Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1956

BGH Entscheidung vom 18.07.1956 – 2 StR 121/56

2. Strafsenat

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224007 At

In der Strafsache gegen -

die Volksschullehrerin Margarethe U EEmEED z..>

U , geboren am EEE 1925 in Tag,

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wegen Meineids

hat der 2, Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Juli 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Werner Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr. Menges

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter . als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Trier vom 14. Dezember 1955 wird verworfen.

Sie hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen Meineides zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt. Ihre Revision ist unbegrün-

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I. Verfahrensrügens

1. Die Revision beanstandet es, daß die Strafkamner nicht über alle Beweisamträge im Schriftsatz vom 29. November 1955 endgültig entschieden hat. Die Rüße kann nicht durchgreifens “ ea ..

Der Vorsitzende hatte dem Verteidiger am 3. Dezember 1955 mitgeteilt, daß die beantragten Ladungen nicht ausgeführt würden, weil zunächst das Ergebnis der Vernehmung der Zeugin RB in der Hauptverhandlung abzuwarten sei, bevor über die Anträge entschieden werden könne. In der Hauptverhandliung hat ger Verteidiger einzelne Beweisamträge aus dem Schriftsatz vom 29. November 1955 wiederholt. Hieraus ergab sich zweifelsfrei, daß er die übrigen Anträge dieses schriftsatzes als erledigt ansah (vgl BGHSt 1, 286), Es bedurfte deshalb keiner Entscheidung mehr.

2. Zu Unrecht rügt die Revision, daß die Strafkammer die in der Hauptverhandlung gestellten Beweisamträge abgelehnt hat. Sie zielten dahin, die Unglaubwürdigkeit der Zeugin Re zu erweisen. Die Strafkammer hat aber, wie das Urteil ausdrücklich hervorhebt, deren Aussage, die die Angeklagte belastet, überhaupt nicht verwertet. Schon aus diesem Grunde brauchte sich die Strafkammer auch nicht mit den Aussagen der Zeugen KB uni TE auseinanderzusetzen, die nach Ansicht der Revision den Bekundungen der Zeugin RMB vwidersprachen.

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II» Sachbeschwerdes

In sachlicher Hinsicht bestehen weder zum Schuld- noch zum Strafausspruch Bedenken. Alle Merkmale des § 154 StGB sind zur äußeren und zur inneren Tatseite einwandfrei festgestellt.

Was die Revision hierzu vorbringt, liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist deshalb im gegenwärtigen Rechtszuge unbeachtlich.

Baldus .. Buseh ... Werner