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BGH Entscheidung vom 03.07.1956 – 5 StR 192/56

5. Strafsenat

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5 stR 192/56 Im Namen des Volkes 2263 94 2

In der Strafsache gegen

den Landarbeiter Helmuth S un aus KOMEEEEEEEEED rei: TEmp, geboren emünnnn 913 in COMME Xrei> oMEEED ( ),

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen an Frauen

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3.Juli 1956, an der teilgenommen habem;

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker

als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr EEEB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte EB als Urkunäsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 23.März 1956 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Die nach dem 23.März 1956 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

- Von Rechts wegen -

Gründe;

pie Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung in einem Falle und Einstellung des Verfahrens in sinem weiteren Falle wegen gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen an Frauen in ärei Fällen zu einer Gesamtstrafe van fünf Jahren Zuchthaus verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.

1. Verfahrensrüge;

pie Revision erblickt eine Verletzung der dem Tatrichter gemäß § 244 Abs 2 StPO obliegenden Aufklärungspflicht darin, daß die Strafkammer es unterlassen habe, einen Sachverständigen für Sderartige sexuelle Angelegenheiten" darüber zu hören, ob bei dem Angeklagten nicht mindestens die Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB vorgelegen hätten.

Die Rüge ist unbegründet.

Die Strafkamnmer hat zur Frage der Verantwortlichkeit des Angeklagten den Oberregierungs- und Medizinalrat Dr,med.Rohlfing als Sachverständigen gehört. Sie ist, wie das Urteil ergibt, auf Grund des von ihr als zutreffend erachteten Gutachtens dieses Sachverständigen zu der Überzeugung gelangt, daß der Angeklagte trotz leichten Schwachsinns und geschlechtlicher Abartigkeiten, insbesondere eines überaus stark entwickelten Geschlechtstriebes und abwegiger Triebrichtung durchaus in der Lage gewesen sei, Vorgänge der in Rede stehenden Art zutreffend zu beurteilen und seinen Trieb in angemessener Weise zu beherrschen. Von Amts wegen einen weiteren Sachverständigen hierüber zu vernehmen, brauchte sich ihr nicht Aufzudrängen. Wenn der Angeklagte oder sein Verteidiger

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glaubten, daß weitere Beweiserhebung in dieser Richtung noch nötig sei, hätten sie einen entsprechenden Beweisamtrag stellen sollen. Das ist ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht geschehen.

2. Sachrüge:;

Die Sachrüge ist gleichfalls unbegründet. Was die Revision zu ihrer Rechtfertigung vorträgt, sind bloße Angriffe gegen die Feststellungen des Urteils und die Beweiswürdigung. Auf Einwendungen dieser Art kann das Rechtsmittel der Revision nicht gestützt werden.

.Auch sonst läßt das Urteil keine Verletzung sachlichen Strafrechts erkennen, durch die der Angeklagte beschwert wäre.

Sarstedt . Schmidt Siemer Schmitt Börker