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BGH Entscheidung vom 21.08.1956 – 1 StR 530/56

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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handlung von Fr Februar 1 1057. 1957, an der teilgenommen h Y

Senatspräsiääht. Dr Höre als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel. Bundesrishter Werner Bundesrichter Dr,Hübner

Bundesrichter Dr.Hengsberger als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Din der Verhandlung.

Staatsanwalt Dr. EM v<i. der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

u Justizangestellt er CB als Urkunäsbeamter ger Geschäftsstelle,

für Zucht ern Die Revisism des Angeklagten gegen das Urteil -des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28, August

1956 wirä verworfen...

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts. mittels zu tragen.

Ihm wird die seit dem 29, August 1956 erlittene

Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate über. steigt. auf die Strafe angerechnet,

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Gründe§

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Rückfall-- pdetrugs in vier Fällen zur Gesamtstrafe von vier Jahren sechs Monaten Zuchthaus sowie zu Geldstrafen verurteilt, Die Untersuchungshaft hat es in Höhe von sechs Monaten auf die Freiheitsstrafe angerechnet, die bürgerlichen Fhren-. rechte auf fünf Jahre aberkannt, Die auf Verletzung verfahrens- und sachliehrechtlicher Vorschriften gestützte Revision des Angekisgien hleibt erfolglos.

. ‚Io Verfahrensrügens

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1, Es ist nicht ersichtlich, warum das Schreiben des Ausgleichsents Essen vom 21. August 1956 in der Hauptverhandlung hätte verlesen werden müssen. Die darin lediglich enthaltene Mitteilung der Abgabe des Verfahrens konnte auch dureh die Sacheinlassung des Angeklagten zum Gegenstand der Verhandlung gemacht werden; das ist ersichtlich geschehen, denn das Urteil enthält einen Hinweis auf das Schreiben mit richtiger Angabe des Inhalts. Dieser Vorgang brauchte nicht in die Verhandlungsniederschrift aufgenommen zu werden, so daß aus deren Schweigen nichts zu. entnehmen isto - | = sn

2 Der‘ Beschwerdeführer rügt Verletzung der gericht.

lichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO), weil die

Strafkammer weder die von ihm nach seiner Darstellung zu | erwartenden Zahlungen aus dem Lastenausgleich als richtig unterstellt noch die. andernfalls notwendigen Auskünfte vom Lastenausgleichsamt eingezogen habe, Gleichwohl habe sie ihn verurteilt mit der Begründung, er habe Geschäfte ab geschlossen ohne die notwendige geldliche Deckung und mit der Absicht, dadurch Dritte an ihrem Vermögen zu schädigen. Daß er Zahlungen aus dem Lastenausgleich zu erwarten habe,

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ergebe sich aus dem vom Verteidiger in der Hauptverhanädiung überreichten Schreiben der Schwiegermutter des Be-

schwerdeführers, das weder verlesen noch berücksichtigt

worden sei.

uch diese Rüge ist unbegründet: Sie ist nur für den

Fall 3 des Urteils (Firma I von Bedeutung. Hier geht die St rafkammer, wie der Urteilszusammenhang ergibt, davon aus, daß der Angeklagt ve nicht nur außerstande, sondern gar nicht willens gewesen sei, die von ihm übernommenen Ver- © pflichtungen zu erfüllen. So stellt sie unter. II 3 der = Urteilsgründe bezüglich des Grundstückskaufs Kan fest, “ der als. zahlungskräftiger Käufer auftretende Angeklagte

‘Habe sich durch notariellen Vertrag vom 26. August 1955 verpflichtei, für das von ihm gekaufte Geschäftsgrundstück

10 000.-- DM am 28, August 1955 in bar und weitere 25 000 DM

am 1. September 1955 auf ein Treuhänderkonto zu zehlen, _

obwohl dies nicht seine Absicht war",

Nun hat allerdings das Landgericht den mangelnden Zahlungswillen des Angeklagten damit begründet, er habe

über keinerlei Mittel verfügt und auch "in der Folgezeit" Nichts unternommen, um das Geld irgendwie zu beschaffen. Im Gegenteil sei er eine weitere Verpflichtung eingegangen; indem. er bei der Firma ı _) eine Friseureinrichtung zum

Preise von 10 690. IM bestellt ‚habe, wodurch er diese

" Pirma um Fahrt- und Bewirtungskosten in Höhe von etwa 200.--

DM ‚geschädigt habe. Auch wenn man. davon ausgeht, daß das Landgericht. den mangelnden Zahlungswillen des Angeklagten

‚aus seiner Zahlungsunfähigkeit hergeleitet hat, kann richt anerkannt werden, daß es seine Aufklärungspflicht verletzt

habe; denn der Angeklagte hat nie behauptet, daß er aus dem. Lastenausgleich Summen zu erwarten gehabt habe, die

es ihm ermöglichten, die eingegangenen Verpflichtungen für

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@bergutachtens der psychiatrischen Universitätsklinik in.

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das Geschäftshaus und die Friseureinrichtung im Gesamtbetrag von rund 45 G00.- DM zu erfüllen. Das wäre ihm, wie

er auch selbst nicht verkannt hat, höchstens dann möglich gewesen, wenn ihm das Vermögen der ebenfalls geschädigten Freiin von der Hp Tel zur Verfügung gestanden hätte. Davon konnte, wenn ‘überhaupt (die Geschädigte ist. entmündigt unä steht unter Vormundschaft), doch keinesfalls innerhalb der kurzen Fristen, die er für seine zahlungen. im Grunästücks skaufvertrag. vereinbart hatte, die Rede sein. Wenn bei "solcher Sachlage, von der Vergengenheit äes Ang klagten ganz abgesehen, das. Gericht die Überzeugung. von. u . seinem mangelnden Zahlungswillen gewonnen und es unterlassen hat, eine Auskunft des zuständigen Lästenausgleichsamts darüber. einzuholen, was der Angeklagte an Lastenausgleichsgeldern zu erwarten hatte und wenn er mit Zahlungs-

eingang rechnen durfte, so kann darin keine Verletzung der Aufklärungspflicht gefunden werden. u= N

3% "Die Anlehnung des Antrags auf Rinholung eines ae

‚Erlangen über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten. Bu ‚ verstößt, weder gegen § 2A4 Abs 4 noch gegen § 244 Abs 2. ‚StPO. Nach Sachlage konnte sich das Gericht mit dem Sut-. achten des Lanägeri chtsarztes Dr. I |) begnügen, der den Angeklagten untersucht und ein eingeliendes schriftli- \ ches Gutachten über ihn erstattet hatte sowie in der. Hauptverhandlung mündlich ‚gehört wurde. Die in ‚der Revisionsbegründung vorgetragenen Gesichtspunkte, welche für eine erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit des Beschwerde-. fühers sprechen sollen, waren dem Sachverständigen bekannt, RR wie sein schriftliches Gutachten beweist. Die Beobachtung in einer Klinik kann nicht schlechthin als überlegenes Forschungsmittel im Sinne des § 244 Abs 4 StPO angesehen werden (vgl BGHSt 8, 76 und BGH 1 StR 462,55 vom 15, Dezember

zeugt

1955). Gewichtige Gesichtspunkte, die ein Obergutachten als erforderlich erscheinen lassen könnten, hat der Beschwer.. geführer nicht geltendgemacht.

. 4: Die Abtrennung des Falles KB der im Eröffnungs.. .beschluß (unter Nr 3) als fünfter Betrugstaibestand aufge.- führt war, ist beschlossen worden, weil die Zeugin x nicht erschienen war. Dieses Verfahren könnte vom Beschwer-.

deführer. nur dann beanstandet werden, wenn die Strafkammer

‚ damit willkürlich über wichtige Belange des Angeklagten

hinweggegangen wäre, insbesondere die Aufklärungspflicht

zu seinem Nachteil verletzt oder ihn in seiner Verteidigung

unzulässig beschränkt hätte. Das ist nicht geltendgemacht und auch nicht ersichtlich. Der Fall v.d. Hp-Teumue konnte durchaus ohne den Fall Kg verhandelt werden: ob dies vngekehrt x möglich sein wird, ist hier ohne Belang,

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Die Poststellungen des Landgerichts urddie rechtliche Würdigung der Verfehlungen als vier selbständiger Betrugs--

taten, sämtlich begangen unter den strafschärfenden Voraus- ‚setzungen des Rückfalls, schließlich die Zumessung der

. Strafe und die. Aberkennvng der bürgerlichen Ehrenrechte. ‚lassen keinen ‚Rechtsirrtum erkennen. Das gilt auch für die vom Beschwerdeführer gerügte Erwägung des Gerichts im u ‚Falle 1], der Angeklagte hätte mindestens eine Teilzahlung . ..: aus seinem Lohn leisten können, wenn er wirklich zahlungs- _ u

willig gewesen wäre, denn er hatte ja immerhin 37.- IM

Arbeitsentgelt erhalten. Es kann deshalb dahingestellt

bleiben, ob auch die weitere Begründung im Urteil des Landgerichts, er sei in der Verfügung über seinen Lohn be-- schränkt gewesen, soweit dieser monatlich 30.- IM Taschen-- geld überstieg, einer rechtlichen Nachprüfung svandhält,

Die Revision ist nach alledem zu verwerfen,

Dr.,Hörchner Mantel Werner

Hübner Dr.Hengsberger