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BGH Entscheidung vom 04.09.1956 – 5 StR 195/56

5. Strafsenat

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tR_ 195/56 2262 053 5 StR 195/5

im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Bauarbeiter Gerhard H WB au: zB dort geboren am ME 1951,

wegen Unterschlagung

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4.September 1956, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte in als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntı

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Februar 1956 wird verworfen.

Die Kosten der Revision trägt das Land Berlin.

- Von Rechts wegen -

Gründesgz

Der Angeklagte hatte einen Fotoapparat auf Raten gekauft und nach Zahlung der ersten Rate ausgehändigt erhalten. Der Verkäufer hatte sich das Eigentum vorbehalten. Später verkaufte der Angeklagte den Apparat und verbrauchte den Erlös für sich. Die weiteren Raten blieb er schuldig. Die Finanzierungsfirma erwirkte einen Vollstreckungsbefehl und betrieb die Zwangsvollstreckung gegen ihn. Im Offenbarungseidsverfahren wurde der Angeklagte nach Erlaß eines Haftbefehls am 31.Mai 1955 zur Leistung des Offenbarungseides dem Amtsgericht vorgeführt. In dem Vermögensverzeichnis gab er unter A Nr 9 (Sachen, die auf Abzahlung gekauft, vom Verkäufer übergeben, aber noch nicht Eigentum des Schuläners sind) unter anderem anı 1 Fotoapparat, Name und Stand des Verkäufers WED-Woiiil. KOM Strate WB, noch geschuldeter Rest des Kaufpreises etwa 156 IM.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterschlagung verurteilt, ihn jedoch von der Anklage des Meineides freigesprochen. Das angefochtene Urteil führt auss der Angeklagte habe objektiv falsch geschworen, weil er den wirklichen Sachverhalt über das Schicksal des Apparates dem Gläubiger dadurch verschwiegen habe, daß er ihn noch in dem Vermögensverzeichnis mit den anderen Abzahlungsgegenständen aufführte. Der Angeklagte habe auch gewußt, daß er etwas objektiv Falsches mit seinem Eide bekräftigte, nämlich den nicht mehr vorhandenen Besitz des Apparates. Er habe aber geglaubt, nichts Unrechtes zu tun, wenn er den Apparat trotzdem aufführte, weil er sich von dem Gedanken habe leiten lassen, er müsse auch den verkauften Apparat in das Verzeichnis aufnehmen, weil ihn der Gerichtsvollzieher so unterrichtet gehabt habe; diese Behauptung habe ihm die Strafkammer nicht widerlegen können.

- 3.

Die Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil an, soweit der Angeklagte von der Anklage des Meineids freigesprochen worden ist. Sie rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht beanstandet die Revision, die Strafkammer habe die ihr gemäß § 244 Abs 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht verletzt, weil sie es unterlassen habe, den Gerichtsvollzieher als Zeugen darüber zu vernehmen, ob er den Angeklagten in dem von diesem behaupteten Sinne unterrichtet habe.

Die Rüge ist unbegründet. Es ist zwar richtig, daß das Cericht den Sachverhalt, soweit er für die Entscheidung von Bedeutung ist, selbständig erforschen muß (§§ 155 Abs 2 244 Abs 2 StPO) und daß es gegen diese Pflicht verstößt, wenn eg ein Beweismittel zur Aufklärung gegen „den Angeklagten nicht benutzt, obwohl es das Beweismittel kennt oder kennen müßte und sich von seinem Gebrauch Erfolg versprechen muß. $o liegt es hier aber nicht. Der Zusammenhang des Urteils ergibt, daß die Strafkammer von einer Vernehmung des Gerichtsvollziehers offenbar deshalb abgesehen hat, weil sie sich wegen der Länge des in der Zwischenzeit verstrichenen Zeitraumes hiervon keinen 'Erfolg versprach. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Die Sachrüge ist im Ergebnis gleichfalls unbegründet. zu Bedenken gibt zwar Anlaß, daß in den Urteilsgründen mit Rücksicht auf die von der Strafkammer als unwiderlegbar erachtete Einlassung des Angeklagten ausgeführt wird, er habe geglaubt, "nichts nUnrechtes" zu tun. Der von dem Angeklagten geltend gemachte Irrtum betrifft den Vorsatz.

Er bedeutet, daß der Angeklagte über den Umfang seiner Eidespflicht irrte, indem er annahm, daß diese sich nicht auf den Besitz der Sache erstrecke. Auf diesem Mangel beruht das Urteil jedoch nicht. Es ist zwar richtig. daß

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in den Urteilsgründen gesagt wird, der Angeklagte habe gewußt, daß er etwas objektiv Falsches beschwöre. Diese Feststellung betrifft aber nicht das Bewußtsein vom Umfang der Eidespflicht, sondern nur das Wissen von der Unrichtigkeit der beschworenen Angaben. Ein Widerspruch kann hierin nicht gefunden werden.

Auch im übrigen bestehen gegen den Freispruch keine durchgreifenden sachlichrechtlichen Bedenken.

Der Oberbundesanwalt hat Aufhebung des Freispruchs und Rückverweisung beantragt.

Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Börker