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BGH Beschluss vom 12.07.1956 – 4 StR 231/56

4. Strafsenat

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Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen

den Zalınarzt Helmut Kurt F -ZUE Tgp: seboren am 13 in KW».

wegen Unzucht mit Kindern

hat der 4 Strafsenat des. Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Juli 1956, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Augustin

Bundesrichter Dr: Sauer

Bundesrichter Dr. Seibert

Bundesrichter Professor Dr .Tang-Hinrichsen als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwait in der Verhardlung, Oberstaatsanwalt ‚Dr, bei der Ver-Kündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelis,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 15. Februar 1956 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten äss Rechtsmittels zu tragen.

Vor Rechts wegen

gründe§

ler Angeklagte ist -— unter Freisprechung im übrisen - wegen Unzucht mit Kindern in fünf Fällen (Sm. Stu 7: Schiiben: TE: davon zwei im Fortsetzungszusammenhang begangen, sowie wegen Belcidigürg (im Falle a Oo 4 ) zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und echt Monaten Gefängnis verurteilt worden-

Seine Revision beanstandet das Verfahren des Landgerichts und rügt Verletzung des sachlichen Rechtes. Sie kann keinen Erfolg haben.

l. Das Lendgericht erteilte vor der Eröffnung ües Haustverfahrens durch Beschluß vom 17. September 1954 dem PSychologischen Sachverständigen Dr. Dr. FB ien Au:- trag, die Glaubwüräigkeit u.a. der Zeuginnen Sp: SchD PM ni FE Eutachtiich zu beurteilen; ins-Mühe so/.lte dabei untersucht werden, ob und weiche Beziehungen zwischen den Mädchen bestanden, die eine gegenseitige Beeinflussung ermöglichen konnten. Ssiner Lufl-- gabe kam der Sachverständige durch Erstattung eines schriftlichen Gutachtens über die drei erstgenannten Mädchen nach; Erika RB war zur Exploration nicht erschienen (Bl.

135 HA). In der Hauptverhandlung wurde der Sachverständige beauftragt, sich außer über die im Beschluß vom 17. September 1954 aufgeführten Zeuginnen auch über die Glaubwürdigkeit weiterer Mädchen, darunter Rita Ste una Friedel Nm zutachtiich zu äußern. Das ist geschehen,

Die Revision sieht eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspfiicht darin, daß der Sachverständige erst in der Hauptverhandiung mit der weiteren Begutachtung betraut worden ist. Er habe die früheren Äußerungen dieser Zeuginnen bei. ihren Vernehmungen nicht gekannt, die Mädchen vor der Sauptverkandiung auch nicht selbst gehört. Die Kinder seien teils zur Zeit der Taten, teils zur Zeit der kauptverhandlung im Zeitabschnitt der Geschlechtsreife gewesen Sie hätten die Möglichkeit gehabt. über die Vorgänge miteinender zu sprechen. Eine gegenseitige Beeinflussung kEönne daher leicht stattgefunden haben; auch ein unbewußtes

Fäischen der Aussagen sei nicht auszuschließen Das alles hätte der Sachverständige eingehend prüfen müssen; dazu sei er aber wegen vers!’äteter Auftragscrteilung nicht mehr in der lage gewesen.

Diese Rüge ist nicht begründet.

Ist ein Sachverständiger bestellt, so hat das Gericht bei seiner leitenden Tätigkeit (§ 78 StPO) dafür zu sorgen, daß er den Auftrag richtig auffaßt. Aus der Wahrheitserforschungspflicht folgt weiter, daß es dem Sachverständigen bei der Beschaffung der von ihm benötigten Unterlagen behilflich sein muß (§ § 0 StPO). Welche Unterlagen er zur Erfüllung seiner Aufgabe braucht, hat er jedoch in der Regel selbst zu beurteilen (RGSt 68, 327, 329, BGH 2 StR 196/55 vom 23. Juli 1953). Er hat auch selbst zu entscheiden, welche Untersuchungen er im einzelnen anstellen muß, um die Fragen des Gerichts beantworten zu können.

Nur in besonderen Fällen hat das Gesetz die Gutachtertätigkeit im einzelnen näher festgelegt (vgl § 246 a 5t?0). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

Die Pflicht zur Erforschung der Wahrheit verlangt allerdings, daß das Gericht für die rechtzeitige Bestellung eines Sachverständigen besorgt sein muß, damit Gutachten, die auf einer ungenügenden Grundlage beruhen, vermieden werden. Eine Verletzung dieser Pflicht ist aber im vorliegenden Falle nicht ersichtlich. Der Sachverständige hatte eus Anlass seines ersten Äuftrags bereits Einblick in die Akten genommen. Die Besonderheit dieses Straffalles. nämlich die Möglichkeit, daß die Belastungszeuginnen sich in ihren Angaben gegenseitig beeinflusst hatten, hebt er in seinem schriftlichen Gutachten ausdrücklich hervor. ‘m den Kern der kinülichen &rlebnisse genau ermitteln zu können, hat er sein Gutachten erst nach Ablauf eines grösseren Zeitraums erstattet. Da er schon vor der Eröffnung des Hauptverfahrens mit der Begutachtung der Erita RB: e - traut war, kann auch angenommen werden, daß er sich mit deren vor der Polizei gemachten Bekundungen befasst hatte

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Da Gas Urteil auf den Wechsei der Aussagen dieses Mdd-

chens näher cingeht, muß er Gegenstand der Haupivernandlung gewesen sein. Der Sachverstänlige war, wie die Sitzunzsniederschrift ergibt, bei der Vernehmung aller Zeugen in

der Hauptverhandlung zugegen. Die beiden andern in äjesen Zusaumenhang noch in Betracht kommenden Kinder, Rita Steg EB va Friedel Ilm wiesen in ihren Angaben keine Besorderheiten auf. Auch die Revision trägt hierzu nichts 2edeutsames vor. Unter diesen gesamten Umständen musste sich dem Tatrichter keinesfalls die Überzeugung aufdrängen, der Sachverständige könne noch nicht in der lage sein die Glaubwürdigkeit der jugendlichen Zeuginnen Re: Ste» GE una Nm zu beurteilen. zumal auch die Verteidigung eine Aussetzung des Verfahrens zwecks vorheriger Exploration ‘ dieser Kinder durch den Sachverständigen nicht beantragt natte.

2; Die Revision rügt ferner, daß das Landgericht nicht Gie Karteikarten des Angeklagten verwertet hat, die 2ngeblich in der Hauptverhanälung vorlagen. Auch dieser Argriff geht fehl. Das Landgericht hat die Überzeugung gewonnen, daß bei dem noch verhältnismäßig übersichtlichen Betrieb des Angeklagten Eintragungen in die Behandlungskarteien nicht immer in ganz unmittelbarem Zusammenhang mit der Behandlung’der Patienten gemacht sein mußten. Wenn die Ehefrau des Angeklagten, wie die Revision behauptet: in den meisten Fällen die Karteikarten der hier in Frage stehenden Kinder ‚beschrieben hatte, so besagt dies demnach nicht, daß Frau Be O3 während der Behandlung der einzelnen Kinder auch stets zugegen. war. Ihre Eintragungen können im Anschiuss an die Behandlung auf Weisung des /ngeklagten gemacht worden sein, Von der Einsichtnahme in ie Karteikarten brauchte sich daher das Landgericht für die Aufklärung der Schuldfrage nichts zu versprechen-

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53. Auch die Sachrüge kann nicht durchgreifen.

a) Wenn das Landgericht bei der Beweiswürdigung in der Aufzählung jener Mädchen, die es für glaubwürdig ansieht, den Namen der Kita Ste@iWenicht aufführt, so ist des offensichtlich ein Versehen bei der schriftlichen Niederlegung der Ürteilsgründe. Der Urteilszusammenhang läßt ksiner Zweifel darüber, daß das Landgericht auch dieses Mädcheu als voll glaubwürdig angesehen hat. Auf ihre kussagen hast es denn auch die Verurteilung des Angeklsgten in diesem Falle gestützt.

b) Bei der Annahme, daß der Angeklagte in wollüstiger Absicht tätig geworden sei, hat das Landgericht die besonderen Umstände, unter denen sich die Begegnungen des Angeklagten mit den Kindern abgespielt haben, keineswegs verkannt. Es weist selbst darauf hin, daß eine "Berührungssituation" gegeben war (Bl 8 UA). Daß es sich nicht um rein zufällige Berührungen der kindlichen Patienten gehandelt hat, geht aus dem Urteil zweifelsfrei hervor.

Ob es, wie das Landgericht meint, der Erfahrung widerspricht, daß die Ehefrau des Angeklagten, die ganz in der Nähe wohnte und leicht herbeigerufen werden konnte, trotz des zunächst nur kleinen Umfanges der Praxis sich immer und ohne besondere Notwendigkeit während der nachmittäglichen Sprechstunden im Behandlungsraum zur Verfügung aufhielt, kann dahinstehen. Ihren Angaben hat das Jandgericht jedenfalls keinen Glauben geschenkt. weil sie durch die Bekundungen der Zeugin PM widerlegt erschienen. Überdies kann der Angeklagte auch,während seine Frau sich im Nebenraum aufhielt, seine Verfehlungen an den Kindern im Behandlungsraum begangen haben; sie spielten sich jeweils rasch ab.

c) In den Fällen Cum NEE und Rena der

Angeklagte die Kinder unter dem Schlüpfer am Geschlechtsteil befühlt. “s kann nicht zweifelhaft sein, daß diese

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Verfehlungen. mag es sich auch um flüchtize Betastungen genendelt haben, keine unbedeutenden Berührungen cder hardgreiflichen Zudringlichkeiten waren (vgl RGSt 67. 170, 173, BCH HJW 1954, 120 Nr 27). Auch in den Fällen Steg ur: Sch ist die Annahme einer Unzuchtshandlung nicht zu beanstanden. Der Angeklagte fuhr mit der INand unter dem Rock ser Kinder durch das Hosenbein und streichelte deren neckten Körper in der Gegend des Gesäßes, während die Kinder auf

dem Behandlungsstuhl saßen oder vor ihm standen. In den Fä!- len VW Vai un: SEE, auf die die Revision hinweist, ist das »andgericht allerdings zu einem Freispruch gekoiunen. Dort hatte es aber nicht die Überzeugung gewinnen können,

daß der Angeklagte aus sinnlichen Beweggründen gehandelt habe; er hatte die Kinder jeweils über ihrem Kleid berührt.

d) Auch im übrigen gibt das Urteil zu durchgreifenden Bedenken keinen Anlaß:

Irrig ist nur die “einung des Landgerichts, in den Fällen SEE una RE vVecürfe es hinsichtlich der weiteren Mandlungen, deren der Beschwerdeführer noch angeklagt und insoweit auch das Verfahren eröffnet war, keines besonderen Freispruches. Nach den Urteilsausführungen — der Akteninhalt ergibt deren Richtigkeit - waren in diesen beiden Fällen jeweils fortgesetzte Handlungen angenommen worden: Da der Angeklagte in beiden Fällen nur einer einzigen Tathandlung überführt werden konnte, mußte er, um die Anklage zu erschöpfen, im übrigen freigesprochen werden. Das gilt selhst dann, wenn die im Eröffnungsbeschluß angenommene Fortsetzungstat nur aus zwei Einzelhandlungen besteht (BGH NJW 1951, 411, 412 Nr 25). Anders ist die Sachlage im Falle Plaag, hier ist der Angeklagte auch wegen einer fort-

;sten Handlung verurteilt worden. Da die VUrteilsformsi

gese: - Freispruch in übrigen - den Freispruch ir. den Fällen

Sc u: Pe mitunfaßt, bedarf es insoweit kei-

ner Ergänzung des ”rteilsspruches.

Krumme Dr. Augustin Dr. Sauer Ss ibert si. ı Hinrich dr Sei ; 4 „, Tang-Hinrichsen

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