Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 10.07.1956 – 1 StR 212/56
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Eine }istole ist als Waffe im technischen Sinn getrauchsbereit, wenn sie cokne erkeblicken Zeitverlust ihrer Bostimmung gemäß verwendet werden kann, so z.B: dann, wenn sie nur noch geladen zu werden braucht, aber auch dann, wenn eine im Lauf verklemmte abgeschessene Patronenhülse durch Zurückstoßen von der Mündung aus rasch aus dem Lauf entfernt werden kann (in Fortentwicklung von BGHSt 3, 229, 232).
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Gesetz: StGB 88 243 Nr SS, 250 Nr 1
Rechtssatz; Eine }istole ist als Waffe im technischen Sinn getrauchsbereit, wenn sie cokne erkeblicken Zeitverlust ihrer Bostimmung gemäß verwendet werden kann, so z.B: dann, wenn sie nur noch geladen zu werden braucht, aber auch dann, wenn eine im Lauf verklemmte abgeschessene Patronenhülse durch Zurückstoßen von der Mündung aus rasch aus dem Lauf entfernt werden kann (in Fortentwicklung von BGHSt 3, 229, 232).
Aktenzeichen: 1 StR 212/56 Urteil d. BGH v. 10. Juli 1956 LG Bayreuth
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In der Etrrafsache gegen
Scherenschleifer Alexander W EB :.: rw. geboren an EB 12:1, zur Zeit in Untersuchungs-
n schweren Diebstahis im Rückfail u.a.
der ı. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung
-0. Jili 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchrer ais Vorsitzender,
Bundesrichter Mantei Büwesrichter Karııin Bindesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger a_s beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangesteilter BR als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 28, Februar 956 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat dis Kosten des Rechtsmitveis zu tragen.
Die seit dem 39, Fehruar 19 suchingshaf“ wird, soweit sie aıf dis Strafe angerechret.
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Die Strafkammer nat den Angeklagten, den sie in übrigen freigesprochen hat, &aıs gefährlichen Gewoimuheitsverbrecher wsgen eines vollendeten und eines versuchten schweren Diebstahis 2m Bückfall, ferner wegen Unzucht mit einem Kinde in Tarsin-
heit mit versuchter Notzaucht 30owis wegen versucähter Nötigung
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ntser Einbeziehung einer Gefängnisstrafe von einem Jahr \Urc
s Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24. September 1955 _ in der Urteilsformel fälschlich mit KlLs 15/55 kezei:hrnes —) somtzuchthausstrafe von acht Jahren verurteiit md
die Sicherungsrverwahrung angeordnet,
Der Angeklagte rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.) Der Beschwerdeführer macht geltend, das Lanägericht habe den Diebstahl aus dem Anwesen des Heinrich Ve in SCHE vnü den im Hause He :r Keen versuchten Diebstahl rechtsirrig als schweren Diebstahl nach § 243 Abs 1 Nr 5 StGB gewürdigt. Die Rüge ist unbegründet.
Die Strafkammer hat festgestellt, daß der Angeklagte bei den erwähnten Straftaten eine "gebrauchsfähige" polnische Armeepistoie, Kaliber 9 mm, mit sich führte, in deren Magazin sich fünf scharfe Fatronen befanden. Zur Zeit dsr Begehung
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der straftsren Hendiungen war allerdings im Fistnlerlan!
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abgeschossene Patronenhülse verklemmt. Naslı der Auflassıng
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klagte jederzeit die Möglichkeit hatte, die verklernte Höissa
"durch keineswegs schwierige Handeriff=e" und ersi+r+t7ien <hne erheblichen Zeitverlust aus dem Lauf zu entfernen, e;wa durch: Zurückstoßen der Hülse von der Mündung aus.
Der Angeklagte macht hierzy eine Verletzung der Aufklärsngspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) geltend, weil das Landgericht ohne die erforderliche Beweisaufnahme für feststehend erachtet habe, daß die verklemmts Hülse ohre schwierige Handeriffe hätte entfernt werden können, Die Sitzungsniederschrift
rgibt, daß in der Hauptverhand\ung das Gutachten des Bayerischen Landeskriminalamts (Bi 71 f d.A.) iiber den Zustand der Waffe und der Pavronen verlesen wurde, Dem Tatrichter drängte sich nicht die Notwendigkeit auf, zu der keineswegs schwierigen Frage, ob die Hülse leicht zu entfernen war, auch noch einen Sachverständigen in der Hauptverhandiung zu hören. Es wurde auch kein hierauf gerichteter Beweisamtrag gestellt.
sire Pistole Zst eine Waffe im technischen Sluae, auch wenn sie z.B. nicht geladen ist, der Täter aber Murition bei sich führt (u.a. BGHSt 3, 229, 2532). Ob im vorliegenden Fall durch die eingeklemmte Hülse die Gebrauchsfähigkeit der Armeepistole aufgehoben war, was ihr die Eigenschaft einer gebrauchsbereiten Waffe im technischen Sinne nehmen würde, oder ob die Pistoie durch einfache Handgriffe rasch wieder schußbereit gemacht werden konnte, ist eine Frage, die der Tatrichter zu entscheiden hatte, Seine Erwägungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen.
ch den Feststeliungen der Strafkammer war sich der
Na Angeklagte, der die Pistrie mit Yunitior mindestens ssit r
"rühjahr 1975 auf seinen Fehrten ständig bei sich trug, kei Begehung ger Tiebstähle berıßs, daß er einz in dem dargeleg-
ten Sinne gebrauchsbereite Waffe bei sick führte. Demit steht
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aush In Einlleng. daß der Beschwerderührer. izle der Ta ter festgestsilt hat, mit der Fistoie ir inschisg gire, als er im Hause Hp vo: zwei Folizeibeamter überrascht wuris.
2.) Der Schuldspruch ist auch im übrigen rechtlich bedenkerfrei.
Die zum Schuldspruch erhobene weitere Verfahrensrüge ist mangels Bezeichnung der verwertbaren Beweismittel unzu-IBssig (BSHSt 2, 168).
%,) Die Strafkammer hat über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten einen ärztlichen Sachverständigen gehör*. Auf Grund seines Gutachtens und der Aussagen von Zeugen, die aen Beschwerdeführer unmittelbar vor und bei Begehung der Straf%;aten sowie sofort nachher beobachtet haben, sowie auf
Grund des persönlichen Eindrucks, den das Landgericht in
2 z ” nen . 2” > -. a . 35 20... ,7 PR - der Ari TTemtsLälung Bewulze. Das, hat es üls v.__e „oerzes-
gung erlangt, daß die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerde-
Zührers !m Sinne von § 51 StGB weder ausgesshlasser. noch erheblich vermindert war.
Bei dieser Sachlage durfte es den Beweisamtrag auf Zuziehung eines weiteren ärztliishen Sachverständigen ablehnen; dies gilt insbesondere, soweit der Obergutachter sich dazu äußern sollte, ob bei dem Angeklagten die Voraussetzungen der §§ 20 a und 42e StGB vorliegen. Das sind Rechtsfragen, die der Tatrichter auf Grund eigener Sachkunde zu beurteilen hat.
Auch sachlichrechtlich ist die Entscheidung Über die n
Frage der Zureshnunssfähigkeit cht zu beanstandsr.
4.) Die Verurteilung des Beschwerdeführers sis eines ezäöhrlishen Gewslnheitsverpreshere und die Anordmuag der
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Die insoweit erhobenen Rügen der Verletzung der Aufkiärungspflicht {(§ 244 Aks 2 StPO) und des § 267 StRO sind unbegründet, soweit sie nicht mangeis Bezeichnung der varwertbaren Beweismittel unzulässig sind (BGHSt 2, 168):
Die Strafkemmer hat die Überzeugung gewonnen, das von dem Angeklagten auch in Zukunft Straftaten erhebiicher Art mit Sicherheit zu erwarten sind und daß die Verbüßung der langen Zuchthausstrafe ihn nicht von weiteren schwsren Rechtsbrüchen abhalten wird, Die Ailgemeinheit kann vor ihm nach der rechtlich bedenkenfreien Auffassung des Tatrichtars nur durch die Anordnung der Sicherungsverwahrung geschützt werden. Das Landgericht hat bei seiner Entscheidung das Vorleben des Angeklagten, seine Fersönlichkeit sowie die von ıbm früher und jetzt begangenen strafbaren Handlungen eingehend gewürdigt. Nach den Feststellungen der Strafkammer befand sich der Beschwerdeführer anfangs des Jahres 1955 wegen verzsuchter Notzucht in Tateinheit mit Körververletzung in Untersuchungshaft; im März 1955 wurde der Haftbefehl
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mit der Auflage regelmäßiger Meldungen bei der Pöilzeibehärge außer Vollzug gesetzt. Der Angeklagte entzog sich der weiteren Strafverfolgung und trieb sich ohne Festen Aufenthalt herum. Schon am 8. Juli 1955 beging er die neuen S+raf-
taten, darunter das äußerst schwere Sittlichkeitsverbrechen
an der 10 Jahre alten Erika H 0 Dr, Hörchner Mantel Martin Hübner Dr. Hengsberger
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