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BGH Entscheidung vom 15.06.1956 – 2 StR 154/56

2. Strafsenat

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2248 059

InNanen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Versicherungsvertreter Hans-Jürgen E aus eboren am 914 in >

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wegen Beleiäigung

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juni 1956, an der teilgenommen haben:

Senatsprösident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Hoepner

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. EB in der Ver-

handlung,

Bundesanwalt Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, :

Justizangestellter GEEEEER als Urkunädsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das ' Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 27. September 1955 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, such über die Kosten des Rechtsmittels, en das Landgericht in “dachen zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Am 10. März 1954 fand in Krefeld eine Zusammenkuntt der Arbeitsgemeinschaft soldatischer Verbände statt. zu der neben den Vertretern der angeschlossenen Verbände auch Vertreter der Parteien, der Stadtverwaltung, der verschiedenen Konfessionen und der Presse geladen waren Vor etwa 20 Personen hielt der Angeklagte ein längeren Referat über Probleme der Arbeitsgemeinschaft, Hierbei xam er auch auf die Diffamierung der deutschen Soldaten zu sprechen und bemerkte, daß sich in dieser Hinsicht während der letzten Jahre die Einstellung wesentlich gebessert habe. Anschließend ging er auf die "131-Urteile" des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 1953 und 26. Februar 1954 ein; er wandte sich gegen sie, da sie nach seiner Meinung den Interessen und der wahren Stellung der ehemaligen Berufssoldaten nicht gerecht würden. In dıesem Zusaumenhang äußerte er sich über die Zusammensetzung des Bundesverfassungsgerichts und sprach sich dem Sinn nach dahin aus, daß "die Urteile nur dann verständlich seien, wenn man wisse, daß im Bundesverfassungsgericht Juden in einem Umfange seien, in dem sie dort nicht hineingehörten".

Die Strafkammer hat den Angeklagten, gegen den das Hauptverfahren wegen Beleidigung des Bundesverfassungsgerichts und der Mitglieder des 1. und 2. Senats des Gerichts eröffnet worden war, freigesprochen. Sie führt zur Begründung aus, daß die Bemerkung, einzu hoher Prozentsatz der Richter des Bundesverfassungsgerichts seien Juden, nicht ohne weiteres als Kundgebung der HMißachtung oder Nichtachtung angesehen werden könne; es lägen keine Anhaltspunkte für eine nationalsozialistische oder antijüdische Gesinnung des Angeklagten vor; auch der Zuhörerkreis und das Thema der Ausführungen sprächen dagesen; der Angeklagte habe sich dem Zweck der Arbeitsgemeinschaft entsprechend auch nicht mit politischen Fragen. sondern

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in der Hauptsache mit der Urganisation der Arbeitsgemeinschaft und mit Fragen, die für die ehemaligen Soldaten von Bedeutung seien, beschäftigt; in diesem Zusamnenhang habe er Kritik an den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts geübt; er sei dabei davon ausgegangen, daß die jüdischen Richter, ohne ihre persönliche oder sachliche Eignung im Zweifel zu ziehen, den Belangen der Soldaten nicht hätten Rechnung tragen können, da sie keine Soidaten und in der in Betracht kommenden Zeit nicht in Deusschland waren; in diesem Sinne seien seine Ausführungen zu deuten; es läge somit der äußere Tatbestand einer Beie:- adigung nicht vor; selbst wenn er aber angenommen werde, sei nicht nachweisbar, daß der Angeklagte sich bewußt war, seine Ausführungen könnten das Bundesverfassungsgericht und seine «itglieder in der Achtung anderer herabsetzen; er s&lbst habe die Äußerung nicht als beleidigend empfunden; es sei auch nicht wahrscheinlich, daß er nur mit der “öglichkeit einer herabsetzenden Wirkung seiner Worte gerechnet und eine solche gebilligt ‚habe; keinesfells sei daher der innere Tatbestand eines Vergehens der Beleidigung gegeben. '

Der gegen das freisprechende Urteil eingelegten Revision der Staatsanwaltschaft ist der Erfolg nicht zu versagen. “

Das Urteil 1ä8t schon nicht klar ersehen, welche Äußerungen des Angeklagten die Strafkammer nun feststellen will. Sie führt zuerst aus, der Angeklagte habe sich dem Sinne nach dahin ausgesprochen, daß die Urteile des Bundesverfassungsgerichts nur dann verständlich seien. wenn man wisse, daß im Bundesverfassungsgsricht Juden in einem Umfange seien, in dem sie dort nicht hineingehörten: Später gibt sie die Einlassung des Angeklagten ausführlich wieder. Hiernach will er in der Versammlung folgen-

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des erklärt haben; "die Urteile seien ihm unverständlich; er sei aber kein Jurist und könne deshalb auch keine Kritik üben; er habe aber kürzlich einen Zeitungsbericht gelesen, wonach 9 - 11 #ichter des Bundesverfassungsgerichts Juden seien; die Juden seien zwar gute Richter, Rechtsanwälte und Aaufleute; die ehemaligen Berufssoidaten wollten sich auch von den in der Vergangenheit gegen die Juden begangenen Verbrechen distanzieren unä den Juden keine Steine in den Weg legen; in diesem Prozentsatz gehörten aber Juden nicht in das Bundesverfassungsgericht. Der Angeklagte hat dann zu seiner Verteidigung weiter erklärt: Mit diesen Worten habe er

weder die Juden allgemein noch insbesondere die beim Bundesverfassungsgericht tätigen jüdischen Richter kränken wollen; seine Äußerung habe vielmehr nur besagen sollen, ‚daß das Richterkollegium eines obersten deutschen Geriehts eine Zusammensetzung haben müsse, die der vöikl.- schen Zusammensetzung des deutschen Volkes entspreche, und daß bei Urteilen über militärische und soldatische Fragen jüdische “fichter, die in dem in Betracht kommenden Zeitraum weder Soldaten hätten sein können noch sich in Deutschland aufgehalten hätten und denen daher die Verhältnisse in dem nationalsogsislistiächen Deutschland

aus eigener Erfahrung nicht bekannt gewesen wären, jedenfalls in .ieser Zahl nicht hätten mitwirken sollen.

Diese Einlassung hält die Strafkammer nicht für hinreichend widerlegt. Sie erklärt dann einerseits, daß sie überhaupt nicht habe ermitteln können, was der Angeklagte wirklich gesagt habe. Andererseits geht sie "für die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts von der Einlassung des Angeklagten aus." Diese Ausführungen lassen nicht klar erkennen, ob die Strafkammer die von dem Angeklagten selbst gegebene Darstellung über seine Äußerungen als richtig feststellen will. Wollte sie das nicht, dann ist nicht ersichtlich, welches der "Sachverhalt"

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sein soll. zu dessen rechtlicher Beurteilung die £inlassung des Angeklagten herangezogen worden is“.

Auch sonst begegnet das "rteil durchgreifendenr Bedenken. Bei der Auslegung von Äußerungen sinä alle Umstände, unter denen sie gemacht wurden, so Zeit, Ort, Anlaß, Zusammenhang, Fersönlichkeit und Denkweiue des Angeklagten und der Zuhörer von Bedeutung. Hiernach ist zunächst, unabhängig von dem "illen des Reäners, zu beurteilen, was er dem Sinne nach seinen Zuhörern zum Ausdruck brachte und wie seine *usführungen auf den unbes-Zangenen und unverbildeten Zuhörer wirken und von ihn verstanden werden konnten (RGSt 65, 185, 189; BGiSt 3, 246). Zu Recht weist hier die Nevision darauf hin. daß die Erklärungen des Angeklagten nicht losgelöst von der geschichtlichen Tatsache, dass die nationalsozialistischen Machthaber die Yiffamierung der Juden zum politischen Grundsatz erhoben haben, ‚beurteilt werden dürfen. Die Na- | tionalsozialisten haben von Anfang an ihre hetzerischen ' Angriffe gegen die Juden damit begründet, daß diese einen Einfluß im öffentlichen leben austütten, der ihrem Anteil an der Bevölkerung nicht entspräche, und daß sie in einer ‘ weit größeren Zahl, als es nach der völkischen Zusammensetzung ihnen zustünde, öffentliche Stellen, so insbesondere auch bei Gericht und der Anwaltschaft, inne hätten. Die nationalsozialistische Propaganda hatte gerade diesen ' #Sinfluß als verderblich für Deutschland bezeichnet und hiermit auch die Ausschaltung der Juden aus dem öffentlichen Leben zu rechtfertigen versucht. Das war jedem Zuhörer des Ängeklagten bekannt. Wegen der -.hnlichkeii seiner Äußerungen mit den Schlagworten der nationalsozialis” tischen Machthaber drängt sich aber die Folgerung auf. daß sie auch bedeuteten, Juden seien als Verfassungsrich-

. # . . ter ungeeignet und das Bundesverfassungsgericht sei wegen seiner Zusammensetzung nicht in der Lage, die ihm zufcilendet

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Aufgaben unvoreingenommen zu erfüllen. Ist dies aber der Fall, kann kein Zweifel bestehen, daß dadurch eine Mißachtung ausgedrückt wurde (BGHSt 8, 325)

Tie Einlassung des Angeklagten ändert daran nichtr Hiernach hat er selbst in der Verssmalung erklärt. er sei kein Jurist und könne deshalb keine kritik üben “r hat somit nicht zu beurteilen vermocht, ob die Urteile der Rechtslage entsprachen Trotzdem hat er seinen Unmut über das von ihm nicht gebilligte Ergebnis dadur.h zum Ausdruck gebracht, daß er auf einen von ihm auf seine Nichtigkeit nicht geprüften Zeitungsbericht über die Zahl der jüdischen ditglieder des Bundesverfassungsgerichtshinwies und behauptete, diese Zusammensetzung des Gerichts mache allein die Urteile verständlich. Gerade das Zugeständnis der Unfähigkeit zu sachlicher Kritik leg! es besonders nahe, die Äußerung als Kundgebung der «einung auszulegen, Juden seien als Verfassungsrichter ungeeignet und das Bundesverfassungsgericht wegen seiner Zusammensetzung zu einer gerechten Entscheidung unfänig.

Auf das Vorbringen des Angeklagten, er habe mit seinen Ausführungen nur sagen wollen, daß den jüdischen Richtern die notwendige Erfahrung für eine Entscheidung in mi- j litärischen und soldatischen Fragen fehle, kommt es für die Bussere Tatseite nicht an. Der Angeklagte behauptet nicht, daß er in der Versammlung seine Außerungen in dieser Nichtung erläutert habe.

Die Strafkammer hat somit den äußeren Tatbestand der Beleidigung nicht rechtlich fehlerfrei verneint. Das Urteil kann daher keinen Bestand haben.

In der neuen Verhandlung wird die Strafkemmer zunächst klare Feststellungen zu treffen haben, welche Äußerungen sie dem Angeklagten zur Last legt. Tiese sind alsdaun in der erörterten Weise auf ihren objektiven Sinngehalt zu

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prüfen, Erst auf dieser Grundlage kann die innere Tatseite beurteilt werden. *uch hierbei wird gegebenenfalls die Ähnlichkeit der festgestellten Äusserungen mit den auch dem Angeklagten bekannten Schlagworten der nationalsozialistischen Propaganda gegen die Juden von massgeblicher Bedeutung sein.

Der Senat hat von der Befugnis des § 354 StPO Gebrauch gemacht. Der Oberbundesanwalt hat Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung beantragt

Baldus Dr.Dotterweich Werner

Dr.Schalscha Hoepner