Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 14.06.1956 – 3 StR 167/56
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen
den kaufmännischen Angesteilten Herbert K uw aus
Ve, zcehoren an u 1920 in De in dieser
Sache in Untersuchungshaft,
wegen Verführung eines Minderjährigen zur gleichgeschlecht.- lichen Unzucht
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Juni 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,
. Bundesrichter Dr.Koeniger Bundesrichter Prof.Dr.Busch Bundesrichter Dr.Jaguseh
Bundesrichter Dr.Wiefels als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Ku» als Vertreter der Bundesanwaltschaft, .
- x ' Hilfsarbeiter im mittleren Justizädienst H = 0. a Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in M.-Glaäbach vom 2% März 1956 wird verworfen, Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtmit- | tels zu tragen.
Auf die Strafe wird die seit dem 3. März 1956 erlittene Untersuchungshaft angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt,
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen Verbrechens nach § 175 aNr 3 StCB zu einer Gefängsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurtseilt worden. Das Landgericht hat ihm die erlittene Untersuchungshaft angere chnet und die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer, von ärei Jahren aberkannt,
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Rechtm,
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg,
1, Der Schuldspruch wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 175 a Nr 3 StGB zeigt keinen Rechts fehler zum Nachteil des Angeklagten.
Das Landgericht hat den Begriff der Verführung i.S. ‚des § 175 & Nr 3 SiGB nicht verkannt. Nach seinen Festj stellungen hat der Angeklagte den Jugendlichen Tg =::- - nächst an verschiedenen Tagen kurz über der Hose an äe Geschlechtsteil gegriffen. Darin findet der hatrichter ersichtlich noch kein vollendetes Verbrechen nach § 15 a Nr 3 StGB, vielmehr nur eine Kette von Verführungshandlungen, durch die der Angeklagte in dem Jugendlichen "eine gewisse Bereitschaft und Neugierde" hervorrufen wollte und hervorgerufen hat. .Auf die ese ‚Weise erreichte er "sein Ziel", daß nämlich vom eines Tages bereit war, an seinem Körper die im Urteil angegebenen grob vnzüchtigen
Handlungen des Nngeklagten zu Gulden und seinerseits Gleiches an dem Körper des Angeklagten zu tun. Damit ist das Verbrechen erstmals vollendet worden, Die Merkmale des
§ 175 a Nr 3 StGB sind dargetane
Nach dem Urteil kam es dann "in den folgenden Wachen wiederholt zwischen beiden zur wechselseitigen Onanie die bei WEB einmal zum Samenerguß führte." Die Straf... tammer hat ohne Rechtisfehler Fortisetzungszusammenhang 1 angenommen. Dies entband sie nicht von der Notwendigkeit,
... den Umfang der strafbaren Tätigkeit des Angeklagten so genau wie möglich Festzusteilen{RG8t 70, 145 ‚150/). In-
dessen ‚genügt das Urteil insoweit noch den nach der Sachlage . ZU stellenden Anforderungen. Beginn und Ende der straf. baren Betätigung des Angeklagten und die ungefähre Häufigkeit sind daraus ersicht lich, Es ist deshalb nöch. hinrei'chend klar erkennbar, ‚, in welchem Umfang das Landgericht den Angeklagten für schuldig befunden hat. .
‚Die Strafkammer hat nicht ausdrücklich erörtert, ob
u äie weiteren Straftaten das Angeklagten noch den Tatbestand . des § 175 a Nr 3 StGB oder nur den des § 175 StGB erfüllen.
> Das kann den Bestand des Urteils nach der Lage des Falles
„nicht gefährden. Entgegen der Ansicht der Revision ist
aue ch eine wiederholte Ver führung denkbar, die freilich ‚näherer Begründung bedarf (RG HRR 1940, Nr 1855 BGH 3 StR ‚284/54 vom 16. Dezember 1954), und zwar grundsätzlich auch ann, wenn — wie hier — alles dafür spricht, daß es auch weiteren Unzuchtshandlungen bei dem bisher unverdor-- en Jugendlic hen noch einer Verführung. durch den Ange- ‚klagten bedurfte, ı rgendwelche au \sdrücklichen Feststel- » lungen in die ser Hinsicht‘ fehlen im angefochtenen Urteile . Die weiteren Handlungen. des An ngeklagten würden aber auch dann, wenn es sich nur um Vergeh ıen nach § 175 StGB handeln sollte, mit dem Verbrechen nech § 175aNr 3 StGB im Fortsetzungszu "oammenhang, Stehen und somit in ihm aufgehen (vgl Rest 7, 183 X 1897 ; EGH 5 SER 299/54 vom 16. Dezember 19545 5 StR 452,55 vom 6. Dezember 1955). Der Schuldspruch a
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2. Auch der Strafausspruch kann durch die unterlassene Klarstellung der rechtlichen Wert sung der weiteren unselbständigen Straftaten des Angeklagten nichz zu dessan Nachteil beeinflußt sein. Der Strafrahmen bliee auch damn derselbe, wenn alle oder einige der weiteren rechtlich unseibständigen Handlungen des Beschwerdeführers nur den Tatbestand des § 175 StGB erfüllen sollten, da die Strafe dem § 175 a Nr 3 SYGB zu entnehmen ist. Der Senat ist wei.- ter der Überzeugung, daß der -Patrichter das Sühnebedürfnis
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nicht dann als geringer angesehen haben würde, wenn der Angeklagte den Jugendlichen durch sein Treiben derart verdor-- ben haben sollte, daß er dem unsittlichen Ansinnen des Angeklagten schließlich keine Hemmungen mehr entgegensetzte.
Die Strafzumessungserwägungen zeigen: im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
5. Die knappe Begründung für die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte ist bei der gegebenen Sachlage und der Ari der Straftat des Angeklagten als ausreichend anu= sehen. Es versteht sich von selbst, daß der Tatrichter auch bei dieser Frage die im Urteil sonst enthaltenen Strafzumessungserwägungen erneut angestellt hat, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie verwiesen worden ist:
Glanzmann Koerigerr _ Büsch
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