Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1956

BGH Entscheidung vom 21.06.1956 – 4 StR 187/56

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

iR, 187/56 2270 062

Im Namen des volkes

In der Strafsache

gegen

den Mextilhändier Haas

dort geboren am «RED 1907, on

wegen Sirhlionkeitätenirgchenn. . 2,

hat der 4; "Stra enat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Juni 1956, 'an.der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

‚Bundesrichter Dr. Augustin

Bundesrichter Dr, Sauer

Bundesrichter Dr, Seikbert _

Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. Dr. > als Vertreter der Bu esanwaltschaft,

Justizangestellt : gm . als Urkundsbeam er der Geschäftsstelle,

für Rech erkannt s

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 8. Februar 1956 wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragene

Von Rechts wegen

Gründe§

0Permalink zu Rn. 0recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-21/4-str-187-56#rd_1

1.) Wie die Strafkamner feststellt, hatte der Angeklagte, bevor er die ihm zur Last liegenden gewaltsamen unzüchtigen Berührungen an der 16-jährigen schwachsinnigen Helene Rn in seinem Kombi-Wagen ı vornahn, ihn auf einem einsamen, von menschlichen Wohnungen abgelegenen Feldweg gewendet. Der Tag, an dem sich der Vorgang abspielte, war der 11, Dezember 1954. Die Stelle, welche die Strafkammer auf Grund der Bekundungen des Määchens und eines Augenscheins während der Hauptverhandlung als Tatort ermittelt hat, bezeichnet sie in ihrem Urteil als eine solche, "wie. sie geeigneter für ein solches Vorhaben nicht t sein konnte". Infolge eigener näherer Untersuchung bei demselben gerichtlichen Augenschein gelangte das Lanägericht außerdem zu dem Ergebnis, daß der vom Angeklagten zum Wenden seines Fahrzeugs benutzte Feldweg "mit einem Kraftfahrzeug durchaus befahrbar ist und such zur Tatzeit befahrbar gewesen

sein muß", “ |

' In seiner Revisionsbegründung macht der Angeklagte geltend, er habe mit seinem Lieferwagen an der fraglichen Stelle unmöglich wenden können; es sei "ein Erfahrungsgrundsatz, daß das Wenden auf einen- Acker mit einen Lieferwagen an sich schon nicht möglich ist". Alles, was die Revision zur Begründung dieses vermeintlichen Erfahrungssatzes geltend macht, richtet sich gegen die der Lebenserfahrung keineswegs widersprechende Annahme der Strafkammer und muß deshalb unbeachtlich bleiben»

Außerden vermißt der Angeklagte nähere Ermittlungen über äle Raäspuren, die nach seiner Meinung sein Wagen heim Wenden auf dem Acker hinterlassen haben würde, und über den Zustand des Ackerbodens, der durch einen Wetterbericht für den

‚gen erheblich beeinträchtigt gewesen sei. Sie hat deshalb einen Pall des § 51 Abs 2 StGB angenommen. Bei der Straf- . zumessung hat sie diesen Zustand nicht erheblich mildernä berücksichtigt, weil der Angeklagte allgemei n dem Alkohol in so starkem Maß zuspreche, daß er als Alkoholiker zu bezeichnen sei. | |

. Überzeugung des Landgerichts, daß, mochte auch eine Mit-

Ko‘ nicht nachzuweisen sein, jedenfalls der Angeklagte

betreffenden Tag hätte geklärt werden müssen. Mit diesem Vorbringen will der Angeklagte offenbar rügen, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt. Dieser Vorwur? wäre nur dann begründet, wenn dem Landgericht im Zeitpunkt der Hauptverhandlung Umstände bekannt waren oder hätten bekannt : sein müssen, die es zu weiteren Nachforschungen in.der vom Angeklagten gemeinten Richtung hätten drängen müssen, Solche Umstände fükrt die Revision nicht an. Es fehlt deshalb für eine Prüfung der erhobenen Verfahrensrüge schon an dem Erfordernis des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO.

2;} Bei Erörterung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten ist die Strafkammer zu seinen Gunsten von der nicht auszuschließe nden Möglichkeit ausgegangen, daß er infolge Genusses von Alkohol in seinem Hemmungsvernö-

Auch das, was der Angeklagte insoweit geltend macht, richtet sich gegen die Feststellungen der Strafkammer, die für das Revisionsgericht bindend sind: Das gilt auch für die

täterschaft seines Fahrtgenossen, des Mitangeklagten rgBB>

sich der ihm vorgeworfenen Tat schuldig gemacht habe, indem

er entweder selbst Gewalt gegen das Opfer anwendete oder | dieses zur Unzucht mißbrauchte, während rg das Mädchen | zu diesen Zweck festhielt. Die Strafkammer hält die Mittäterschaft Tg übrigens nicht schon deshalb für zweifelhaft, weil er betrunken war, sondern weil sie den Nachweis nicht Tür erbracht hielt, daß er sich während der Tatzeit

im Wagen aufhielt.

3.) Dieses Beweisergebnis bildete kein rechtliches Hindernis für die Überzeugung der Strafkammer, daß jedenfalls der Angeklagte sich an Helene ru vergangen habe. Rechtlich fehlerhaft wäre es nur gewesen, wenn sie, obwohl von der Möglichkeit einer Mitwirkung Ti» für die Beurteilung des Schuld- und Unrechtsgehalts: der Tat des Angeklagten zu seinen Gunsten auszugehen war, ihn mit der Begründung härter bestraft hätte, er habe die Tat allein begangen (vgl BGH in NW 1953, 157). Von eolch fehlerhafter Erwägung ist indes das Urteil Frei.

4) Was die Revision im einzelnen gegen die Überzeugung des Tatrichters von der eingehend erörterten Glaubwürdigkeit der Zeugin Helene RB anfürrt, ist für den Senat unbeachtlich; denn die Beweiswürdigung es Landgerichte ist frei von Denkfehlern, Die Feststellungen, zu denen es auf Grund der Angaben der Zeugin gelangt ist, die übrigens wesentliche Stützen in den Bekundungen anderer Zeugen, zweier Sachverständiger und im Ergebnis eines Augenscheins fanden, sind in verfahrensrechtlich zZulässiger Weise zustande gekommen. Der Senat muß daher von ihrer Richtigkeit ausgehen.

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5.) Auch im übrigen enthält das Urteil keine

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chen Mängel.

Krumme

Seibert

Dr. Augustin Dr,

Lang-Hinrichsen

rechtli-

Sauer