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BGH Entscheidung vom 11.10.1956 – 4 StR 354/56

4. Strafsenat

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2245 030

Inu Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

äen Kiempner und Vertreter Walter 0 EEE aus

VE. zeboren am GE 1925 in roh,

wegen Meineides in Tateinheit mit Prozeßbetrug

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Oktober 1956, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter ' Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Wiefels

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt in der Verhandlung, Oberstaatsanw 1der Verkündung als Vertreter der esanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeam

er der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 12. Juni 1956 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Vater des Angeklagten betreibt ein Klempner- und Installationsgeschäft.

Sowohl der Angeklagte als auch sein Bruder stehen sehr stark unter dem Einfluß ihres Vaters. Sie haben vor ihm c?fenbar Angst. Er besitzt sowohl gegenüber seiner Ehefrau als auch gegenüber seinen erwachsenen Söhnen eine uneingeschränkte Autorität. Er ist eine willensstarke und leicht erregbare Persönlichkeit. Da seine Wutausbrüche infolge eines Herzleidens bei ihm lebensgefährliche Herzanfälle auslösen, wagt keines seiner Familienmitglieder ihm zu widersprechen oder sonst etwas zu tun, was sein Mißfallen erregen könnte.

Ohne Wissen seines Vaters gab der Angeklagte im Januar 1954 der Firma SllBsche Buchädruckerei und Verlagsanstalt den Auftrag, eine Firmenanzeige des väterlichen Geschäfts in das Branchenverzeichnis aufzunehmen, und unterschrieb den Auftragsschein. Im Mai 1954 erschien dementsprechend die Anzeige. Als kurze Zeit darauf die Verlagsanstalt der Firma og eine Rechnung über 36 IM für die Anzeige zusandte, lehnte der Vater des Angeklagten die Zahlung ab, weil er keinen Auftrag erteilt habe.

In dem anschließenden Rechtsstreit auf Zahlung der Iasertionsgebühren gegen seinen Vater beschloß das Amtsgericht, den Angeklagten darüber zu vernehmen, ob der Beklagte oder seine Söhne den Auftragsschein unterschrieben habe.

Im Beweistermin vom 31. Januar 1955 wurde den Angeklagten der Auftragsschein. mit seiner Unterschrift vorgelegt.Er entsann sich zwar des Vorgangs vom Januar 1954 nicht mehr, zweilelte aber, als er seinen unverkennbaren Namenszug seh. ob er den Schein nicht doch unterschrieben haben könnte. Er rechnete andererseits auch mit der Möglichkeit, daß die Un-

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terschrift von demjenigen herrühren könnte, der den Schein in übrigen ausgefüllt hatte, weil dessen Schrift ähniich erschien Seine Zweifel verschwieg er bei seiner Vernehmung und bekundete, die Unterschrift stamme weder von ihm, noch wisse er, wer sie geleistet habe. Sie stamme auch nicht

von seinem Vater, da dieser anders zu unterschreiben pfleg- | te. Dabei war er sich bewußt, daß er verpflichtet war, seine Zweifel zum Ausdruck zu bringen und darauf hinzuweisen. daß die Unterschrift möglicherweise doch von ihm geleistet sei.

. Nach seiner Vernehmung fiel ihm die Auftragserteilung - an die Firma Sg wieder ein, insbesondere daß er selbet 9 den Auftragsschein unterschrieben hatte. Dennoch beschwor er im Verhandlungstermin vom 17. August 1955 vor dem Amtsgericht in Herford seine Aussage nach Belehrung über die Bedeutung des Eides. Er dachte daran, daß er sich durch die uneidliche falsche Aussage bereits strafbar gemacht katte, und glaubte nicht, durch einen Widerruf Straffreiheit oder mildere Bestrafung erlangen zu können. Auch hatte er Angst vor seinem Vater und befürchtete, daß die Mitteilung des wahren Sachverhalts bei diesem einen seiner von der ganzen Familie gefürchteten Wutausbrüche mit einem lebensgefährlichen Herzanfall hervorrufen könnte. Er rechnete auch damit, daß ihm sein halsstarriger Vater alsdenn das Betreten des eiterlichen Hauses verbieten würde. Die Klage wurde daraufhin abgewiesen.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineides in Tateinheit mit Prozeßbetrug zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von | zwei Jahren aberkannt, ihn auch für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden:

Mit der Revision erhebt er die allgemeine Sachrüge. Sie ist unbegründet.

Das Landgericht hat die Tatbestandsmerkmale des Meineides

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-4 - und des Betrugs rechtsirrtumsfrei dargelegt

Allerdings fehli eine ausdrückliche Erörterung darüber, ob die Voraussetzungen des Notstandes gemäß § 54 StGB oder des Putativnotstandes erfüllt seien. Aus den Ausführungen zur Strafzumessung ergibt sich jedoch, daß diese nach der Überzeugung des Tatrichiers nicht gegeben sind. gr Zührt nämlich aus, daß die von dem Angeklagten gesehene "Zwangslage" keineswegs auswegslos gewesen sei. Er hätte die Rechnung bei aller Rücksichtnahme auf den Vater hinter dessen Rücken bezahlen können, um die Gläubigerin zu einer Klagerücknahme zu bewegen. Er hätte auch seine Mutter ins Vertrauen ziehen können, die in der Hauptverhandlung erklärt habe, sie würde einen Ausweg gefunden, evtl- die Zahlung der geringen Summe von 36 DM veranlaßt haben. Statt diesen leichten Ausweg zu wählen, habe er es vorgezogen, dem erkannten Unrecht: zum Siege zu verhelfen, da es ihm darauf angekommen sei, seinem Vater durch einen ungerschtfertigten Prozeßsieg zufrieden zu stellen. Er habe also ein widerrechtliches Interesse des Vaters fördern wollen.

Hieraus’ ergibt sich, daß die Konfliktslage, in die der Angeklagte bei seiner Vernehmung als Zeuge gekommen war, nicht unvermeidlich war, sondern daß sich vorher Auswege geboten hatten, dieser zu entgehen. Das Urteil enthält allerdings keine ausdrückliche Feststellung, daß sich der Angeklagte der sich ihm bietenden Auswege auch rechtzeitig bewußt gewesen ist. Nur in diesem Falle wäre die Notlage, in die er gekommen war,. eine verschuldete. Dem Urteilszusammenhang ist jedoch eindeutig als Überzeugung des Tatrichters zu entnehmen, daß der Angeklagte diese Möglichkeit gesehen hatte und die Zwangslage daher vermeiden konnte; denn der Beschwerdeführer hatte, statt den leichten Ausweg zu wählen, es vorgezogen, dem erkannten Unrecht zum Siege zu verhelfen. Demnach war seine Notlage verschuldet. Aus der Feststellung, daR er ein widerrechtliches Interesse des Vaters fördern

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wollte, daß es ihm darauf ankam, durch einen ungerechtfertigten Prozeßsieg den Vater zufrieden zu stellen, foigt weiter, daß der Richter auch einen vermeintlichen Norstand oder einen rechtlich beachtlichen Irrtum des Angeklagten .für den Zeitpunkt der Eidesleistung verneint hat. Rechtiiche Bedenken sind hiergegen nicht zu erheben.

Die Revision war daher zu verwerfen.

Krunme : Dr. Sauer Seibert

Lang-Hinrichsen | Dr. Wiefels