Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1956
BGH Urteil vom 08.06.1956 – 2 StR 208/56
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2_StR 208/56_ 2244 089
Im Nanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Autoschlosser Adolf B EB aus rein Tem
GENEEEEREEEER 1955 :7 DEEEEEEEB- zur Zeit in anderer
Sache in Strafhaft, wegen versuchten schweren Raubes
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Juni 1956, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Hoepner
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil
des Landgerichts in Köln vom 10. Januar 1956 wird
die Sache zur Äntscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe mit der durch Urteil des Schöffengerichts in Düsseldorf vom 17. Dezember 1955 (13 Ms 55/55) gegen ihn erkannten Gefängnisstrafe an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten
der Revision zu entscheiden hat,
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist wegen versuchten schweren Raubes, den er am 22, September 1955 begangen hat, zu drei Jahren Zuchthaus und Nebenstrafe verurteilt worden. Er hat Revision eingelegt, diese mit Verletzung des sachlichen kechts hegründer: und, ohne besondere Rechtsfehler zu behaupten, um Nachprüfung des Urteils im ganzen gebeten.
Das angefochtene Urteil läßt weder zur Schuläfrage noch sur Strafzumessung Rechtsfehler erkennen, die seinen Bestand erschüttern könnten; lediglich insofern kann es fehlerhaft sein, als es möglicherweise entgegen der Vorschrift des § 79 StGB keine Gesamtstrafe mit der durch das Urteil des Schöffengerichts in Düsseldorf vom 17. Dezember 1955 gegen den Angeklagten erkannten Strafe gebildet hat. Diese Verurteilung war dem Landgericht, wie das Urteil ergibt, bekannt. Ob das Düsseldorfer Urteil zur Zeit der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten schon rechtskräftig war, konnte ohne Verzögerung festgestellt werden, zumal da der Angeklagte schon bei Beginn der Ermittlungen as in Düsseldorf wegen fahrlässiger Tötung gegen ihn schwebende Verfahren erwähnt hatte. War das Urteil zur Zeit der Hauptverhandiung vom 10. Januar 1956 bereits rechtskräftig, so ist die Bildung einer Gesamtstrafe fehlerhaft unterblieben; sie wäre auch dann nachzuholen, wenn die Strafe aus dem Düsseldorfer Urteil nunmehr verbüßt wäre (BGHSt 4, 366). War das Urteil vom 17. Dezember 1955 am 10. Januar 1955 noch nicht rechtskräftig, ist die Rechtskraft aber seitdem eingetreten, so wäre eine Gesamtstrafe nur zu bilden, wenn die Strafe aus dem Düsseldorfer Urteil noch nicht voll verbüßt ist.
in
Fiernach ist unter Verwerfung der Revision im übrigen die “ache zur intscheidung über die Bildung einer Gcesamtstyrafe an das Landgericht zurückzuverweisen.
Baldus Dr. Dotterweich Werner
Dr. Schalscha Hoepner