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BGH Entscheidung vom 22.06.1956 – 1 StR 127/56

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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RB: Inu Namen des Volkes In der Strafsache gegen

den Ingenieur Hans 5 iii, onne zesten wohnsitz, geboren am ED 1890 in 7 egiiiuii zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betrugs im Rückfall ä

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Juni 1956 auf Grund der Hauptverhandlung vom 19, Juni 1956, an der teilgenoumen haben: Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter w„artin Bundesrichter Dr. Zübner 3undesrichter Dr, Hengsberger als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. m als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär MB und Hilfsarbeiter iu mittleren Justizdienst > als Urkundsbeaute der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Künchen II vom 20. Dezember 1955 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten wird die seit dem 21. Dezember 1955 erlittene Haft als Strafhaft voll, als Untersuchun:shaft insoweit, als sie drei Monate übersteigt, auf die Gesamtstrafe angerechnet.

Von Rechts wegen

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Das Landgericht-hat den Angeklagten wegen sechs Verbrechen des Betrugs im Rückfall unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts künchen I vom 22. September 1955 - 9 Ls 35/55 - zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs lionaten Gefängnis verurteilt. „it seiner Revision rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel

bleibt erfolglos. I. Verfahrensrügen:

1.) Es trifft nicht zu, daß die Zeugin Nargarete SCHE, die geschiedene zweite ühefrau des Angeklagten, trotz anorädnenden Gerichtsbeschlusses nicht geladen worden sei. Die Akten ergeben, daß die Ladung der in der Ostzone wohnhaften zengin vom Gerichtsvorsitzenden am 26. November 1955 verfügt ist (Bl 156 R); Frau SEE hat aber dem Gericht auf die Ladung in einer Eingabe vom 6. Dezember 1955 (81 166 f) mitgeteilt, daß sie aur gesundheitlichen Gründen zur Hauptverhandlung nicht erscheinen könne. Es ist dann auch seitens des Angeklagten oder seines Verteidigers in der Hauptverhandlung vom 20. Dezenber 1955 laut Sitzungsniederschrift kein Antrag in dieser Richtung mehr gestellt

worden.

2.) Die Strafkammer hat sich damit auseinandergesetzt, daß das in der Arolsener Kartei für Konzentrationshäftlinge angegebene Merkmal eines .Durchschusses der linken Hand in der ‘Hauptverhandlung beim Angeklagten nicht mehr festgestellt werden konnte. Sie erklärt dies unter anderen danit, die Verletzung könne auf einer bereits damals falschen, nieht nachgeprüften Angabe des Angeklagten beruhen - dafür spreche das Fehlen eines entsprechenden Rintrags bei den

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besonderen Merkmalen - oder als äußerst geringfügig heute nicht mehr feststellbar sein, so daß aus dem Fehlen dieses einzigen üerkmals bei der Fülle der gegenteiligen Beweisgründe keine Schlüsse gezogen werden könnten. Diese tatrichterliche Würdigung läßt keinen Rechtsfehler erkennen.

Die Behauptung des Angeklagten, die Zeugin Margarete SCENE hete "in einen anderen Verfahren" erklärt, der von ihr geschiedene Mann - also nach der Überzeugung des Landgerichts der Angeklagte - habe als besonderes Merkmal an der linken Hand eine von einer Schußverletzung aus dem ersten Weltkrieg herrihrende Narbe, wird durch den Inhalt der Hauptakten (Bl 124 a/b, 135 ff, 149 ff, 166 f) nicht

"bestätigt; die Vorstrafakten des Angeklagten daraufhin nach-

zuprüfen, ist bei der Unbestimmtheit der Angaben des Beschwerdeführers nicht Aufgabe des Revisionsgerichts.

3.) Das Landgericht hat entgegen der in der Revisionsbegründung vertretenen Meinung versucht, die Fingerabdrücke des Angeklagten aus der Zeit der im Strafregister verwerkten Vorstrafen Nr 1 bis 23 herbeizuschaffen. Vies ist Jedoch mißlungen, da laut Auskunft des Polizeipräsidenten in Berlin "sämtliche Karteien und Sammlungen aus der Zeit vor der Kapitulation nicht mehr zur Verfügung stehen" (B1 137) und nur die 1946 übersandten Fingerabdrücke des Angeklagten vorliegen (Bl 150). Auch hierzu ist in der Hauptverhandlung vom 20. Dezember 1955 laut Sitzungsniederschrift kein Beweisamtrag mehr gestellt worden.

4.) Die Nögliehkeit, daß die Arolsener Häftingskartei Lücken enthält,, Fat/yon Landgericht nicht übersehen worden. Es bestehen jedoch ; wie: in Urteil ausgeführt wird, "keine Anhaltspunkte dafür, daß die Unterlagen der Arolsenkartei gerade:insoweit lückenhaft" sind, als sie den vom Angeklagten behaupteten, angeblich am 21. April 1887 in Marzahn geborenen Doppelgänger nicht ausweisen.

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5.) Das Landgericht war nicht gehindert, die Krankheits-

merkmale ( Todenbruch rechts, Herzbeschwerden und Rheuma) sowie das Vorhandensein von 3 Kindera- alles zutreffend sowohl für den Konzentrationslagerhäftling. SCHERE ie für den Angeklagten - als Beweis dafür zu verwerten, daß beide dieselbe. Person sind. Daß dies - für sich betrachtet - keine zwingende, sondern nur eine mögliche Folgerung ist, hat der Tatrichter ersichtlich nicht verkannt.

6.) Die Angriffe gegen den Schriftsachverständigen RB

stellen unzulässige Beanstendungen. der Beweiswürdicung des

Landgerichts dar.

"P Der Beweisamtrag: auf Binholung eines: Obergutachtens

ist vom Landgericht mit rechtlich unangreifbarer Begründung abgelehnt worden (§ 244 Abs 4 StPO): Daß das Gericht sich

““ ‚zür Beratung über’ den Antrag nicht zurückgezogen, sondern

nach Verständigung im Sitzungssaal den ablehnenden Besc!.luß verkündet hat, wie der Beschwerdeflihrer behauptet, kann, wenn es zutrifft, bei der offenbaren Unbegrüindetheit des Beweisamtrags nicht beanstandet werden.

7.) Im Falle Stggi erübrigte sich die Beiziehung der

„polizeilichen Anmeldung des Angeklagten, da das Lendgsricht

sBeststellt, daß äie Zeugin St den polizeilichen Melde-Schein und die Entlassungspapiere des Angeklagten (aus dem Gefängnis) zwar gesehen, aber nicht gelesen hat. Das ist

"duch möglich, wenn Frau Stamm die Anmeldung unterschrieben

hat, ganz abgesehen davon, daß möglicherweise zur Zeit der Unterschrifileistung durch Frau Stamm. die Tatsache der zntlassung des Angeklagten aus dem. Gefängnis noch nicht auf

dem Meldeschein vermerkt war.

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3.) Im Fall Ta ist die Behauptung des Angeklagten, die Fragestellung an den Zeugen KM sei abgebrochen worden mit der Begründung, dieses Verfahren werde eingestellt, unbewiesen. Vielleicht handelt es sich um eine Verwechslung seitens des Angeklagten mit dem zeitlich zusammentreffenden Fall Tas On. in dem der Angeklagte freigesprochen worden ist. Jedenfalls ergibt die Sitzungsniederschrift nichts über einen vorzeitigen Abbruch der Vernehmung des Zeugen KW; vielmehr wurde danach der Zeuge "zur Sache vernommen; anschließend gesetzlich vereidigt und um 119 Uhr mit allseitiger Zustimmung entlassen",

Auch’ eine Verletzung der kufklärungspflicht bezüglich der zwischen der Firme Hein und dem Angeklagten erwachsenen Ansprüche ist nicht ersichtlich. Das Landgericht brauchte den Ausgang des vom Beschwerdeführer beim Arbeitsgericht eingeleiteten Rechtsstreits nicht abzuwarten: Die vom Angeklagten eingereichten gerichtlichen Beschlüsse aus diesem Rechtsstreit ergeben. übrigens nichts, was den vom Landgericht zugrunde gelegten Feststellungen entgegenstünde.

9.) Im Falle Rigp hat die Strafkammer die Behauptung des Angeklagten, er habe den geschuldeten Betrag mit der Post überwiesen, mit rechtlich unangreifbaren ausführungen für widerlegt erachtet.

10.) Die Rüge, die Zeugin Ta habe in der Hauptverhandlung so widersprechende Angaben gemacht, daß diese zu einer Verurteilung nicht hätten ausreichen dürfen, kann in „ihrer Allgemeinheit nicht berücksichtigt werden und entnalt /etns” inzulässige Beanstandung der Beweiswürdigung des Tatrichters . j

II. Sachrüge:

Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils in sachlicher Hinsicht 1äßt keinen Rechtsverstoß erkennen. Die Revision beschränkt sich insoweit auf die allgemeine Rüge der Verletzung sachlichen Rechts.

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Im Fall Sag (IT 2 des Urteils) hat der Angeklagte allerdings

nur einen Vernögensvorteil in Höhe von 3,50 DM erstrebt, jedoch ersichtlich den Gastwirt um weitere 3,- Di geschädigt, da dieser ihm auf die Zusage, er werde am Abend zurückkehren, das Zimmer für die zweite Jbernachtung freihielt.

Soweit sich der Beschwerdeführer geringwertige Leistungen durch Täuschung verschafft hat, ‚steht der Anwendung des § 264 a StGB entgegen, daß er bei Begehung dieser Straftaten nach seiner eigenen, im Urteil wiedergegebenen Darstellung ausreichende Kittel besaß. - — :

In den Fällen, in denen abweichend vom Eröffnungsbeschluß im Urteil keine fortgesetzte Tat festgestellt worden ist, bedarf es keiner Freisprechung im übrigen, da der Eröffnungsbeschluß unter den vorliegenden besonderen Umständen im Ergebnis äurchweg erschöpft ist:

Dr. Hörchner 2 Dr. Peetz Martin ‘ . Hübner. Dr. EKengsberger

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