Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 09.08.1956 – 4 StR 264/56
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
n 4 StR 264/56 2245 053
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ImNanen des Vo\l.xes
In der Strafsache
gegen
die Hausfrau Eise K eborenc RB au: CE, zeroren am 1928 in Te,
wegen schweren Diebstahls u.a. - Sachbezeichnung: Theodor KB u.A. --
hat der i. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs ın der Sitzung vom 9. August 1956, an der teilgenommen ha-
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Senatspräsiden“ Dr. Hörshner
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz 1 Bundesrichter Mantei I: Bundesrichter Krumme a Bundesrichter Dr. Augustin "H ae aıs beisitzende Richter, a Ra Oberstaatsanweit in der Verhandlung, .
Amtsgeri.rhtsrai bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangesteliter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkann*:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil. des Landgerichts !{n Arnsberg vom 4. Mai 1956 wird verworfen.
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Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechts-
mittels zu Tragen.
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Dirrh Urteil des Landgerichts in Arzsberg von 9. September 1955 war gegen die Angeklagte wegen Diebstahis, forigesetizten schweren Diebstahls sowie wegen eines weiteren schweren Diebtstahis eine Gesamts“rafe von zehn Moneten Gefängnis ausgesprochen worden (Einzei.- straffen; drei; vier und sechs Monate Gefängnis). Auf ..die Revision der Angeklagten wurde die Verurteilung in den beiden zuletst genannten Fällen, unter Aufrechterhaltung der zum Schuldspruch getroffenen Feststelivngen, ferner 2er Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben, im übrigen aber das Rechtsmittel verworfen, so daß die Be- . strafung wegen einfachen Diebstahls in Rechtskraft erwachsen ist. Das Revisionsgericht verwies die Sache in dem Umfange der Aufhebung an das Landgericht zurück, damit die Anwendbarkeit des Straffreiheitsgese‘zes 1954 geprüf- werde. Das !s% nunmehr geschehen, Das Landgericht ba5 in dem Ur'eil vom d. Mai 95€ ü’e Anvienäuns des bezeichneten Gesetzes abgelehnt und die Angeklagve erneut zu einer Gesamtstrafe von zehn Mona+en Gefängnis verurteil%,
., . Die Revision der Angeklagten rügt die Verletzung des "sachlichen Rechtes; das Rechtsmittel kann jedoch keinen Erfolg haben,
il. Die rechtliche Würdigüng der noch zur Entscheidung
stehenden Straftaten läßt, wie bereits im ersten Revisions-
urteii ausgeführt ist, keinen Rechtsirrtum zum Nachteii der Angeklagten erkennen.
Auch die Ausführungen des Landgerichts zur Frage der Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzses halten der rerhtlichen Nachprüfung stand.
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2, Im Ans:hivß an die Ausführungen zur Frage der Strafreiheit -ähr; das Landgericht fort: "Ez mußte deshalh rei den insoweit erkannten EinzeisYrafen ron sechs vnd vier Henaten Gefängnis und der hieraus und der schen rechtskräftigen Einzelstrafe von drei Monaten Gefängnis gehiideten Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verhleihen, wie ale in dem Ucie!l der Strafkammer von 9. Septemher 955 ausgesprerhen worden sird." Diese Über!egungen wären fehisam, hätte das Lanägericht damit etwa sagen woiien, es sei an die frühere Straffesteetzung gebunden, eine neue Strafzumessung könne daher nach Verneinung der Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes nich, mehr Platz greifen. Denn durch das Revisionsurteil war der Strafausspruch insoweit aufgehoben worden, so daß die Strafkammer nunuehr unter Beachtung des § 578 Abs 2 StPO die trafen neu festzusetzen hatte. Die angeführte Urtei.lsstelle 18% jedoch nicht in diesem Sinne auszulegen. Das Landgericht wollte damit ersichtlich zum Ausdruck bringen,
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ergibt sich schon daraus, daß zu Beginn der neuen Urteilsgründe darauf hingewiesen wird, jenes Urteil sei rechtskräftig geworden, soweit die Angeklagte wegen einfachen Diebstahls verurteilt ist und scweit im übrigen Feststel-EL, lungen zum Schüidspruch getroffen worden sind. Ste; nan die oben angeführte Steiie in diesen Ausammenhang der Urteiisgründe, 30 können durthgreifende Bedenken gegen den Strafavssprüch ni:ht Platz greifen.
Bis ‚die reue Haup“rerbandlung habe kein für die Angeklagte
ie günstigeres Ergebnis gehabt, so daß die Straffrage wie in N der ers+en Hsup“rerhandlung zu teuirteilen sei. Es "müsse" Si daher wieder auf die früheren Strafen erkannt werden.
Bi: Daß sich das Landgericht darüber klar war, inwieweiv das ii erste tatrichterliche Urveil in Rechtskraft erwachsen war,
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Die Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung, am die die Angeklagte gebeten hat. scheitsr; schen en de» Höhs der erkannten Gesamtsirafe (§ 253 StGB).
Das Rechtsmittel der Angeklagten kann deher keinen Erfolg haben.
Burdesrishter Dr. Feerz
ist beurlaubt und des-Dr. Hörchner haib an der Unterzeich- Mantel nung verhindert.
Dr. Hörchner Krumme Dr. Augustin