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BGH Urteil vom 06.07.1956 – 2 StR 240/56

2. Strafsenat

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Im Naınen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Hafenarbeiter Richard 2 EB aus Hai, geboren

am EEE 1920 in TE E) , zur Zeit vorläufig

untergebracht, wegen versuchter Erpressung u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Juli 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Em in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. Em bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 27. Januar 1956

im Gesamtstrafausspruch und hinsichtlich der Sicherungsmaßnahme aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist wegen einer größeren Anzahl von Straftaten, die er im Zustande erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit in der Zeit vom ll. März 1954 bis zum 9. April 1955 begangen hat, zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten und zwei Wochen Gefängnis verurteilt worden, die durch die einstweilige Unterbringung für verbüßt erklärt wurde. Seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ist angeoränet worden. Seine auf Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts gestützte Revision führt nur teilweise zum

‚Erfolg.

‘ I. Verfahrensrüge.

Der Angeklagte rügt zu Unrecht, daß sein Antrag auf Vernehmung eines Obergutachters über seiner Geisteszustand vom Landgericht abgelehnt wurde. Die Ablehnung wird durch die Vorschriften des § 244 Abs 4 StPO gedeckt. Die Strafkammer kat zwei Sachverständige über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten gehört; sıe hat im Ralmen der ihr zustehenden Beweiswürdigung das Gegenteil seiner von ihm behaupteten vollen Zurechnungsfähigkeit und Ungefährlichkeit für erwiesen angesehen. Die einzelnen Gutachten sind nicht in sich widersprüchlich; selbst wenn sie einander wider* sprächen, wäre es Sache des Gerichts zu entscheiden, welchem Gutachten der Vorzug zu geben ist. Daß einer der Gutachter,

wie die Revision behauptet,vor der Hauptverhandlung eine ‚ir andere Ansicht vertreten habe, als in der Hauptverhandlung, ge ist unerheblich. Das Urteil beruht nur auf den in der Haupt- ar verhandlung erstatteten Gutachten. Daß der Leiter einer sh anderen psychiatrischen Klinik bessere Erkenntnisquellen BE habe als der Leiter des Universitätskrankenhauses Tu. ..

in dem der Angeklagte längere Zeit hindurch beobachtet worden er: ist, behauptet die Revision nicht. 5 Ei

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‚ des angefochtenen Urteils vor dem 14. Januar 1955 liegt,

II. Sachrüge: 1 ) Zum Schuldspruch und zur Strafzumessung hinsichtlich

der Einzelstrafen sind Rechtsfehler nicht ersichtlich; insoweit ist die Revision offensichtlich unbegründet.

2.) Rechtsfehlerhaft ist der Ausspruch über die Gesamtstrafe. Das angefochtene Urteil ergibt, daß der Angeklagte am 14. Januar 1955 wegen Erpressung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden ist. Aus der weiteren Feststellung, daß er diese Strafe noch nicht verbüßt hat, ist zu entnehmen, daß dieses Urteil bei Erlaß des jetzt vorliegenden Urteils vom 27. Januar 1956 rechtskräftig war. Da die Tatzeit der jetzt abgeurteilten Straftaten zu IV bis IX

mußte aus den für diese Taten verhängten Einzelstrafen

und der durch das Urteil vom 14. Januar 1955 ausgesprochenen Strafe eine Gesamtstrafe gebildet werden. Eine weitere Gesamtstrafe war aus den Strafen zu bilden, die für die nacıı dem 14. Januar 1955 begangenen Taten (X bis XII äes Urteils) verhängt worden sind, Dies entspricht der ständigen Rechtsprecnung des Keichsgericnts (vgl RGSt 4, 53), der sich der Sundesgerichtshof in mehreren nicht veröffentlichten Entscheidungen angeschlossen hat. Für die neue Hauptverhandlung wird auf § 358 Abs 2 StPO hingewiesen.

3.) Infolge der Aufkebung des Gesamtstrafausspruches entfällt hier auch die Anordnung nach § 42 b St6B. Die Strafkamner wird also Gelegenheit haben, erneut zu prüfen, ob auch jetzt noch oder nach etwaiger Verbüßung einer Reststrafe die Gefahr besteht, daB der Angeklagte seine Ansriffe gegen seine frühere Frau und deren Umgebung fortsetzt oder ob diese Gefahr durch den vom Angeklagten behaupteten Einfluß der Frau Se oder durch die weitere

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Behandlung in der Heilanstalt so weit gemildert ist, daß von einer weiteren Unterbringung abgesehen werden kann.

Baldus Dr. Dotterweich Dr. Schalscha Menges Hoepner

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