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BGH Entscheidung vom 29.06.1956 – 2 StR 244/56

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2_StR 244/56 2244 079

ImNamen des Volkes

in der Strafsache

gegen

den Hausmeister Johann R Tg aus As . dort geboren an (m 594:

wegen Vornahme unzüchtiger Handlungen an Kindern

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Juni 1956, an der teılgenommen haben-Senatspräsident Dr Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges

Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. nern als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justızangestellter EEE als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 17. Januar 1956 wird verworfen. Der ängeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

- 2.

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen der Vornahme unzuchtiger Handlungen an Mädchen unter 14 Jahren in zwei Fällen zu eıner Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis

verurteilt.

Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfoig.

I. Verfahrensrügen

1. Das Landgericht hält ohne weitere Begrundung für erwiesen, dass der Angeklagte die festgestellten unzüchtigen Handlungen an den beiden Mädchen in wollustiger

e |

digung bedurfte es hierzu näherer Darlegungen nicht, da sich jene Absicht ohne weiteres aus der Arv und Weise ergibt mit der der Angeklagte vorgegangen ıst. Im übrigen kann damıö, dass das Urteil nicht alle Tatsachen angibt, aus denen der Beweis für die Verwirklichung eines gesetziichen Tatvestandsmerkmals gefoigert wird .§ 267 Abs I Satz 2 StPO), die Revision nicht begründet werden.

2. Die Strafkammer hat ihre Überzeugung von der Glaubwürdigkeit der beiden kindlichen Zeuginren u.a. auch aus der Aussage des als Zeugen vernommenen Kiassenlehrers der Mädchen, des Rektors AB. zewonnen. Die Revısıon behauptet, dass diese in einem Widerspruch zu seinem vorher erstatteten sog. Schulgutachten gestanden habe, und stutz+ ihre Aufklärungsrüge darauf, dass jener Widerspruch die Strafkammer nicht veranlasst hat, die Gliaubwürdigkeit der beiden Mädchen äurch einen Psychiater begutachten zu lassen. Diese Rüge geht fehl, Dass der Zeuge A

WEB !rüner geäusserte Zweifel an der Zuverlässigkeit von Marita OB Aussagen nach der eingehenden Vernehmung der Kınder in der Hauptverhandlung für die hier gemachten Bekundungen des Kindes nicht aufrechterhielt, brauchte das Landgericht nicht zu veranlassen, einen Psychiater als Sachverständigen heranzuziehen, zumal auch die Verseidigung ein solches Gutachten nicht beantragt hatte.

Das Landgericht durfte auch seine in einem anderen Verfahren aus dem Gutachten eines medizinischen Sachverständigen gewonnene, wissenschaftliche Erkenntnis verwerten, dass nach der Erfahrung der Sachverständigen gerade Kinder

im Alter von neun Jahren im allgemeinen zuverlässige Zeugen sind, "weil sie sexuell noch völlig unbefangen und dabei verstandes- und gedächtnismässig bereits so entwickelt sind, dass ihren Aussagen ein besonders hoher Beweiswert zukommt",

3. Das Landgericht gibt die Aussage des Zeugen 1 WEB u.a. dahin wieder, er habe "auch nach der eingehenden Vernehmung der Kinder seine davor gemachten Aussagen dahingehend bestätigt, dass in allen wesentlichen Punkten der auf Grund der Aussagen der Mädchen ermittelte Tatbestand richtig ist". Die Revision meint, das könne schon darum nicht richtig sein, weil der Zeuge "an dem Tattage überhaupt nicht in der Schule war und deshalb überhaupt nicht bestätigen könne, ob die Aussagen dieser Kinder richtig sind". Diese Rüge geht fehl, weil das Landgericht sich offenbar nur im Ausdruck vergriffen und gemeint hat, dass der Zeuge auch nach der Vernehmung der Kinder auf Grund seiner Kenntnis ihrer Eigenart und seıner in der Hauptverhandlung gemachten Beobachtungen ihre Bekundungen als giaubwürdig bezeichnet hat. Dass er insoweit nicht als Zeuge, sondern als Sachverständiger vernommen worden ist, rügt die Revision nicht,

-4-

II. Die Sachrüge Alr_2322: EI

i. Die Revision beanstandet ausdrücklich nur, dass der ingeklagtewegen z we i e r Verbrechen nach § 176

Abs 1 Nr 3 StGB verurteilt worden ıst; sıe meint weil

dıe unzüchtigen Handlungen des Angeklagten an beiden

Msöchen innerhalb des Zeitraumes von höchstens einer

Stunde unmitteibar aufeinander gefolgt sind, müsse auf

eınen einheitlichen Täterwillen geschlossen und deswegen hier "entgegen der ständigen Rechtsprechung auf eine tateinheitliche Handlung erkannt werden". Dabei verkennt sie. dass es vor allem eine Frage der tatrichterlichen Beweıswird.gung ist, ob alles, was der Angeklagte an strafbaren Handlungen begangen hat, ais eine Wıllens-Betatigung ım naturlichen Sinn anzusehen ist, oder ob mehrere solche Willensakte vorliegen.

Die Strafkammer hat zwei selbständige Handlungen angenommen, "da der Angeklagte die unzüchtigen Handlungen an den beiden Mädchen einzeln und zum Teil sogar örtlich von einander getrennt vorgenommen hat", und das Gesamtverhaiten des Angeklagten "in jedem der beiden Fälle als Handlungseinheit" angesehen, da das gesamte Geschehen höchstens eine Stunde dauerte und ohne wesentliche zeitlichen Unterbrechungen ablief. Damit ist offenbar gemeint, dass der Angeklagte an jedem der beiden Mädchen eine selbständie fortgesetzte strafbare Handlung begangen hat. Diese beiden Handlungsreihen zusammen als eine fortgesetziei Handlung aufzufassen, ist rechtlich nicht möglich, weil sich jede der beiden gegen verschiedene höchstpersönliche Rechtsgüter rıchtet (RGSt 70, 243).

2. Die durch die allgemeine Sachrüge gebotene sachiichrechtiiche Nachprüfung des ganzen Urteils ergab fol-

genden:

a) Obwohl das Urteii das Alter der beiden Mädchen nirgendwo ausdrücklich feststellt, lässt sich ıhm entnehmen, dass beide ‘neun Jahre alt waren. Bei diesem Aiter ist selbstverständlich, dass der Angeklagte wusste, es mib Kindern unter vierzehn Jahren zu tun zu haben,

b) Die Strafkammer erwägt bei der Strafzumessung zu Gunsten des zur Zeit der Tat 6i-jährigen Angeklagten, es sei nicht auszuschliessen, dass bei ihm "bereits eine altersbedingte Verkaikung eingesetzt habe, die erfahrungsgemäss in sexueller Hinsicht enthemmend wirken kann". Diese «4 Erwägung ist nicht dahin zu verstehen, dass das Landgericht Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des angeklagten gehabt hätte. Daher ist das Fehlen ihrer ausdrücklichen Feststel-

ung ebenfalls kein Rechtsfehler. Im übrigen gibt die Rechtsanwendung zu Bedenken kei-

nen Anlass. Die Revision ist daher zu verwerfen,

Baldus Werner Dr. Schalscha ‘ Menges Hoepner