Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 05.09.1956 – 3 StR 252/56
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
3 StR 252/56 | | Ze
Im Namen des Volkes line 2196 097 In der Strafsache gegen
den Arbeiter Karl WE aus Se. zeboren au SEHE» 901 ir Kam (CSR).
wegen Unzucht mit einem Kinde hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. September 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann u als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Maaß | als beisitzende Richter, _ Zu Oberstaatsanwalt TaREEEB> in. der Verhandlung, Bundesanwalt Hama bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter Var Bu als. Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, j für Recht erkannts Zu
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts. in Marburg a.d.Lahn vom 27: April 1956. wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Re chts wegen
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Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Kinde zu einer Gefängnisstrafe von 7 Monaten verurteilt worden. Die ussetzung der Strafe zur Bewährung hat das Landgericht abgelehnt.
Dieses Urteil hat der Angeklagte mit der Revision angeochten. Er rügt die Verletzung. von Verfahrensvorschriften; mit seiner Sachbeschwerde wendet er sich nur gegen die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung. Sein Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
lo Der Beschwerdeführer nacht geltend, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht. dadurch verletzt, daß es die Glaubwürdigkeit der Heidemarie u | nicht mit Hilfe eines Sachverständigen geprüft "habe, obwohl. dies. nach den besonderen Umständen des Falles geboten gewesen sei:
Die damit serügte Verletzung des s 244 Abs 2 StPO liegt richt vor.
a) ‚In der Hauptverhandlung vor der Tugendkamner stellten "weder der Angeklagte noch sein Verteidiger einen Antrag auf Vernehmung eines Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit des Määchens. Wie die Sitzungshiederschrift ausweist, wurde diese Frage in der Hauptverhandlung erörtert, danach stellte der Verteidiger die Einholung ( eines ‚solchen Gutachtens "in
das Ermessen des Gerichts" “
Mit seiner Revision macht der. Beschwerdeführer jetzt zeltend, das Gericht habe bei der Entscheidung. der Frage, ob es selbst zur Beurteilung, der Glaubwürdigkeit im Stande sei, die seinem Ermessen gesetzten Schranken überschritten. Die Unstände, die nach der Auffassung des Beschwerdefüurers die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Kindes besonders er-
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schwert haben sollen, nötigten jedoch nichtsur Zuziehung eines Sachverständigen.
b) Entgegen der Auffassung der Revision ergaben sich aus dem Älter des Wädchens keine besonderen Schwierigkeiten für die Würdigung ihrer Aussage. Zur Zeit der Tsi war das
nd etwe 9 1/2 Jahre, im Zeitpunkt der Hauptverhandlung etwa 10 1/2 Jahre alt. Der Zeit der: Geschlechtsreife war sie demnach noch nicht so nahe gekommen, daß dieser Umstand die Vernehmung eines Sachverständigen nahegelegt hätte (vgl BCHSt 2, 163; 3, 27; 3, 52).
c) Auch die sonstigen Umstände, auf die der Beschwerdefiihrer hingewiesen hat, drängten nicht zur Anhörung eines Sachverständigen. Daß das Kind. unter ungünstigen Verhältnissen aufgewachsen ist, weil sein Vater häufig, sein Großvater einige Male bestraft worden ist, hat das Landgericht
nicht übersehen, da die Strafregisterauszüge vor der Haupt- ’erhandlung eingeholt wurden.
Daß der Großvater den Gegenstand der Aussage mit seiner Enkelin vor ihrer ersten Vernehmung‘ besprochen und das Kind dabei beeinflußt haben kann, hat das Landgericht erörtert Es ist der Frage, ob Heidemarie hierdurch gegen den Anaeklagten eingenommen worden ist, sorgfältig nachgegangen. Nach den Urteilsgründen fehlt es an jedem Anhalt dafür, daß seine Sachkunde hierzu nicht ausgereicht hätte. |
Der Patrichter. hat ferner nicht übersehen, daß die Da stellung, die Heidemarie bei ihrer ersten polizeilichen Vernehmang gegeben hat, in einigen Punkten von ihrer Schilderung der Ereignisse bei einer "späteren Vernehmung abweicht. Diese Unterschiede betreffen vor allem die zeitliche Folge der verschiedenen Spiele, mit denen der Angeklagte das Kind anläßlich seines Besuchs bei ihm beschäftigt hat. Der Tatrichter hat diese Abweichungen mit einer leichteit
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"Versisckung des Erinnerungsbildes" erklärt. Ein s solcher, jeden Richter geläufiger Vorgang nötigte gleichfalls nicht dazu, die Filfe eines Sachverständigen in Anspruch zu nehmen; zumal bei Kindern dieser Altersstufe die Fähigkeit, die zeitliche Folge von Ereignissen im Gedächtnis
zu behalten, vielfach noch nicht genügend entwickelt ist, auch wenn sie im übrigen Erlebnisse zuverlässig in der ürinnerung behalten können,
4): Hinzu kommt aber vor allem, daß sich die Richtigkeit der Kinderaussage auch aus der Einlassung des Angeklagten ergab, und zwar in einigen für die Beurteilung der Schuldfrage bedeutungsvollen Punkten. So hat der Angeklagte eingeräumt, in. Gegenwart des Kindes eine unzüchtige Zeichnung angefertigt und sie ihm erläutert zu haben. Er hat ferner zugegeben, ihn die Zeichnung einer nsckten Frau, die auf seinem Unterarm eintätowiert war, vorgezeigt zu haben. Schließlich wurde die Richtigkeit der Darstellung des Kindes durch die Angaben seiner Mutter über die Mitteilung, der Vorgänge durch ihre Tochter 'bestätigt. Unter diesen Unstände ist es nicht zu beanstanden, daß sich der Tatrichter mi ‚den ihm zur Verfügung tehenden Erkenntnismitteln begnügt und von der Zuziehung nes ; Sachverständigen abgesehen hat (Beust 7, 82 /857).
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ei | 2, Ebenso unbegründet ist die Rüge, das Landgericht. habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es davon abgesehen hat, über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen. Umstände, die Zweifel an der Verahtwortlichkeit des zur Zeit der Tat 53 1/2 Jahre alten Angeklagten hervorrufen konnten, sind nach den Urteilsgründen nicht zu Tage getreten. Auch aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die zu einer weiteren Prüfung dieser Frage genötigt hätten.
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Entscheidung des Landgerichts zur Stra
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3. Gegen die ] atzung zur Bewährung wendet sich der Angeklagte mit der
achrüge. Wie die Urteilsgründe ergeben, hatte der Tatrich
3 icht die Überzeugung erlangen können, daß der Angeklagte
h seiner Persönlichkeit zu der Hoffnung berechtige, daß indruck der Verurteilung und der Aus-
er schon unter dem &i setzung der Strafe derartige Straftaten nicht wiederholen
werde, Diese Begründung 1äßt keinen Rechtsfehler erkennen
(§ 23 Abs 2 StGB). Nach alledem mußte die Revision des Angeklagten ver-
worfen werden. , Glanzmann Buseh Werner Jagusch on Maaß %