Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 19.10.1956 – 5 StR 227/56
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2252 001 .
ImNamen des Volkesg,
In der Strafsache gegen
1.) die Hauswartsfrau Else H EB ze:. EEE
aus
geboren am ED 1907 in rap (GE) ‚
2.) den Unternehmer Friedrich Rü DER geboren am EB 1896 in ‚
wegen Meineides, Anstiftung zum Meineid usw
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19.Oktober 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichterin Dr.Koffka als Vorsitzende, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, OberstaatsanwaltWin der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr (EEE dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestelltcf
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten HB und RÜGEEEB „ira das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 28.Februar 1956 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -—
2.
Gründe§
Die Angeklagte | ist wegen Meineides in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten, der Angeklagte ri ist wegen Anstiftung zum Meineid und wegen Betruges zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt worden. Das Landgericht hat beiden Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt.
Die Revisionen der Angeklagten gegen dieses Urteil erheben verfahrensrechtliche und sachlichrechtliche Beschwerden.
Die Verfahrensrügen sind unbegründet. Es bedarf hierzu jedoch keiner näheren Ausführungen, weil die Sachrügen den Beschwerdeführern zum Erfolge verhelfen.
1.) Das Landgericht bestraft den Angeklagten RUM u... wegen vollendeten Prozeßbetruges, zu dem die Beschwerdeführerin HM Beinilfe geleistet haben soll. Der Tatrichter sieht die schädigende Vermögensverfügung in der - unter ausdrücklicher Berufung auf den Meineid der Angeklagten HM zewachten - äringlichen Empfehlung des zZivilgerichts an den Beklagten, einen Vergleich mit dem Angeklagten I] abzuschließen. Nach Meinung der Straf-Kammer habe es vom Standpunkt des Beklagten aus "nur noch die Yahl zwischen der als sicher zu erwartenden Verurteilung und dem kleineren Übel des Vergleichs" gegeben,
Der Auffassung des angefochtenen Urteils kann nicht beigetreten werden. Beim Prozeßbetruge wird - wie auch das Landgericht zunächst nicht verkannt hat - stets durch eine "Entscheidung" des Gerichts über das betroffene Vermögen verfügt. Von einer solchen "Entscheidung" kann aber nur
dann die Rede sein, wenn das Gericht selbst unter Ausnutzung der ihm zustehenden hoheitlichen Befugnisse unmittelbar
in die Rechte der Parteien eingreift. Das tut es im allgemeinen durch Urteil, nicht aber durch bloße Fmpfehlung.
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3.
Die Empfehlung, einen Vergleich zu irgendwelchen Bedingungen abzuschließen, ist für die Parteien unverbindlich und überläßt ihnen die Entscheidung; im Vergleich "verfügen"
die Parteien, nicht das Gericht, über das Schicksal ihrer Vertragsbeziehungen.
Daran ändert sich auch dann nichts, wenn der Geschädigte meint, sich auf Grund der Empfehlung des Gerichts in einer Zwangslage zu befinden. Dieser Umstand macht die gerichtliche Vergleichsanregung nicht zu einer Vermögensverfügung, zumal sie nicht auf einer endgültigen Meinung des Gerichts nach abgeschlossener Beratung beruht. Anderenfalls wäre sie nämlich überflüssig gewesen, weil die Zivilkammer den Rechtsstreit sofort im Sinne der Klage hätte entscheiden können, ohne noch weiter über einen Vergleich zu verhandeln.
Da es nach allden hier zu einer Vermögensverfügung durch das Zivilgericht nicht gekommen ist, sind die „Verurteilungen des Beschwerdeführers Rüf wegen vollendeten Prozeßbetruges und der Angeklagten HD wegen Beihilfe hierzu mit Unrecht erfolgt.
Ob die Voraussetzungen eines versuchten Betruges und einer Beihilfe hierzu gegeben sind, muß die Strafkammer in der neuen Verhandlung prüfen.
2.) Soweit die Angeklagte HB in Betracht kommt, hat die Strafkammer zwischen dem Meineid und der Beihilfe zum Betrug Tateinheit angenommen. Der Schuldspruch ist deshalb unteilbar, so daß auch die - im übrigen rechtlich bedenkenfreie - Verurteilung wegen Meineides keinen Bestand haben konnte.
Das gilt auch für den Beschwerdeführer RÜB, weil hier die Würdigung des Tatverhältnisses durch das Landgericht (Tatmehrheit zwischen Anstiftung zum Meineid und Betrug)
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einen Rechtsirrtum enthält,
Im vorliegenden Falle stellt sich der Meineid nämlich als Teil der gesamten Täuschungshandlung des (unter Umständen versuchten) Prozeßbetruges dar. Dem Eidesverbrechen kam sogar entscheidende Bedeutung zu, weil der Angeklagte Rüfib veweispflichtig war. Wenn aber der Meineid selbst Teil einer etwaigen Betrugshandlung war, muß es die Anstiftung zum Meineid ebenfalls sein. Denn eine Verurteilung nach §§ 48,154 StGB ist nur dann möglich, wenn die Haupttat -— der Meineid - "begangen" worden ist. Erst mit Vollendung der Haupttat wird die - allerdings viel früher schon begonnene - Anstiftung vollendet. Im Falle des Beschwerdeführers Rüf würde daher ein etwaiger versuchter Betrug ebenfalls in Tateinheit mit der Anstiftung zum Heineide stehen. Auch die Verurteilung dieses Angeklagten war deshalb in vollem Umfange aufzuheben.
Dr.Koffka Schmidt Siemer Schmitt Börker