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BGH Entscheidung vom 21.08.1956 – 5 StR 140/56
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5_StR 140/56 2262 041
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Werbekaufmann Kurt D ED zus Zeil, dort geboren am EEE 1902,
wegen politischer Verdächtigung
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21.August 1956, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr EEE in der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr’. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntı
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 24.Januar 1956 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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Gründer
Der Angsklagts hat aus geschäftlichen GSrürden ein gespanntes Verhältnis zu seinem Bruder Hans DEE Dieser wohnt ebenfalls in Berlin-Charlottenburg und ist mit Frau von FEED verlobt. Sie hatte ihren Wohnsitz in "ri (Havel), war aber auch in Beip- EEE bei Hans SEE po!izeilich gemeldet und half ihm bei seinen Geschäften.
Im Oktober 1954 erhielt der Angeklagte auf eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt in Westberlin die schriftliche Auskunft, daß Frau von FÜ an 29.September 1953 von
DefitD-- EEE nach Bo@i® abgemeldet worden war.
Eine Fotokopie dieses Schriftstücks schickte er, ohne seinen Namen zu nennen, an das polizeiliche Meldeamt in pri (Havel), nachdem er festgestellt hatte, daß Frau von FÜ in Bog nicht gemeldet war. Sie wurde in vr (Haveı) im Januar 1955 dreieinhalb Stunden lang wegen Verdachts der Spionage polizeilich vernommen. Es gelang ihr jedoch, den unbegründeten Vorwurf zu entkräften und ihre Pestnahne abzuwenden. In der Foigezeit zog sie nach Westberlin.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen politischer Verdächtigung nach § 1 Abs 1, 3 des Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit vom 14.Juni 1951 (GVBl S 417) zu neun Monaten Gefängnis verurteilt.
Seine Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.
1.) Daß das Tandgericht den äußeren Tatbestand eines Vergehens nach § 1 Abs 3 in Verbirdung mit Abs 1 FSchG als erfüllt ansieht, begegnet entgegen den Ausführungen der Revision keinen rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte hat nach den Feststellungen des Urteils eine Mitteilung über Frau von FÜR semacht und sie dadurch der Gefahr ausgsvsrtzs, aus politischer Grürden verfolgt zu werden und
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hierbei im Widerspruch zu rsechtsstaatlichen Grundsätzen durch Gewalt- oder Willkürmaßnahmen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden und der Freiheit beraubt zu werden,
2.) Die Ausführungen, mit denen das Landgericht ein vorsätzliches Handeln des Angeklagten bejaht, halten jedoch der rechtlichen Prüfung nicht stand.
Der Angeklagte hat sich damit verteidigt, er sei als Westberliner empört darüber gewesen, daß Frau von FEED mit Hilfe ihres doppelten Wohnsitzes unerlaubte und gemeinschädliche Vorteile aus dem Unterschied der Währungen beider Gebiete gezogen und die Zuzugsgenehmigung in Westberlin möglicheiweise mit unlauteren Mitteln erreicht habe. Er habe nur veranlassen wollen, daß in Dr (Havei) geklärt werde, ob Frau von FEED dort noch einen Wohnsitz haben dürfe. Er habe nicht geglaubt, sie durch seine Mitteilung einer Gefahr auszusetzen.
a) Daß er entgegen seiner Einlassung "Bedenken" in dieser Richtung gehabt habe, folgert die Strafkammer aus dem Inhalt eines Schreibens, das er zusammen mit der Fotokopie nach BrYEED (Havel) geschickt zu haben behauptet. In diesem Brief ohne Unterschrift sollen nach seiner Darstellung die Sätze gestanden habens "Ich bitte, der Maldung nicht zu entnehmen, daß Frau v.F, irgendwie politisch tätig ist. Das ist absolut nicht der Fall. Daß sie in Bonn gemeldet ist, hat damit bestimmt nichts zu tun." Das Landgericht meint, aus dieser Stelle gehe eindeutig hervor, daß der Angeklagte mit der Möglichkeit einer Verfolgung gerechnet habe.
Diese Beweisführung enthält den gleichen rechtlichen Fehler, den der Senat schon auf S 7 seiner Entscheidung vom 18.0ktober 1955 - 5 StR 465/55 - an dem Urteil derselben Strafkammer gegen Gerhard Bei@vom 17.Mai 1955 (Aktenzeichen 1 P ELs 8/55 StA Berlin) beanstandet hat.
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Die Strafkamner sieht nicht etwa als erwiesen an, daß
der Angeklagte ein Schreiben mit den wiedergegebenen sätzen nach Brandenburg (Havel) gerichtet habe. Sie tunterstellt" dies vielmehr nur, weil "sie ihn der gegenteiligen Annahme nicht überführen konnte" (UA S 4). Der Tatrichter darf aber eine Tatsache, die er bezweifelt, auch dann nicht für den Schuldbeweis verwerten, wenn
der Angeklagte sie vorträgt.
Das Landgericht durfte daher nicht auf diesem Wege beweisen, der Angeklagte habe mit der Möglichkeit gerechnet, durch seine Mitteilung politische Verfolgungsmaßnahmen gegen Frau von FEB herbeizuführen. Es sagt zwar noch, allen Westberliner Einwohnern, zu denen sich der Angeklagte selbst rechne, sei aus ihren "täglichen Erlebnissen mit den Methoden des ostzonalen Regimes" bekannt, daß diesem "das geringste verdächtige Anzeichen, ja schon ein versehentliches Überschreiten der Stadtgrenzen" Anlaß gebe, "Verfolgungsmaßnahmen gegen den Betreffenden einzuleiten" (UA S 4,5). Der Senat kann aber nicht beurteilen, ob der Strafkammer diese sehr verallgemeinernde Erwägung allein ausgereicht hätte.
b) Es genügt ferner nicht, daß der Angeklagte mit der Möglichkeit rechnete, politische Verfolgungsmaßnahmen gegen Frau von FEED zu veranlassen. Er mußte diese Gefahr auch herbeiführen wollen. Das Landgericht prüft nicht erkennbar, ob er etwa glaubte, sie dadurch auszuräumen, daß er in einem. Begleitschreiben, wie das Urteil als unwiderlegt ansieht, die oben wiedergegebenen Bemerkungen machte. Die Revision weist mit Recht darauf bin, daß das Landgericht diese Äußerungen richt als bloße "Rückversicherung, Tarn- oder Scheinaktion" des Angeklagten würdigt. Es bezeichnet sie vielmehr als eine "Verharmlosung seiner Anzeige" und führt aus, der Angeklagte habe auf diese Weise "den Zonenbehörden keine ernsthafte Verpflichtung auferlegen" können, von Verfolgungsmaßnahmen
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gegen Frau von MB abzusehen; er habe dies auch selbst nicht behauptet. Damit ist aber nicht eindeutig ausgeschlossen, daß er gehofft und sich darauf verlassen haben könnte, der Gefahr einer politischen Verfolgung durch seine Zusätze vorzubeugen. Ob er dann fahrlässig gehandelt hätte, ist unerbeblich, weil § 1 FSchG nur die vorsätzliche Tat mit Strafe bedroht. Ein solcher Vorsatz des Angeklagten ist bisher nicht rechtlich ausreichend dargetan. Das Urteil sagt zwar abschließend: "Nach dem Tatgeschehen hat die Kammer keinen Zweifel an seinem vorsätzlichen Tun." Diese formelhafte Wendung heilt aber nicht die hervorgehobenen rechtlichen Mängel.
Das Urteil kann daher nicht bestehenbleiben. Da auch die Feststellungen aufgehoben werden, ist das Landgericht berechtigt und verpflichtet, seine Überzeugung allein aus dem Inbegriff der neuen Verhandlung zu schöpfen. Es ist insbesondere nicht aus Rechtsgründen daran gebunden, daß das aufgehobene Urteil die Einlassung des Angeklagten über sein Begleitschreiben und dessen Inhalt als unwiderlegt behandelte.
3.) Auf die weiteren Angriffe der Revision braucht der Senat nicht ausführlich einzugehen,
&) Es kann insbesondere unentschieden bleiben, ob die Feststellungen des Urteils über das Verhältnis des Angeklagten zu seinem Bruder und die Annahme des Landgerichts, er habe durch seine Mitteilung Frau von FW als mitarbeiterin seines Bruders ausschalten und unter Umständen selbst ihre Nachfolge antreten wollen, miteinander vereinbar sind. Ob ein etwaiger Widerspruch in diesem Punkte den Bestand des Urteils berühren würde, kann ebenfalls auf sich beruhen.
b) Die Strafkammer traut dem Angeklagten für die Zukunft ähnliche Straftaten zu, weil er noch am Schlusse der
Hauptverhandlung erklärt habe, er halte sein Vorgehen für straflos und würde gegebenenfalls noch einmal so handeln.
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Aus diesem Grunde lehnt sie es ab, die Strafe nach § 23 StGB zur Bewährung auszusetzen. Da das Urteil ohnehin im vollen Umfange aufgehoben wird, kann dahinstehen, ob die Strafkammer genügend beachtet hat, daß eine solche Erklärung unter Umständen nur der Verteidigung gegen den Schuldvorwurf dienen soll und nicht in allen Fällen ohne weiteres die Erwartung ausschließt, der Angeklagte werde nach der Verurteilung ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen. Ebenso kann unerörtert bleiben, ob die Fassung des Urteils die Meinung der Revision rechtfertigt, die Strafkammer stütze ihre Annahme, daß das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordere, nicht auf die vorliegende Tat mit allen ihren begleitenden Umständen, sondern unzulässig allein auf die Abschreckung anderer (BGH NJW 1955,996; vgl auch BGH NJW 1955,30).
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Sarstedt Dr.Koffka Schmidt
Siemer Dr. Börker