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BGH Entscheidung vom 02.08.1956 – 4 StR 257/56

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4 STR 257 7 5€

Im Namen des Vo.kese

In der Strafsache

gegen

den Maurer Josef K aus R > dcrt geboren am ‚ zur Zeit in Unter-

suchungshafV,

wegen Betruges im Rückfall UA.

hat der i. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. August 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender.

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Krumne Bundesrichter Dr, Augustin Bundesrichter Martin

als beisitzende Richter,

Oberstaaisanwalt Dr. Dr ib als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter in als Urkunädsbeamter der Geschäftsstelle.

für Recht erkannts

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 1. März 1956 wird verworfen,

“ Auf die Strafe wird die seit dem 2: März 1956 erlittene Untersuchungshaft angerechnet, soweit sie drei. Monate übersteigt.

2.

D.c Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdsführer zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

ums 0A: Gum pin Bus Anmiite Tape. hein aumite

Der jetzt 54 Jahre alte, vielfach wegen Eigentunsverfeh.ungen vorbestrafte Angeklagte begarın eine \loche ra-ı Verhüßung seiner letzten Zuchthausstrafe,. im Juii 1955, wiederum mit einer Reihe von Straftaten. Am 20. Septenter 955 wurde er schließlich bei der Wegnahme eines Fahrrades überrascht und festgenommen. Das Landger'.cht hat ihn als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen nückfallbetruges in drei Fällen, Rückfalldiebstahls, versuchten Rückfalidiebstahls und Unterschlagung zu einer Gesamtzuchthausstrafe von vier Jahren sowie zu Geldstra-Zen vor 100 DM für jeden Rückfallbetrug verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeoränet.

M!t der Revision rügt der Angeklagte Verletzung des sachischen Strafrechts. Er wendet sich "in erster Linie" gegen die Anwendung der §§ 20 a und 42 e StGB. Das Rechtsniıytei kann keinen Erfol.g haben.

Der Schwidspruch, den der Beschwerdeführer nicht besonders angreift, läßt keinen ihn beschwerenden Rechtsverstoß erkennen, Die Tatbestandsmerkmale des Betrugs, des Diebstahls, des versuchten Diebstahls und der Unterschlagung sind einwandfrei nachgewiesen. Rechtlichen Bedenken begegnet lediglich die Annahme des Landgerichts, daß der Fahrraddiebstahl nur versucht sei; jedoch ist der Angeklagte hierdurch nicht beschwert, Auch die Rückfallvoraussetzungen sind zutreffend festgestellt,

Gegen die Annahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten bestehen ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken. Das Landgericht hat es zwar für möglich erachtes, üaß der Angeklagte bei Ausführung der strafbaren Handlungen am 19. und 20. September 1955 nur vermindert

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sureahnungsfähig (§ 51 Abs 2 StGB) war. weil ihm n!cht widerlegt werden konnte, daß er in beträchtlichem Umfange alikohoi.:sche Getwränke zu sich genommen hatte; sein Blutelkcholgeha..t betrug bei seiner Festnahme — etwa eine Stunde nach der letzten Straftat - 2,14 °/oo. Zurechnungsunfäh:gkeit hielt die Strafkammer jedoch für ausgeschlossen, weil der Angeklagte sich aller wesentiichen Einzeiheiten seiner Taten genau zu erinnern vermochte und weil. er insbesondere auch bei den Betrugshandlungen vom 20. September 1955 mit Folgerichtigkeit und "Raffinesse! vorgegangen sei. Hiermit wollte der Tatrichiver ersichtlich ® " zum Ausdruck bringen, daß dem Angeklagten bei der Begehung der Straftaten vom 19. und 20, September 1955,

die er "im Zustand erheblichen Alkoholrausches" verübt haben will, weder die Einsichtsfähigkeit noch das Hemmungsvermögen gänzlich gefehlt haben kann, weil er bei diesen Verfehlungen ebenso überlegt und vorsichtig handelte

wie bei den früheren Straftaten, die er ohne Alkoholbe-' einflussung ausführte. Das trat bei den beiden Betrugshandlungen vom 20, September 1955 -— dem Tage seiner festnahme - klar hervor, Diese beging er mit ähnlichen Vorspiegeiungen wie die gleichartige Tat vom 24. Juli

1955. In Übereinstimmung mit den Ergebnissen der ärztlichen Wissenschaft über die Wirkungen übermäßigen Alkoholgenusses hebt das Landgericht schließlich hervor, daß auch der festgestellte Blutalkoholgehalt keine andere Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit bei Ausführung der letzten Tat nahelege (vgl Weltzien DAR 1953, 48, 515 BGH | 4 StR 110/56 vom 26. April 1956); denn für den eine

Stunde vor der Blutentnahme verübten Diebstahlsversuch „äßt sich kein ins Gewicht fallender Unterschied des, Alkohoigehalts im Blute des Angeklagten errechnen,

Die Verurteiiung des, Angeklagten, als. gefährlichen Gewolnheitsverbrechers läßt ebenfalls keinen Rechtsirrtum erkennen:

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Die Si:ßeren Voraussetzungen des § 20 a Abs i StGB sird nsch den Urteilsfeststellungen erfüllt. An Hand der s.lon im Aiter von 19 Jahren begonnenen vertrecheris>hen Letenswandels des Angeklagten, der aua einer ordentiichan Famiiie stammt und das Maurerhandwerk erlernt hat, „egt das Landgericht in dem angefochtenen Urteil rechtsirrtumsfrei dar, daß dem Angeklagten ein früh erworbener, gefährlicher Hang zu schwerwiegenden Vermögensverfehlungen innewohnt, der voraussichtlich nicht mekr aus ihm"herausgelöst"werden kann.

Seıt seinem 21. Lebensjahr hat er in nahezu ununterbrochener Folge Straftat an Straftat gereiht und den größten Teil seines Lebens in Strafanstalten verbracht. Während des Krieges wurde er nach der Verbüßung von zwei mehrjährigen, wegen Rückfalldiebstähien verhängten Zuchthauss;rafen in einem Konzentraticonslager untergebracht, Nach seiner Rückkehr heiratete er und führte sich zwar während der Ehe — fast drei Jahre lang -— straflos. Doch r.ach der aus seinem Verschulden ausgesprochenen Scheidung der Ehe erlag er seinen verbrecherischen Neigungen in verstärktem Maße. Nun verübte er wiederum zahireiche Diebstähle und Betrügereien, ohne die verbüßten Zuchthausstrafen su beherzigen. Diese Straftaten beging er selbst dann, wenn er Arbeit und guten Verdienst hatte, Er scheute sich nicht, seinen Arbeitskameraden, die sich seiner in selbstloser Weise angenommen und ihm mit Geld ausgeholfen hatten, Kieidungsstücke und Wäsche von erheblichem Wert wegzunehmen und seinem Arbeitgeber wertvolle Werkstoffe zu entwenden. In dreister Weise verschaffte er sich im Dezember 1951 durch Täuschung eines Lebensmittelhändlers Genzßmittel wie Spirituosen, Bier und Zigaretten im Werte von rund 36 IM.

Nicht andsrs liegen die nunmehr abgeurteilten Taten, mit denen der Angeklagte schon wenige Tage nach der Ver-

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rügung se!ner letzten Zucrhthausstrafe von dreieinhaib Jahren tegann, obwohi er eindringlich darauf hingewiesen worden war, daß er bei weiteren Rechtsbrüchen mit der icherungsverwahrung rechnen müsse. Zwar hat er hier nur rerhältnismäßig geringe Vermögenswerte erbeutet, jedoch handeite er. wie dem Urteilszusammenhang zu entnehmen st — enigegen dem Revisionsvorbringen — in keinem Falle aus Not. Vielmehr benutzte er offensichtlich jede Gelegenheit zu Betrügereien und Diebstählen, in den me!- sten Fällen, um dem Alkoholgenuß frönen zu können. ol:

ine Woche nach seiner Entlassung aus dem Zuchthaus machte er sıch eines Zechbetruges schuldig; er bestellte Getränke und Rauchwaren für 25 DM, obwohl er kein Bargeld vesaß und auch nicht. beabsichtigte, die Schuld später zu bezahlen, Ein:ige Tage darauf unterschlug er eine ihm von ssainem Arbeitgeber geliehene silberne Uhr, indem er sie für eine Zechschuld von 2,40 IM verpfändete, die er wenige Tage nach der Arteitsaufnahme gemacht hatte. Als der Arbeitgeber nach dem Verbleib .der Uhr fragte, verließ er seine Arbeitsstelle, ohne’ sich abzumelden und die Uhr. zurückzugeben, Die nächste Tat vom 19. September 1955 verübte er, als er bei einem Bauunternehmer in DEEEEED ® arbeitete. In der Unterkunftsbaracke seines Arbeitgebers stahl er mehreren Arbeitskameraden Wäsche und Kleidungsstücke. Einen Teil verkaufte er für 10 IM, den Rest stellte .2rT bei einem Gastwirt unter; nur eine Jacke behielt er für sich, Am nächsten Tage beging er wiederum einen Zechbetrug. Er spiegelte einem Gastwirt in Hm vor, er werde demnächst dort eine Baustelle eröffnen, und bat ihn, das Essen für die Bauarbeiter zu liefern. Dabei mach- „e ev eine Zechschuld von 5 DM und lieh sich außerdem 6 DM. die er noch am selben Tage zurückzugeben versprach, obwohi er diese Schulden weder begleichen kornte noch vwolite. In derselben Weise betrog er anschließend einen

Bierverleger ır De Er erweckte in ihm die Hoffnung. daß er für eine neue Baukantine Getränke liefern könne, und bat im Laufe des Gesprächs um ein Glas Vinsser. Er erhielt zwei Flaschen Bier ohne Bezahlung, worauf er es mit seinem Angebot von vornherein abgesehen hatte. Am Abend dieses Tages nahm er — unter erheblichem Aıkoholeinfluß — ein Fahrrad aus einer Gartenlaube in Zueignungsabs!icht an sich. Dabei wurde er ertappt. Wenn er zur Zeit der letzten Straftaten - am 19. und 20. September 1955 — keine Arbeit hatte, so hat er dies selbst verschuldet, weil er seine Arbeitsstelle kurz zuvor nach Begehung des Kameradendiebstahls verlassen hatte,

Bei dieser Sachlage brauchte das Landgericht nicht - wie die Revision meint - besonders zu erörtern, ob der Angeklagte gewillt war, seine Notlage auf ehrliche Weise zu überwinden. Zutreffend weist die Strafkammer darauf hin, daß der Angeklagte als gelernter Maurer stets &eiegenheit hatte, zu einem einwandfreien Leben zurlckzufinden. Erfahrungsgemäß hinderten ihn hieran selbst seine schweren Vorstrafen nicht; denn sogleich nach Verbüßung seiner letzten Strafe erhielt er zunächst Arbeit in einem landwirtschaftlichen Betrieb und im September 1955 war er wieder als Bauarbeiter beschäfiigt. Beide Arbeitsstellen verließ er freiwillig, weil er neue Straftaten begangen hatte, Daß er sich nur aus Willensschwäche und innerer Haitlosigkeit über die Rechtsordnung hinwegsetzte, folgt eindeutig aus dem festgestellten Sachverhalt.

Die Strafkammer hat demgemäß auch rechtsbedenkenfrei ausgeführt, der Angeklagte sei nicht ernsthaft gewill?, seins verbrecherischen Neigungen aufzugeben und sich einem zocväneten Gemeinschaftsleten einzufügen. Es handle sich “mn eine seinem Wesen anhaftende, stetige Verbrechensbereitschaft, die ihn immer wieder in seine aiten Lebensgewohn-

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hsıten zurückfailen lasse, um einen durch die Wiederholung gleichartiger Straftaten erworbenen Hang zu Vermögensverfehlıngen. Er habe durch seine Taten bewiesen, daß er in der Wahl der Mittel, sich zu bereichern, keine Schranken kenne, und damit einen besonders lebhaften und deshalb gefährlichen Verbrechenswillen gezeigt. Da weder seine hohen Freiheitsstrafen noch die Androhung der Si.cherungsverwahrung hieran etwas zu ändern vermochten, müsse befürchtet werden, daß er den Rechtsfrieden auch in Zukunft erheb-. lich stören werde. Hiermit sind die inneren Voraussetzungen des § 20 a StGB ebenfalls ausreichend dargelegt (RGSti 68, 149, 156; 70, 214; BGHSt 1, 94, 99).

Die jetzt abgeurteilten Fälle hat der Tatrichter -— ebenso wis die früheren — ersichtlich such als Taten von erheblicher Schwere bewertet. Hierfür ist nicht immer die Größe des angerichteten Schadens maßgebend; die Gefähr- }ichkeit kann vielmehr auch anderen Umständen entnommen werden (BGHSt aa0), Sämtliche Diebstähle und Betrugshand-Jungen sind hier nicht bloß unter den strafschärfenden Voraussetzungen des Rückfalls begangen worden; sie haben auch im übrigen einen ganz erheblichen Schuld- und Unrechtsgehalt. Bei den Betrügereien ist der Angeklagte mit besonderer Arglist vorgegangen, indem er in seinen Opfern bestimmte Hoffnung auf guten Verdienst erweckte, um sie dadurch zur Hergabe von Getränken und Rauchwaren zu bewegen, Der gegenliber seinen Arbeitskameraden begangene Diebstahl von Wäsche und Kleidungsstücken ist in hohem Maße verwerflich, In dem versuchten Diebstahl eines Fahrrades zeigt sich die immer wache Verbrechensbereitschaft des Angeklagten in besonderem Maße, weil er diese Tat beging, nachdem er sich am selben Tage schon zweimal Vernögensvorteile — Getränke und Geld — durch Betrug verschafft hatte,

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Der Anwandung des § 20 a StGB steht es auch grundsätzlich nıcht entgegen, daß das Landgericht dem Angeklagten für die im September 1955 begangenen Straftaten wegen der möglichen Alkoholbeeinflussung Strafmilderung gemäß § 51 Abs 2 StGB bewilligt hat; denn auch vermindert zurechnungsfähige Täter können gefährlich sein. Die Strafkammer hat hier offensichtlich erwogen, daß der Angeklagte die Betrugshandlungen verübte, um in den Genuß von alkoholischen Getränken zu kommen, wodurch er den Zustand verminderter Zurechnungsfähıgkeit mindestens steigerte,

Gegen die Anordnung, der, Sicherungsverwahrung bestehen na.h der Sachlage ebenfalls keine durchgreifenden rechtiichen Bedenken. Der Angeklagte bietet nach den Urteiisausführungen das Bild eines unverbesserlichen. gefährlichen Gewohnheitsverbrechers, der sich mit hoher WahrscheinlichkeiS auch nach Verbüßung der vierjährigen Zuchthausstrafe von seinem verbrecherischen Hang nicht wird befreien können, so daß die Begehung weiterer schwerer Rechtsbrüche durch ihn erwartet werden muß. Andere, weniger einschneidende Maßnahmen reichen nach der mit Rechtsgründen nicht angreifbaren Überzeugung des Tatrichters zum Schutze der Allgemeinheit nicht aus. Zwar har das Landgericht die Möglichkeit der Unterbringung ‚des Angeklagten in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt nicht ausdrücklich erörtert (vgl RG JW 1939. 399 Nr 1), Jedoch zeigt der schon in früher Jugend begonnene verbrecherische Lebenswandel des Angeklagten, daß bei ihm ein tief eingewurzelter Hang zum Verbrechen besteht, der durch Alkoholentwöhnung nicht beseitigt werden kann. Der Sachverhalt 1&ßt zudem hinreichend deutich erkennen. daß es sich hier nicht um einen gewohnneitsmäßigen Trinker im Sinne des § 42 c StGB, also

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vısht um einon Täser handelt, der aus sinem krankhaften Hang, Zus Alkohrimißhrauch immer wieder geistige Getränke in soichen Umfange genießt, daß sie das Maß des gesundheitlich Verträglichen übersteigen und dadurch seine Arbeits- und Leistungsfähigkeit herabsetzen, Die Voraussetzungen des § 42 c StGB sind daher hier offensichtlich nicht erfülit (vgl BGHSt 3, 339).

Nach ailedem muß die Revision als unbegründet verworfen werden. j

Dr. Hörchner Mantel Krumme

Die Bundesrichter Dr.Augustin und Martin sind beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

Dr. Hörchner