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BGH Entscheidung vom 13.07.1956 – 2 StR 275/56

2. Strafsenat

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

die Büglerin Anneliese MB aus RE, dort geboren

anı EEE 1935; wegen Meineides

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Juli 1956, an der teilgenommen habens

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr, Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. in der Verhandlung, OOberstaatsanwalt Dr. bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter zn als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Angeklagien wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 27. März 1956 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wirä die Sache zu neuer Verhandlung und Fntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwie-Sen-

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Die Angeklagte ist wegen Meineids zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Ihre Revision rügt die Verletzung von Verfahrensvörschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.

1.) Die Angeklagte ist im Unterhaltsprozeß des von ihr geborenen unehelichen Kindes gegen äen von ihr bezeich-- neten Erzeuger, Jakob Bw, schon im Verfahren vor dem Amtsgericht auf ihre Zeugenaussage beeidigt worden. Im Berufungsverfahren wiederholte sie diese Aussage und versicherte die Richtigkeit ihrer Angaben unter Berufung auf den in der ersten Instanz geleisteten Eid,

Die Zivilkammer des Landgerichts hat dann Beweis erhoben durch Einholung von zwei Blutgruppengutachten, Die beiden Sachverständigen sind unabhängig voneinander zu dem Ergebnis gekommen, daß Jakob Ben unmöglich der Vater des Kindes sein kann.

In dem hierauf gegen die Angeklagte eingeleiteten Strafverfahren wegen Meineiäs blieb sie entgegen den Gutachten der beiden Sachverständigen bei ihrer Darstellung, daß sie nur mit Jakob. Be in der Empfängniszeit geschlechtlich verkehrt habe,

Die Strafkammer . kommt zu dem Ergebnis, daß nach den beiden Blutgruppengutachten Jakob Be nit Sicherheit als Vater des Kindes auszuschließen ist und die Angerlagte daher einen Meineid geleistet hat, weil sie Mehr-- verkehr während der Empfängniszeit bestritten hat. Das Ur--

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der Persönlichkeit getroffenen Maßnahmen einen Mann be-

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teil führt auss "Die Identität der untersuchten Personen . | wurde mittels Fingerabdruckproben, Unterschriftsleistung und Vorlage von Geburtsurkunden festgestellt. Diese vorliegend dargestellte sorgfältige Herstellung der Gutachten überzeugte das Gericht davon, daß bei der Durchführung und Auswertung der Blutuntersuchungen keine technischen Fehler

unterlaufen sind."

Die Revision wendet hiergegen ein, daß dem Urteil. dem Sitzungsprotokoll und dem Akteninhalt eine solche identitätsfeststellung innerhalb des Strafverfahrens selbst nicht zu entnehmen sei. Sie hätte aber in diesem Verfahren wiederholt werden müssen, um jeden Zweifel daran auszuschließen, daß Jakob BEE auch wirklich bei den Sachverständigen zur Blutentnahme persönlich erschienen sei;3 es genüge nicht, daß die zum Zwecke der Feststellung

trafen, der sich als Jakob BegB ausgab und dessen Geburt urkunde vorlegte: Dieser Mann könne’von Jakob Bege nit seiner Geburtsurkunde zur Blutentnahme in beiden Fällen

ea

geschickt gewesen sein. Die Strafkammer habe daher gegen ihre Aufklärungspflicht verstoßen und damit gegen § 244 StM

Entgegen dieser Revisionsrüge ergibt das Urteil zweifelsfrei, daß die Identität der Personen, deren Blut die Sachverständigen untersucht haben, ausdrücklich festgestellt worden ist. Das besagt gerade der von der Revision und vorstehend auch hier wörtlich wiedergegebene Teil des Urteils der Strafkammer. Zu einer weiteren Aufklärung hier-# zu bestand nach dem Sachverhalt für das Gericht keine Veranlassung, zumal auch die Angeklagte selbst und ihr Verteidiger in dem Strafverfahren keine Beweisamträge zur Nachprüfung der Identität der untersuchten Personen gestell! haben. Hiernach is; diese Rüge der Revision unbegründet.

2.) Eine Verletzung des sachlichen Rechts sieht die Revision darin, daß die Strafkammer § 157 StGB bei der Verurteilung der Angeklagten nicht angewandt hat. Die Strafkammer lehnte dies ab, weii nicht festzustellen sei, daß die Ange lagte äie Unwahrheit gesagt hat, um von sich die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung abzuwenden; es hätten keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorgelegen. daß sie eine Bestrafung wegen versuchten Prozeßbetrugs befürchtete; möglicherweise sei es ihr nur darum gegangen, den wirk-- lichen Erzeuger des Kindes aus bestimmten Gründen zu verschweigen, etwa weil er verheiratet war.

Dieser Angriff der Revision ist berechtigt. Zutreffend weist sie darauf hin, daß die Angeklagte, die hartnäckig bestritten hat, einen Meineid geleistet zu haben, nicht angeben konnte, warum sie einen Meineid geleistet hat: wenn sie sich nicht mit ihren Angaben in Widerspruch setzen wollte; die Unmöglichkeit, das Motiv für ihre Eidesverletzung darzulegen, könne aber unmöglich dazu führen, der Angeklagten den gesetzlichen Strafmilderungsgrund des §§ 157 StGB zu versagen.

Sofern sich die Angeklagte des versuchten Betrugs schuldig gemacht hatte oder dies glaubte, weil sie einen Mann als Erzeuger ihres Kindes benannte, der es in Wirklichkeit nicht war, lag für sie in der Folgezeit nahe, daß sie zu der Meinung kam, die Wahrheit nicht offenbaren zu können, um sich nicht der Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung auszusetzen. Hatte sie aber diese Mrinung, so sind die Voraussetzungen des § 157 StGB gegeben. Die Köglichkeit. daß dies tatsächlich der Fall gewesen ist, 1äßt sich nach den bisherigen Feststellungen nicht ausschließen, ebensowenig die weitere Möglichkeit, daß der wirkliche Erzeuger

verheiratet war, wie das Urteil selbst sagt, so daß

sie bei Bekundung der Wahrheit schließlich ein Strafverfahren wegen Ehebruchs zu befürchten hatte. Dann war aber die Anwendung des § 157 StGB geboten, weil im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden war. Nur dann, wenn die Strafkammer die volle Überzeugung erlangte, daß die Angeklagte nicht aus dem einen oder anderen Grunde eine gerichtliche Bestrafung befürchtete, wenn sie die Wahrheit sagte, oder daß es ihr bei ihrem Leugnen nicht darum zu tun war, diese Gefahr abzuwenden, war die Anwendbarkeit des § 157 Abs 1 StGB zu verneinen (vgl NJW 1956, 920).

Die Aufnebung des Urteils ir Strafausspruch ist hiernack, geboten, während die Revision im übrigen als unbegründet zu verwerfen ist.

Dr. Dotterweich ° Werner Dr. Schalscha Menges Hoepner