwendete, Dieser Verwertung des Geldes ist der wirtschaftliche Charakter nicht deshalb abzusprechen, weil Zepf die Kleidungsstücke kaufte, um sie der Angeklagten zu schenken.

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Bei dem Umsatz des geraubten Geldes in Kleidungsstücke hat die Angeklagte durch das Aussuchen und Anprobieren dem ZB nit essen Einverständnis geholfen. Sie hat es auch in seinem Interesse getan. Zwar hat 29 nur Kleidungsstücke für den persönlichen Bedarf der Angeklagten gekauft. Gleichwohl handelte er dabei im eigenen Interesse. Denn diese Verwertung des geraubten Geldes ermöglichte es ihm, unter Ersparung einer Aufwendung aus dem eigenen Vermögen der Angeklagten ein Geschenk zu machen. Daß in solcher ärsparung eigener Mittel ein Nutzen des Schenkers liegt, hat der Bundesgerichtshof bereits für den Fall der Verschenkung einer | im Gewahrsam des Schenkers befindlichen fremden Sache bejaht und deshalb darin ein "Sichzueignen" und mithin eine Unterschlagung gefunden (BGUSt 4, 236 /238/239”). Der Umstand daß der Absatz des geraubten Geldes auch ihrem Interesse diente, weil sie die dafür erworbenen Sachen geschenkt er- | halten sollte, und daß dieser Gedanke bei ihrem Handeln im Vordergrund gestanden haben mag, steht der Annahme, daß sie gleichzeitig bewußt das Interesse des Zaun Absatz des Geldes förderte, nicht entgegen. Zum inneren Tatbestand genügt das Bewußtsein, den Absatz der Beute im Interesse des

Vortäters zu fördern. Beweggrund für die Mitwirkung braucht diese Vorstellung nicht zu sein. Ihres Vorteils wegen handelte die Angeklagte, weil sie wußte, daß sie die gekauften Sachen gerchenkt bekommen würde.

Die Entscheidung BGHSt 9, 137 steht nicht entgegen. Denn in dem dort zugrunde liegenden Falle hatte der Angeklagte sich auf das bloße Mitverzehren von Genußmitteln, die der Täter mit dem geraubten Gelde in einer Gastwirtschaft angeschafft hatte, beschränkt. Er hatte bei der Bestellung nicht tätig mitgewirkt. In dem Urteil wird es jedoch als möglich bezeichnet, daß in Fällen des Sichaushaltenlassens

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Hehlerei in der Forn des Mitwirkens beim Absatz vorliegt, wenn der Mitzecher über das bloße Mitverzehrer hinaus noch eine den Absatz des erbeuteten Geldes fördernde und von entsprechendem Vorsatz getragene Tätigkeit entwickelt.

Busch Dr. Dotterweich Dr. Schalscha

Menges Hoepner