Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 04.09.1956 – 5 StR 225/56
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 225/56 2262 039 FAR
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Justizsekretär i.R. Adol? S EEE zu: DEREN. dort geboren am (EEE 1587 ,
wegen tätlicher Beleidigung
hat der 5.Stra?senat des Pundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4.September 1956, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt EB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 13.Februar 1956
1.) in den Strafaussprüchen wegen der Fälle
Christa FB uni Roswitha DIEB. 2.) im Gesam“strafenausspruch mit den insoweit getroffenen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
- Von Rechts wegen -
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Gründes
Der Angeklagte nahm in der Zeit von Sommer 1952 bis Anfang 1955 mehrfach unzüchtige Handlungen mit insgesamt fünf Schülerinnen vor. Von diesen war nur Christa KB zur Tatzeit noch nicht 14 Jahre alt. Der Angeklagte hielt aber auch sie für vierzehnjährig.
Das Landgericht hat ihn wegen fortgesetzter tätlicher Beleidigung in fünf Fällen zu einer Gesamtstrafe von elf Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten erhebt nur eine Verfahrensbeschwerde. Sie hat gegenüber dem Strafausspruch in zwei Fällen Erfolg.
Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung beantragt, Manfred M@&B in Düsseldorf als Zeugen darüber zu vernehmen, daß er mit Christa K@geschlechtlich verkehrt habe. Die Strafkammer hat dies abgelehnt, "weil die Tatsache, die durch sein Zeugnis bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung" sei.
Die Revision rügt "Verletzung der §§ 244 mit 338 Nr 8, 337 StPO". Sie bemängelt, der Beschluß lasse nicht erkennen, ob die Ablehnung auf tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen beruhe. Sie macht ferner geltend, die Beweisbehauptung sei erheblich. Denn sie richte sich gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin Christa KW, die den geschlechtlichen Verkehr mit MB geleugnet habe.
Die Rüge ist begründet.
1.) Lehnt das Gericht einen Beweisamtrag ab, weil es der Beweisbehauptung keine Bedeutung beimißt, so muß es die Überlegungen bekanntgeben, die dieser Beurteilung zugrunde liegen. Sie können je nach der Sachlage verschieden sein. Erst durch ihre Mitteilung wird der Antragsteller in den Stand gesetzt, sich der Lage, die durch die Ablehnung entstanden ist, anzupassen und nötigenfalls
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einen neuen Beweisentrag zu stellen. Eine Begründung, die nur die Worte des Gesetzes ("für die Entscheidung ohne Bedeutung") enthält, genügt daher in der Regel nicht den § 8 244 Abs 6, 34 StPO. Das ist ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (vgl zB BGHSt 2,284/286/ mit Nachw).
2.) Auf dem Verstoß, der den Landgericht hiernach unterlaufen ist, können jedoch nur die StraTaussprüche in zwei Fälien beruhen. Das ergibt sich aus folgendem.
Der Angeklagte hat die unzüchtigen Handlungen an allen. Mädchen im wesentlichen zugegeben. Die Schuldsprüche werden daher von den verfahrensrechtlichen Mangel nicht berührt,
Anders verhält es sich jedoch mit den Strafaussprlichen in den Fälien Christa Kg una Roswitha BOB -
Diese beiden Mädchen echrieben bei Besuchen in der Wohnung des Angeklagten gemeinsar mehrere Zettel und gaben darin an, welche Entlohnung sie für bestimmte unzüchtige Handlungen wünschten, zu denen es jedöch erst später kam. Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, die beiden Kinder hätten diese Zettel von sich aus angefertigt. Das Landgerich folgt jedoch der Bekundung der Zeugin Christa KM urä stellt Lest, der Angeklagte habe die beiden Schülerinnen aufgefordert, "aufzuschreiben, was sie gern tun würden und was sie dafür haben wollten", Er habe dazu bererkt, "wenn sie immer Geld von ihm haben wollten, dann könnten sie doch auch etwas für ihn tun; wenn sie es ihm nicht sagen wollten, dann scllten sie es lieber aufschreiben".
Das Lanäügericht widmet der Frage, welche dieser beiden Darstellungen richtig ist, zwei Seiten der Beweiswürdigung (UA S 11-13). Es bezeichnet diesen Punk* ausdrücklich ais "nicht unerkeblich" (TA S 11). In der recht-
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lichen Würdigung kommt es zu dem Ergebnis, der Angeklagte habe unter anderem "durch das Schreibenlassen der Zettel auf die Mädchen eingewirkt, um sie sich gefügig zu machen, und dann zu dem ihm geeignet erscheinenden Zeitpunkt mit seinen strafbaren Handlungen begonnen" (UA S 26). Bei
der Strafzumessung wird "die Intensität", mit der der Angeklagte vorgegangen sei, zu seinen Ungunsten berücksichtigt (UA S 27). ü
Der Oberbundesanwalt meint, gleichwohl beruhe das Urteil nicht auf dem Verfahrensmangel. Denn aus den Urteilegründen gehe nicht hervor, daß Christa KM, wie die Revision behauptet, einen geschlechtlichen Verkehr mit Manfred MED geleugnet habe, eine Vernehmung dieses Zeugen also für ihre Glaubwürdigkeit erheblich gewesen sei. Die Feststellungen des Urteils widersprächen daher nicht der Annahme des Landgerichts, die Beweisbehauptung sei ohne Bedeutung für die Entscheidung.
Dieser Auffassung kann der Senat nicht folgen. Sie träfe zu, wenn das Landgericht den Inhalt des Beweisamtrages als wahr unterstellt hätte. Dann läge ein rechtlicher Fehler nur vor, wenn Feststellungen des Urteils mit der unterstellten Tatsache im Widerspruch ständen. Die Strafkammer hat aber die Behauptung, die der Beschwerdeführer beweisen wollte, als bedeutungslos bezeichnet, und die Urteilsgründe schließen nicht aus, daß die unzureichende Begründung des ablehnenden Beschlusses die Entscheidung zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt haben kann. Denn der Inhalt des Urteils läßt die Möglichkeit offen, daß der Vortrag der Revision zutrifft, d.h. daß Christa KW erklärt hat, sie habe mit Manfred MW nicht geschlechtlich verkehrt. Wäre das Gegenteil bewiesen worden, so kätte dies die Glaubwürdigkeit der Zeugin, die das Landgericht ohnehin nicht im vollen Umfange bejaht, unter Umständen so erschüttern
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können, daß die Strafkammer die Einlassung des Angeklagten darüber, wie es zum Schreiben der Zettel gekommen ist, als unwiderlegt angesehen hätte.
Vielleicht ist das Landgericht bei der Ablehnung des Beweisamtrages von der Auffassung ausgegangen, Christa KW leide in dieser Frage auch dann glaubwürdig, wenn sich herausstellen sollte, sie habe entgegen ihrer Aussage doch mit Manfred ME geschlechtlich verkehrt. Nach der allein maßgebenden Sitzungsniederschrift hat es aber dem Beschwerdeführer nicht mitgeteilt, daß dies der Grund sei, aus dem es die Beweisbehauptung für bedeutungslos halte. Hätte es das getan, so wäre der Verteidiger schwerlich in der Lage gewesen, in der Hauptverhandlung auf die Vernehmung der nicht erschienenen Roswitha Börner ausdrücklich zu verzichten (vgl Bl 169 Rücks d.A.). Vielmehr hätte er möglicherweise beantragt, sie darüber zu hören, daß nicht die Aussage der Christa KO, sondern die Einlassung des Angeklagten zutreffe.
Die Strafen, die das Landgericht gegen den Angeklagten wegen tätlicher Beleidigung der Christa Ka und der Roswitha Dö@EEB verhängt hat, und die sie enthaltende Gesamtstrafe müssen daher aufgehoben werden. Der Verfahrensfehler betrifft nur diese beiden Fälle.Er kann entgegen der Ansicht der Revision nicht die Höhe der Strafen, die das Landgericht wegen tätlicher Beleidigung der anderen drei Mädchen aus-
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gesprochen hat, zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt haben. Sie bleiben daher bestehen.
Der Oberbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu verwerfen.
Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Dr.Börker
sah