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BGH Entscheidung vom 05.06.1956 – 5 StR 81/56

5. Strafsenat

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5 StR 81/56 ©yo, ze Im Namen des Volkes 2

In der Strafsache gegen

den Tischler Fritz P mp zus CiiuiEEE , geboren am EEE 1930 in Ham (Westfalen),

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Raubes und wegen Diebstahls

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5.Juni 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 16.Dezember 1955 wird, soweit es den Angeklagten

PB tetrifft,

1.) auf dessen Revision in allen Strafaussprüchen mit den Feststellungen,

2.) auf die Revision der Staatsanwaltschaft im Strafausspruch wegen schweren Raubes und im Gesamtstrafausspruch samt den Feststellungen hierzu

aufgehoben.

Im Umfange der zufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die “kosten der Rechtsmittel - an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

aründe;;

Der Angeklagte PlWist wegen schweren Raubes und wegen Diebstahls zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Gegen dieses Urteil haben der Angeklagte PB und die Staatsanwaltschaft Revisionen eingelegt. Beide Beschwerdeführer greifen nur die Strafen an. Sie haben auch Erfolg.

Das Landgericht billigt dem Angeklagten TE für den schweren Raub mildernde Umstände zu und führt dern in Bezug auf die Strafhöhe folgendes aus,

"Aber da die Tat, für sich betrachtet, doch schwer wiegt, hat das Gericht im Interesse

der Abschreckung die Mindestdauer der an sich angedrohten Zuchthausstrafe etwas überschritten. Es kam so auf sechs Jahre Gefängnis als angemessene Einzelstrafe für den schweren Raub, wobei versehentlich die üöchstgrenze des § 16 überschritten wurde. |

Die vom Landgericht selbst erkannte Verletzung des § 16 StGB führt zum Erfolge der Revision des Angeklagten. ya nicht sicher ausgeschlossen werden kann, daß durch die Strafe für den schweren Naub auch die Höhe der Diebstahlsstrafe beeinflußt worden ist, mußten auf die Revision des Angeklagten beide Einzelstrafen - sowie die Gesamtstrafe - aufgehoben werden.

Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft richtet sich

nur gegen die Strafe wegen des schweren Raubes (und gegen die Gesamtstrafe). Es hat in diesem Umfange ebenfalls

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Erfolg. Denn die Entscheidung ist dadurch in sich widerspruchsvoll geworden, daß sie einerseits zwar die schwerere Strafart ablehnt, andererseits jedoch erkennen läßt, daß das Höchstmaß der leichteren Strafart nicht als ausreichend angesehen werden kann,

Die kntscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts,.

Sarstedt . Dr.Koffka Schmidt

Siemer Börker