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BGH Entscheidung vom 29.06.1956 – 2 StR 242/56

2. Strafsenat

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2244 080

2_ StR. 242,56

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Maurermeister Franz S GE aus CB: geboren am EEE 1905 in SW, zur Zeit in Unter-

suchungshaft, wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen u.a.

hat der 2. Strafsenet des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Juni 1956, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr: Schalscha Bundesrichter Dr. henges Bundesrichter Hoepner

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. mn als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter orsgirrd als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 15. Februsr 1956 wird verworfen. Der Angewlagte hat die Kosten des Rechtesmittels zu tragen, Die seit dem 14. Fesrvuar 1956 erlittene Untersuchungshaft wird. soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Unzucht mit einer abhängigen ?Ferson unter 21 Jahren, teilweise in Tateinheit mit fortgesetzter Vornehme unzüchtiger Handlungen mit einer Person unter 14 Jahren, sowie wegen einer vorsätzlichen Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von 2 Jahren und 1 Monat Zuchthaus verurteilt worden-

sit seiner Revision rügt er die Verletzung von Verfahrensvorschriften unä fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts- Sie kann keinen Erfolg haben.

1.) Verfahrensrechtlich bringt die Revision vors

Die Strafkammer habe zu Unrecht den Beweisamtrag auf Nachprüfung der Glaubwürdigkeit der Zeugin Erika FT durch einen Jackverstänädigen und durch Vernehmung namentlich aes letzten -iassenlehrere abgelehnt; insoweit habe die Strafkammer auch ihre Aufklärungspflicht verletzt, da die

Zeugin in der Hauptverhandlung überführt worden sei, wiederholt unwahre bzw. unvollständige Angaben gemacht und es unternommen zu haben, den Zeugen BB zum Meineia zu verleiten; die Anhörung eines Sachverständigen sei umso notwendiger gewesen, als die Zeugin zum wesentlichen T«il “über Vorgänge ausgesagt habe, die sich angeblich während der Zeit ihrer Pubertät ereignet häswten.

Den Beweisamtrag auf Vernehmung rines Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit der Zeugin TW@het das Gericht mit der Begründung abgelehnt, daß die Jugendkammer nach dreitägiger Hauptverhanälung und wiederholter eingehender Vernchmung der Zeugin aus eigener Sachzunde in der Lage sei, sich ein Urteil über "äie generelle und epnezielle"

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Glaubwürdigkeit dieser Zeugin zu bilden. Der Ablehnungsbeschluß entspricht also dem Gesetz. Bei einer 19 Jahre

alten Zeugin bedarf das Gericht für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin ganz regelmößig nicht der Iithilfe eines Sachverständigen Daher ist die Rüge der Revision, soweit sie sich gegen die Ablehnung des Antrags

auf Hinzuziehung eines Sachverständigen wendet, unbegründet. Der Artrag auf Vernehmung des letzten Klassenlehrers ist mit der fehlerfreien Begründung abgelehnt worden, es Seien keine Tatsachen angegeben worden, über die der Zcuge vernommen

weräcn solle.

Sowei+ darüber hinaus die Revision der Meinung ist, das Gericht hätte unter dem Gesichtspunkt seiner Aufklärungspflicht von sich aus zur genaueren Erforschung der Glaubwürdig# keit der Zeugin auf die abgelehnten : Beweisamträge zurückgreifen müssen, ist sie ebensowenig begründet. Daß die Erika Fandrey bei ihren Aussagen sich in anderer Hinsicht als unzuverlässig erwiesen hatte, ist im Urteil nicht verkannt. Die Strafkammer erörtert diese Frage eingehend; eine Pflicht zu weiterer Aufklärung bestand bei der gegebenen Verfahrenslage nicht.

2.) Eine Verletzung des sachlichen Rschts sieht die Revision insbesondere in der Anwendung des § 174 Ziff 1 StGB; unter den gegebenen Voraussetzungen greife diese Strafbestimmung bei einem "Stiefverhältnis" zwischen dem Täter und der verletzten Person nicht ohne weiteres Platz; die hier festgestellten Beziehungen zwischen dem Ange: lagten und der Zeugin Magda FB 4-i. die Mutter der Erika, seien nicht ausreichend, um § 174 Ziff 1 StGB auf die Handlungen des Angeklagten anwenden zu zönnen-

Durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die Auffassung der Strafkammer bestehen jedoch nicht.

Das Mädchen stand in seinem jugendlichen Alier hilfsbedürftig in der häuslichen Gemeinschaft. die der Ange laste + seiner Mutter teilte. Ihren Zindern gegenüber nahn er

Vaterstelle ein. In der Tamilie und auck vor Freunden ließ er sich von den Kindern als "Vater" bezeichnen- Er erklärte den Kindern, er sei für sie da, wie ein Vater für seine Kinder da sei. fHitunter züchtigte er sie auch. Zrika erhielt noch im Jahre 1954, also im 18. Lebensjahr, verschiedentlich Schläge von ihm, weil sie zu spät nach Hause gekommen und mit ihrem Freunde. svazierengegsngen war. Die Folgerung der Strafkammer, daß hiernach äie Voraussetzungen des § 174 ziff 1 StGB gegeben seien. läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Das Urteil stellt nämlich weiter fest, daß die Mutter Magda Tg» GEB diem Angeklagten zumindest durch gewolltes Dulden ein bestimmendes Miterziehungsrecht gegenüber inrer Tochter Erika eingeräumt hatte. Zwar trübte sich das Verhältnis zwischen ihr und dem Angelillagten bald dadurch, das dieser sich

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auch anderen Frauen zuwandte;z sie hatte nach Weihnachten 1955 keinen Geschlechtsverkehr mehr mit ihm. Zr lebte aber gleichwohl bis zu seiner Verhaftung am 2. November 1955 weiter mit ihr

in häuslicher Gemeinschaft zusammen. An der Geburtstagsfeier bei üErikas Großeltern ar 5l. Oktober 1955 nahm auch er teil.

Nach diesem Sachverhalt liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß das festgestellte Obhutsverhältnis des Anzeklagten gegenüber der Erika FW später wegrefallen wäre. Der Angeklagte blieb auch weiter neben der Mutver für die gesamte Lebensführung der Zrika verantwortlich.

Auch sonst hat die Nachprüfung des Urteils keiren sachlichrechtlichen Mangel ergeben. Dies gilt auch für die Strafzumessung der Strafkemmer.

Die Revision des Angeklagten muß mithin verworfen i

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Baldus Werner Dr Schalscha

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