Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 03.07.1956 – 5 StR 122/56
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 stR_122/56 2262 051 Nor
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Inhaber der Fleischwerke Emil SEHE,
Fritz R dort geboren an 1922,
2.) den kaufmännischen Direktor der Firma SEID,
Wilhelm F aus dort geboren 1912,
3.) den technischen Direktor der Firma SCHE,
Georg T bei geboren am 911 in
4.) den Berli
tzvertreter_der Firma EM. Franz 6 aus in. geboren am ı912 in
5,) den Prokuristen der " NEED GE
Paul Gr geboren am 1903 in KED (vo ‚ > 2
6.) den Prokuristen der Firma Oscar M aus geboren am 6, August 1899 in N
7.) den Geschäftsführer der Fi OD - 7 EEE » geboren am 1917 in (Holland),
wegen Lebensmittelvergehens
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3.Juli 1956, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker
als beisitzende Richter,
Landgerichterat Dr EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte . als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
bei Straßburg (Westpr.);,
- 2.
Die Revisionen der Angeklagten Rip: FB;
TED, EEE, cm, ED un: Freezer
das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 5.Juli 1955 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
‚= Von Rechts wegen -
Gründe?
Die Angeklagten haben als Inhaber, Geschäftsführer, leitende Angestellte" und Vertreter großer Lebensmittelfirmen dabei mitgewirkt, daß in der Zeit vom Januar bis zum August 1954 in Berlin Salami- und Cervelatwurst in den Verkehr gelangte, die nicht so zusammengesetzt war, wie es bei diesen Wurstsorten redlichem Handwerks- und Handeisbrauch entsprach. Die Wurst enthielt nämlich, ohne daß hierauf beim Verkauf hingewiesen wurde, sehnen reiches Muskelfleisch, in der Zeit bis zum 3.Juni 1954 außerdem einen Zusatz gekochter Innereien des Verdauungstraktes (Pausen).
Des Landgericht hat die Angeklagten RW, FEED, TE, CE, creb un: ME wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten Vergehens gegen § 4 Nr 2 und 3 des Lebensnmittelgese;zes (LebensmG), die Angeklagten Gr una “OB auch wegen tateinheitlich begangenen Vergehens gegen § 4 des Gesetzes gegen üen unlauteren Wettbewerb (UWG) zu Geldstrafen verurteilt. Gegen den Angeklagten Frederix ist wegen fahrlässigen Vergehens gegen § 4 Nr 2 und 3 LebensmG eine Geldstrafe verhängt worden.
Sämtliche Angeklagte beanstanden mit der Revision das Verfahren des Landgerichts und rügen die Verletzung des sachlichen Rechts. Tie Revisionen sind unbegründet.
I. Die Verfahrensbeschwerdens
1.) Die Verteidigung hatte dem Landgericht in der Hauptverhendlung mehrere Preislisten, Potografien und Zeltungsausschnitte überreicht und beantragt, sie in Augenschein zu nehmen. Sie wollte damit beweisen, daß viele Berliner Geschäfte Salami- und Cervelatwurst in zwei Güteklassen führen, ohne auf den Unterschied anders als durch verschiedene Preise hinzuweisen. Es wurde beantragt, die Urkunden zu verlesen und die Inhaber der Geschäfte als Zeugen zu vernehmen. Das Landgericht hat das mit der
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Begründung abgelemnt, daß der Augenschein nach dem Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich und die behaupteten Tatsachen überdies für die Entscheidung ohne Bedeutung seien. Darin erblickt die
Revision der Angeklagten RB, u T@D, (WB, cr und Beinen Vertahrensverstos.
Die Rüge ist unbegründet. Allerdings schreibt § 245 StPO vor, daß die Beweisaufnahme auf sämtliche herbeigeschafften Beweismittel zu erstrecken ist. Sie hätte deshalb nicht mit der angegebenen Begründung abgelehnt werden dürfen. Jedoch beruht das angefochtene Urteil nicht aut dem Verstoß. Die Beweismittel bezogen sich nicht auf die Zusarmensetzung ‚der Wurst, sondern nur auf ihre Kenngeiscnung,. Ee-ist undenkbar, daß sich aus ihnen irgend etwas über den redlichen Handwerks- und Handelsbrauch hinsichtlich der Beschaffenheit von Salami- und Gervelat-
uret’ hätte ergeben können. So waren die Anträge auch -
nicht gemeint. Es war und ist keinerlei Anhalt dafür gegeben, daß etwa die, geringere. Sorte der: in. jenen anderen Geschäften angebotenen Wurst ebenfalls Beimengüngen von : Pansen und Sehrien enthalten. hätte. Pür die Frage der Kennzeichnung 'kommt es jedoch nicht auf den Handelsbrauch, sondern nür auf die ausreichende Erkennbarkeit für den Verbraucher an. Darüber konnte sich.aus jenen Urkunden nichts ergeben. Allenfalls hätte sich herausstellen können, daß auch andere Hersteller und Verkäufer ebenso wie die Angeklagten gefehlt, etwa gar Wurst aus derselben. Fertigung verkauft hätten. Das wäre für die Beurteilung der vorliegenden Sache belanglos. .
2.) Die Revision führt aus, das Landgericht habe trotz Beweisamtrages den Abnehmerkreis nicht befragt. Des ist keine formgerschte Verfahrensrüge, weil sie. die Beweisbehauptung nicht mitteilt.
3.) Die weiteren Verfahrensrügen der genannten An- &ekizgten sind verspätet.
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4.) Dis Revision des Angeklagten Musch& beanstandet, daß die Verteidigung nicht mit ihren Beweisamträgen zugelassen worden sei, insbesondere im Hinblick auf die Frage der Ortsüblichkeit der Auszeichnung der fraglichen Wurstarten als zweite oder dritte Sorte oder als Konsunware. Diese Rüge ist nicht formgerecht erhoben, weil sie die Beweismittel nicht angibt.
II. Die Sachbeschwerdes
"Die äußerst umfangreichen schriftlichen und mündlichen Ausführungen der Revisionen zur Sachrüge bedürfen keiner näherer Erörterung, weil sie sich nicht an die vom Lardgerichi festgestellten Tatsachen halten. Sie erscLöpfen sich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung und \legen auch sonst neben der Sache.
Es konnt nicht darauf an, ob es üblich ist, irgendwelchen Rohwürsten Schwarten beizumengen. Erstens beziehen sich die Vorwürfe, die den Angeklagten hier gemacht werden, nicht auf irgendwelche Rohwürste, sondern auf Salami- und Cervelatwürste, bei denen dies nach den bindenden Feststellungen des Landgerichts nicht üblich war oder ist, nicht einmal bei den geringeren Sorten. Zweitens wird den Angeklagten nicht zum Vorwurf gemacht, daß sie der Wurst Schwarten beigemengt hätten, sondern daß sie bei ihrer Herstellung Pansen und Sehnen verwendet haben, Entscheidend ist, daß dies bei Salami- und Gervelatwurst im redlichen Handwerks- und Handelsbrauch niemals üblich war oder ist, Diese Feststellung des Landgerichts widerspricht keinem Satz der allgemeinen Lebenserfahrung. Nicht einmal die Angasklagten selbst haben eine derartige Üblichkeit behauptet. Ihre Meinung, was für Schwarten recht sei, müsse für Pansen billig sein, ist abwegig. Erstens gehören in Saiami- und Cervelatwurst keine Schwarten; und zweiters würden, selbst wenn das anders wäre, noch keine Pansen hireingehören. Es kommt dabei nicht darauf
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en, ob - wie die Revisionen vortragen - nach den Erkenntnissen ler Ernährungswissenschaft Pansen ebensogut oder besser sini als Schwarten. Entscheidend ist, daß
der Verbraucher erwarter. kann, eine Ware zu erhalten,
die den Grundsätzen des redlichen Handwerks- und Handelsbrauchs ensspricht, und die also keine Pansen enthält.
Gewiß gibt ey keine gesetzliche Bestimmung, die ausärücklich vorschreibt, wie Salami- und Cervelatwurst zusemmengesetzt sein muß und daß ihr Innereien nicht zugesetzt werden dürfen. Es wird den Angeklagten im vorliegenden Verfahren aber auch nicht zum Vorwurf gemacht, daß sie ier Wurs+ Überhaupt Pansen und Sehnen beigemengt haben; ‘vielmehr. besteht. der Vorwurf darin, daß sie solche Wurss ohne Kunnzeichnung in den Verkehr gebracht haben, Übrigen» läßt. sich aus dem Fehlen gesetzlicher Bestimmungen ilber dic Zusammensetzung nicht etwa herleiten, deß insoweit ‚alles erlaubt sei. Es gehören weder fachliche nocn ‚rechtliche Kenntnisse dazu, um zu 'erkennen, aaß das, Fehlen yon Vorschriften keinen Preibrief enthält, diesen Wursisorten beliebige, tür manche Verbraucher möglicherweise unappetitliche "Bestandteile beizumengen.
Die Verfälschung besteht darin, daß die Zusammensetzung der Wurst.von dem. abwich, was der Verbraucher erwartete und erwarten durfte. Die Wurst mußte deshalb als verfälscht. gekernzeichnet werden. Ob - wie das Landgericht meint-- die Bezeichnung als zweite oder dritte Sorte oder als Konsumware genügt hätte, hat der Senat nicht zu entscheiden. Der. niedrige Preis enthielt Jedenfelis für sich ailein eine ausreichende Kennzeichnung nicht. Denn die Masse der Verbrauchar kann nicht beurteilen, ob der niedrige Preis auf die geringeren Unkosten der Großherstellung zurückzuführen ist, »b er etwa unter den Gessehungskosten liegt und nur der Werbung dienen-soll, ob er auf der Verwendung billigerer, aber dsch noch 'tadelloser und Üblicher Fieischsorten oder auf
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einer Verfälschung der Wurst beruht. Wenn die Revision meint, die Erwartung des Verbrauchers richte sich nur
nach dem Aussehen, dem Geschmack und dem Preis der Ware, so irrt sie. Dern eine entscheidende Rolle für die Erwartung des Verbrauchers spielt auch die Bezeichnung
der Ware. Hierzu stellt das Landgericht in Übereinstimmung mit der allgemeinen Lebenserfahrung fest, daß gerade Salami- und Cervelatwurst früher als Qualitätsbegriff gegolten hat und daß diese Sorten nur in Spitzenqualitäten hergestellt wurden. Zusätze, die diese vom Verbraucher
mit Recht erwartete Güte beeinträchtigten, waren eine vorübergehende Erscheinung der Kriegszeit. Nur bei Rohwürsten niedrigster Qualität sind sie auch nach dem Wegfall des kriegsbedingten Fleischmangels beibehalten worden, also nicht bei Salami- und Gervelatwurst.
Das Landgericht stellt ohne Rechtsirrtum fest, daß die Angeklagten all das auch gewußt haben.
Frei von Rechtsfehlern sind auch die Ausführungen des angefochtenen Urteils über die Fahrlässigkeit des Angeklagten Fri. 00 Frl er alleinige Geschäftsführer der Firma Reichelt-Nordstern war, ist belanglos. Das Landgericht stellt fest, daß Frederix "praktisch die Geschäfte beider Gesellschaften Reichelt-Nordstern führte und für sie die Verantwortung trug" (S 5 UA). Nur darauf kommt es an. Frl lie5 sich das "Vorgefall.ene" schildern; darunter sind nach dem Urteilszusammenhang nicht nur die zahlreichen Kontrollentnahmen, sondern auch die Beanstandungen zu verstehen. Er unternahm nichts, um den ihm nunmehr bekannten Übelständen abzuhelfen.
Wenn das Landgericht darin nur eine Fahrlässigkeit erblickt, so enthält das keinen Rechtsfehler, jedenfalls nicht zu seinen Ungunsten.
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Die Verwerfung der Revisionen entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Börker