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BGH Entscheidung vom 06.07.1956 – 2 StR 175/56

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

1.) den Angestellten, früheren Spediteur, Alois W aus (6) ‚ geboren am 1917 inR s

2.) die Angestellte Frieda W geb. H aus ö geboren am 1913 in y

wegen Betrugs U.4>

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Juli 1956, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr, bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revision des Angeklagten Alois WEB wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 30. November 1955 mit den Feststellungen aufgehoben

a) soweit er wegen Betruges in Tateinheit mit Unterschla-- gung oder mit versuchter Unterschlagung verurteilt worden'ist,

b) im Strafausspruceh, soweit er wegen Untreue verurteilt worden ist,

ce) im Gesamtstrafausspruch. II. Auf die Revision der Angeklagten Frieda Ws wird das bezeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben a) soweit sie wegen Betruges verurteilt worden ist, b) im Strafausspruch. soweit sie weren Beihilfe zur Un-

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nn ce) im Gesamtstrafausspruch.

III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen | ori Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen,

2 IV. Im übrigen werden die Revisionen verworfen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte Alois W ist wegen Untreue sowie wegen Betrugs in fünf Fällen,” davon in drei Fällen in Tateinheit mit Unterschlagung, in einem Falle in.Tateinheit mit versuchter Unterschlagung und in einem weiteren Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe verurteilt

worden.

Die Mitangeklagte Frieda WEB, seine Fnefrau, erhielt eine Gesamtstrafe wegen Betrugs, gemeinschaftlich begangen mit ihrem Ehemann, sowie wegen Beihilfe zu der von ihrem Ehemann verübten Untreue.

Die Revisionen beider Angeklagten rügen Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Sie haben überwiegend Erfolg»

1.) Verfahrensrechtlichs

Soweit sich die Verfahrensrügen des Angeklagten Alois VORM auf die Verurteilung wegen Betrugs in Tateinheit mit Unterschlagung oder versuchter Unterschlagung beziehen, bedürfen sie keiner Erörterung, weil diese Verurteilung aus sachlichrechtlichen Gründen keinen Bestand haben kann.

Hiernach bleibt aus der Revision des Angeklagten Alois WEM nur die Verfahrensrüge zu prüfen, ob die Strafkammer den Hilfsamtrag, eine ärztliche Untersuchung des Angeklagten auf seinen Gesundheitszustand zur Zeit der Tat (chronische Stirnhöhlenvereiterung) vornehmen zu lassen, hinreichend unä zutreffend im Urteil beschieden hat. Auch der Verteidiger der Mitangeklagten Frieda Weg hat hilfsweise beantragt, zur Prüfung der Frage ihrer Zurechnungsfähigkeit

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währendder Tatzeit im Hinblick ‘auf die Angaben des praktischen Arztes Dr. HB einen medizinischen Sachverständigen zu hören; der sachverständige Zeuge Dr. TB hatte bestätigt, da? Frau WB an nervösen Erschöpfungszuständen gelitten hat. Die Ablehnung dieses Beweisamtrags wird ‚von der Revision der Angeklagten Frieda ug gleichfalls als unzulässig bekämpft.

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Nach dem Urteil nat” ie Föfkamner keine Veranlassung gesehen, für den Zeitpunkt der Tat an der vollen Zurechnungsfähig keıt der beiden Angeklagten zu zweifeln und deren Untersuchung auf ihren Geisteszustand änzuordnen. Damit hat sich das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde zugetraut, unter den gegebenen

3atsächlichen Umständen die Frage der Beweisamträge zu entschei den. Bei der Art der gesundheitlichen Pecervieiden der beiden A Anger’etten, die allein bekannt waren, hat die Strafkammer mit dieser ihrer Stellungnahme die Grenzen ihres pflichtmäßigen Ermessens nıcht überschritten. Die Rügen der beiden Revisionen können des-

halb nicht durchdringen.

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Die von der Angeklagten Frieda Wi erhobenen Verfahrensrügen hinsichtlich ihrer Verurteilung wegen Beihilfe zur Untreue werden im Zusammenhang mit der Sachbeschwerde erörtert werden.

2.) Sachlichrechtlichs: .

a) In den Fällen der Verurteilung des Angeklagten Alois VOBEER wegen Betrugs in. Bateinkeit mit Unterschlagung bestehen gegen die Anwendung des g 246 Step durchgreifende rechtliche Bedenken.

Unterschlagung soll jeweils dadurch begangen oder verucht worden sein, daß der Angeklagte Sachen, die noch unter

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igentumsvorbehalt des Lieferanten standen oder die er bereits an andere Kreditgeber übereignet hatte, zur Sicherung übereignete

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und dabei erklärte, daß er zur freien Verfügung über die Gegenstände berechtigt sei, Hierbei wurde die Übergabe jeweils durch die Vereinbarung ersetzt, daß die Sachen leihweise ihm überlassen blieben, damit er die Möglich-

keit hatte, sie in seinem Geschäftsbetrieb weiter zu benutzen. Das Urteil ist der Auffassung, daß der Angeklagte durch

die späteren Sicherungsübereignungsverträge über Sachen,

äie im Eigentum eines anderen standen, wie ein Eigentümer verfügt und damit seine Zueignungsabsicht verwirklicht hat.

Nach § 933 BGB wird in Fällen dieser Art der Erwerber nur dann Eigentümer der Sachen, wenn diese ihm von den Veräußerer übergeben werden und er in diesen Zeitpunkt noch in gutem Glauben ist. Diese Voraussetzungen des Eigentumserwerbs sind nach dem Sachverhalt des Urteils in den in Betracht, kommenden Fllen nicht eingetreten. Die ‚Berechtigten, haben das, Eigentum nicht verloren. Es fehlt

somit schon am äußeren Tatbestand der Unterschlagung. Zur

inneren Tatseite sei auf die Entscheidung BGHSt 1, 262 verwie-

seno

In dem Falle der Verurteilung wegen Betrugs in Tat-- einheit mit versuchter Unterschlagung ist die Anwendung des § 246 StGB damit begründet, daß der Angeklagte durch Vertrag vom 1. April 1954 "sämtliche Verwendungsansprüche" aus dem bereits, anderweit zur Sicherung übereigneten Wohnhaus und der bereits auf eine andere Person übertragenen Lagerhalle an die Hamburger Kreditbank abgetreten hat. Er erweckte nach dem Urteil den Anschein, als ob er zur freien Verfügung über Wohnhaus und Lagerhalle berechtigt sei, und verschwieg die für Sicherungszwecke bereits vorgenommene und noch bestehende anderweite Übereignung dieser Sachen.

Abgesehen von den bereits erörterten unä auch hier auftauchenden Bedenken gegen die Annahme einer Unterschlagung

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bei Weiterveräußerung durch erneuten Sicherungsübereignungs vertrag der bezeichneten Art ist nicht ersichtlich, inwiefg in der Abtretung von "Verwendungsansprüchen" die Zueignung fremder beweglicher Sachen im Sinne des § 246 StGB liegen könnte»

In diesem Falle sind aber insbesondere auch die Fest... stellungen zum Tatbestande des Betrugs unzureichend. Das Urteil spricht aus, daß die Verluste, die die Banken durch das Verhalten der beiden Angeklagten bei der Durchführung der Mantelzessionsverträge erlitten, erheblich waren, und nennt bei der Bank für Wirtschaft und Arbeit einen Ausfall von rund 30 000 DM und bei der Hamburger Kreditbank E einen solchen von rund 20 000 DM. Die Strafkammer wirft dann äie Frage auf, inwieweit die Täuschungshandlungen der beiden Angeklagten für die eingetretenen Vermögensschädigungen ursächlich gewesen sind, und kommt zu der Auffassung, daß die.Banken die Kredite nicht in der Höhe weiter bewilligt oder gar noch erhöht hätten, wenn ihnen bekannt gewesen wäre, daß sie von dem Angeklagten Zessionen & nicht vorhandener oder offenbar nicht realisierbarer Forderungen erhielten. Hätten sie hiervon Kenntnis gehabt, dann wären sie in der Lage gewesen, die Kredite bis zur Höhe der gegebenen Sicherheiten zu beschränken,

Inwieweit die Firiia vn über den damaligen Stand ihrer Kreditkonten bei den‘ Banken hinaus von diesen zufolge der Täuschungshandlungen des Angelrlagten weiteren Kredit erhalten hat, ist aus dem Urteil nicht klar ersichtlich. Aber schon die nach der Auffassung des Gerichts auf die Täuschungen hin bewilligte weitere Stundung der bis dahin gewährten Kredite kann eine Wertminderung der Forderung der Banken aus ihren Krediwverhältnissen mit der Firma ll 5) im Gefolge gehabt und deshalb zu Vermögensbeschädigungen geführt haben. Dies wäre dann der Fall

wenn die Banken, was bisher nicht festgestellt ist, schon alsbald, als die Firma WB keine den Mantelzessionsverträgen entsprechende Forderungen mehr abtreten konnte, mit Erfolg die Rückzahlung der Kredite verlangt und dann

in höherem Maße Befriedigung erreicht hätten, als es schließlich nur noch der Fall gewesen ist, Ihre Forderungen hätten dann infolge der Irreführung durch die Angeklagten, . also zufolge deren Täuschungshandlungen entsprechend an Wert verloren. Damit wäre in diesem Umfange den Benken je ein Vermögensschaden entstanden. j . '

Die Feststellungen des Urteils ergeben in dieser Hinsicht kein klares Bild, so daß nicht einwandfrei erkennbar ist. ob die schließlichen Ausfälle der Banken in voller Höhe als durch die Betrugshandlungen der Angeklagten verursachte Schäden anzusehen sind oder ob und in welcher Höhe auch äann schon mit Ausfällen zu rechnen gewesen wäre, wenn die Banken in dem anzunehmenden früheren Zeitpunkt auf Rückzahlung der Kredite bestanden haben würden. Es <omut hinzu, daß die Banken sich auch Kraftfahrzeuge, Maschinen

usw. zur Sicherung ihrer Kreditgewährung übereignen ließen

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und die Verwertung dieser Sachen zur Abdeckung der Kredite im Urteil nicht näher erörtert ist, Der Ausfall der Banken könnte aber mit darauf zurückzuführen sein, daß der Erlös dieser Sachen den von den Banken gehegten Erwartungen nicht entsprach, Daher sind zur Klärung des Umfanges der äurch

die Täuschungen der Angeklagten verursachten Schäden weitere Feststellungen erforderlich» Auch aus diesem Grunde ist die Aufhebung des Urteils im Falle des gemeinschaftlichen Betrugs der Angeklagten zum Nachteil der Banken geboten.

Die erörterten Mängel führen somit zur Aufhebung der V rurteilung des Angeklagten wegen Betrugs in Tateinheit mit Unterschlagung oder versuchter Unterschlagung in allen vier Fällen.

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b) Ob im Falle 4 für Bee zur Erteilung der GefElligkeitswechsel die Versicherung des Angeklagten besüiimmen gewesen ist, er werde am Fälligkeitstage in der Lage sein, Wechsel einzulösen, mag dahin stehen, Nach den Feststellungen der Strafkammer wickelten sich die Geschäftsverbindungen, die der Angeklagte mit Be unterhielt, immer "so ziemlich ordnungsgemäß" ab. Jedenfalls liegt aber die den Betrug begründende Täuschungshandlung darin, daß der Angeklagte vorgab, Gefälligkeitswechsel über 3 500 DM

sich ausstellen lassen zu wollen, während er es in Wirkjichkeit auf höhere Wechsel abgesehen hatte und dann auch | die Blanko-Akzepte über insgesamt 7 150 DM ausfüllte,

Bei dem Gefälligkeitsakzept des Dr. TuiiiB üner 6 500 DM vom 2, April 1954 ist die innere Tatseite des Betrugs des Angeklagten im Urteil zweifelsfrei nachgewiesen. Nach den Feststellungen der Strafkammer hat die Ehefrau des Angeklagten, die in seinem Auftrag handelte, gegenüber Dr. HE erklärt, der Wechsel werde eingelöst, während die Lage der Firma WB zu dieser Zeit vereits derart schlecht war, daß nur noch unter Anwendung betrügerischer Manipulationen die Fortführung der Firma möglich war.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung läßt also keinen Rechtsfehler erkennen, so daß die Revision des An- ° geklagten Alois 1 in diesem Punkt keinen Erfolg haben kanns rt c) Die Untreue des Angeklagten zum Nachteil seiner Schwägerin und deren Kinder durch die der Vereinbarung zuwider vorgenommene Abtretung der Grundschuld an die Hamburger Kreditbank ist im Schulädspruch rechtlich fehlerfrei dargetan. Ob die Angeklagten einem Angestellten oder früheren Angestellten der Bank gegenüber gelegentlich der Abtretung der Grundschuld an äiese oder in deren Vorber«" tung zum Ausdruck gebracht haben, daß auf die $rundschuld

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ein Teitbeurag von 2 >00 am an die Schwester bzw. Schwägerin durch Abtretung der Grundschuld der > Abrede zuwider. belonglos. Daher bedürfen auch die sich hierauf beziehenden Verfahrensrügen der Angeklagten Frieda WEB keiner Erörterung. Insbesondere sind die in das Wissen der Zeugin Ruth Bree» gestellten Tatsachen für den Schuldspruch wegen Untreue

ohne jede Bedeutung.

Gegen den , Strafausspruch ergeben sich im Faile der Untreue rechtliche Bedenken deshalb, weil in den Strafzumessungsgründen hierbäi’ von einem Schaden im Betrage von 10 000 DU gesprochen wird, also möglicherweise unberücksichtigt blieb, daß insgesamt 2 500 DM an die Schwägerin, Frau “ini: gezahlt worden waren. Dies nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs.

d) Aus diesem Grunde ist auch die Aufhebung des Strafausspruchs im Falle der Verurteilung der Angeklagten Frieda VB wegen Eeihilfe zur Untreue geboten, während der Schuldspruch ebenfalls rechtlieh fehlerfrei ist.

e) Die Aufhebung der Verurteilung der Angeklag:en Frieda WB wegen gemeinschaftlichen Betrugs zum Nachteil

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der Banken ergibt sich aus den oben unter 2 a) erörter Gründen.

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