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BGH Beschluss vom 21.08.1956 – 5 StR 129/56

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Nauen des Volkes

In der Strafsache gegen

den ehemaligen Polizeihauptwachtmeister Karı K EEEED aus Ki Krei: VE , geboren am EEE: 914 in xı EEE (CEMERRBN ‚

wegen Betruges

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21.August 1956, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat Dr. (ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestelltc iD

aıs Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

{ur Recht erkannts

I. Auf den Antrag des Angeklagten wird der Verwerfungsbeschluß des landgerichts in Hannover vom 5.Januar 1956 aufgehoben,

II. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 26.0ktober 1955 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte erurteilt worden ist.

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III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über aie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

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Gründegt

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Betruges in fünf Fällen zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt.

Hiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt.

Am 5.Januar 1956 hat die Strafkammer diese Revision als unzulässig verworfen, weil der Angeklagte die Revision nicht rechtzeitig begründet habe.

Gegen diesen Beschluß hat der Angeklagte am 27. Februar 1956 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und unter anderem geltend gemacht, das Urteil sei ihm nicht

oränungsmäßig zugestellt worden.

In dem Wiedereinsetzungsamtrag liegt bei dieser Begründung gleichzeitig ein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs 2 StPO.

Der Antrag ist rechtzeitig, da am 27.Februar 1956, als der Angeklagte die Wiedereinsetzung beantragte, ihm der Beschluß vom 5.Januar 1956 noch nicht ordnungsmäßig zugestellt worden war.

Der Antrag ist auch begründet, weil dem Angeklagten auch das Urteil damals noch nicht orädnungsmäßig zugestellt worden war, vielmehr die ordnungsmäßige Zustellung erst am 13.April 1956 erfolgt ist.

Sowohl das erstinstanzliche Urteil als auch der Beschluß vom 5.Januar 1956 waren nämlich der Schwiegermutter

des Angeklagten in KW rrei: WED, Alice

Nr@,zugestellt worden.

Es kann dahingestellt bleiben, ob dies damals die Wohnung des Angeklagten war. Denn jedenfalls war die "Ersatzzustellung" zu Händen seiner Schwiegermutter schon deshalb nicht wirksam, weil diese nach ihrer Aussage in der polizeilichen Vernehmung vom 15.März 1956 damals nicht

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in ED, Allee Nr@, sondern in Ki,

Am Staatsberge 6, wohnte und daher keine Hausgenossin des Angeklagten war.

In seiner Revision rügt der Angeklagte Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts, Das Rechtsmittel ist begründet.

I.

Die Strafkammer hat in den fünf Fällen, in denen sie den Angeklagten wegen Betruges verurteilt hat, den äußeren und inneren Betrugstatbestand an sich rechtsirrtumsfrei festgestellt. Insoweit erhebt der Angeklagte auch keine

Einzelbeanstandungen.

II. Mit Recht rügt dagegen der Angeklagte mit der Sach-

rüge, daß die Strafkammer seine Zurechnungsfähigkeit nicht zutreffend begründet habe.

Daß der Angeklagte bei Begehung der Betrugstaten voll zurechnungsfähig war, begründet das Urteil wie folgts

"Die Strafkammer hat noch geprüft, ob gegen die zurechnungsfähigkeit des Angeklagten Bedenken bestehen. Der hierzu gehörte Sachverständige " Med.Rat Dr.Kurz hat ausgeführt, daß bei dem Angeklagten als Folge des im Jahre 1947 erlittenen Dienstunfalles ein Schädelbasisbruch ' nur als möglich vermutet worden, aber nicht nachweisbar gewesen sei. Der Angeklagte habe sich damals eine Gehirnerschütterung zugezogen. In den seitdem verflossenen Jahren hätten sich Symptome für irgendwelche geistige Schäden nicht gezeigt. Der Angeklagte klage nur über unwesentliche vegetative Störungen. Eine Geisteskrankheit oder -schwäche oder eine Bewußtseinssrübung lägen bei dem Angeklagten.

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nicht vor. Die Strafkammer ist diesem Gut-

achten gefolgt und betrachtet den Angeklagten für die Taten als uneingeschränkt ver-

antwortlich. "

Diese Ausführungen erwecken den Eindruck, als gehe die Strafkammer davon aus, daß der Angeklagte im Jahre 1947 keinen Schädelbasisbruch erlitten habe, obgleich sie eine diesbezügliche Feststellung nicht trifft, sondern nur feststellt, daß damals ein solcher Schädelbasisbruch nicht nachweisbar gewesen sei.

Das ist ein Rechtsfehler. Auch, soweit es sich um die Zurechnungsfähigkeit eines Angeklagten handelt, muß das Gericht von den Tatsachen, die es seiner Beurteilung zugrunde legt, überzeugt sein. Es genügt nicht, daß Tatsachen, die Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit erwecken könnten, nicht nachgewiesen sind.

War nicht auszuschließen, daß der Angeklagte im Jahre 1947 einen Schädelbasisbruch gehabt hatte, so hätte die Strafkammer der Frage nachgehen müssen, welche möglichen Wirkungen ein etwaiger Schädelbasisbruch auf die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten haben konnte. Das ist, soweit ersichtlich, nicht geschehen.

III.

Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird noch auf folgendes hingewiesens

Aus dem bei den Akten befindlichen schriftlichen Gutachten des Dr.Kurz ergibt sich, daß diesem die Personalakten des Angeklagten und die Unterlagen über frühere ärztliche Untersuchungen zur Vorbereitung seines Gutachtens, das er in kurzer Zeit anfertigen mußte, nicht zugänglich waren.

Es empfiehlt sich, nunmehr dem zu bestellenden Gutachter rechtzeitig alle Unterlagen zugänglich zu machen,

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die sich auf den Unfall des Jahres 1947 und die ärgtlichen Untersuchungen des Angeklagten nach diesem Unfall beziehen. Möglicherweise kann es auch erforderlich sein, die Ärzte zu hören, die den Angeklagten früher behandelt haben, und den Angeklagten zwecks Beobachtung in einer Heil- oder Pflegeanstalt unterbringen zu lassen.

Sarstedt Dr.Koffka Schmidt a

Siemer Börker “