Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 29.05.1956 – 5 StR 41/56
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ImNanmnen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Werbefachmann Horst Komm aus SEE, dort geboren am EEE 315,
- Sachbezeichnung: Hg u.a. - wegen Steuervergehens
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29.Mai 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schnitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr GW in ier Verhandlung, Bundesanwalt Dr EB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten KB gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 10.Mai 1955 wird verworfen. Jedoch entfällt im ersten Satz der Formel des angefochtenen Urteils das Wort "je".
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts Wegen -
- 2.
Gründe§
Der Angeklagte KB ist durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 16.lfarz 1953 wegen gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Devisenstraftat und wegen gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Devisenstraftat und mit Vergehen gegen das Iebensmittelgesetz zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis sowie zu zwei Geldstrafen und zu einer Wertersatzstrafe von 43 690,60 i'-West verurteilt worden. Die Schuldsprüche und die Hauptstrafen sind am 14.September 1954 durch Urteil des erkennenden Senats rechtskräftig geworden.
Nach erneuter Verhandlung hat das Landgericht die Angeklagten Hg und KB jetzt zu einer Wertersatzstrafe von je 8 738,12 M=-/est, für die die Angeklagten "gesamtschuldnerisch haften" sollen, verurteilt. Gegen dieses Urteil hat nur der Angeiilagte Kggp Revision eingelegt.
Er bemängelt das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Trfolg.
I.
Verfahrensbeschwerde:
1.) Die Revision beanstandet "die Verlesung des Gutachtens des Tabakforschungs-Institutes vom 20.0ktober 1952 als Beweisgrundlage". Sie sieht hierin einen Verstoß gegen § 256 StPO, wobei sie ihre Auffassung wie folgt begründet: "Das Tabakforschungs-Institut dürfte keine Behörde im Sinne des § 256 StPO sein."
Eine solche Bemängelung ist unzulässig. Zu einer Verfahrensrüge gehört die bestimmte Behauptung, der geltend gemachte Fehler sei geschehen. Schon daran fehlt es hier. Wie die insoweit oben wiedergegebene Fassung der schriftlichen Revisionsbegründung ausweist, äußert der Beschwerdeführer nur die Vermutung, das Tabakforschungs-In-titut
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sei keine Behörde. Der Hinweis auf eine bloße Möglichkeit genügt aber nicht. Denn das Revisionsgericht hat nicht
die Aufgabe, "über die Höglichkeit oder Wahrscheinlichkeit, sondern über die tatsächliche Begehung eines Prozeßverstoßes zu entscheiden (vgl BGHSt 7,162 = NJW 1955,641 im Anschluß an RGSt 48, 2688/2897).
2.) Die Bemängelung einer Verletzung des § 267 StPO deckt sich mit der Sachrüge und kann daher in diesem Zusammenhange erörtert werden.
II.
Sachbeschwerde:
1.) Die Einwände gegen die Urteilsformel führen nur zur Berichtigung des Urteilsspruches, sind jedoch ohne Einfluß auf das Ergebnis.
2.) Auch die Angriffe gegen die Wertersatzberechnung bleiben erfolglos.
a) Die Bemängelungen des Beschwerdeführers laufen auf den Vorwurf hinaus, die Strafkammer habe es übersehen, daß es sich hier um nachgemachte Ware im Sinne des § 4 Nr 2 LebensmittelG gehandelt habe.
Ausdrücklich wird dieser Gesichtspunkt in der angefochtenen Entscheidung allerdings nicht erörtert. Gleichwohl ist der Vorwurf unberechtigt. Denn das Landgericht weist in seiner Urteilsbegründung auf die Sntscheidung des Bundesgerichtshofs hin, durch die die erste Wertersatzstrafe aufgehoben worden war. In dieser Entscheidung wird aber gerade der Gesichtspunkt der besonderen Wertminderung bei nachgemachten Zigaretten deutlich erörtert. Hinzu kommt, daß der Wert der Einzelzigarette im angefochtenen Urteil ganz erheblich geringer beurteilt worden ist als bei nicht nachgemachten Zigaretten. Unter diesen Umständen hat die Möglichkeit, daß die Strafkammer den sich aus dem
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Lebensnittelgesetz ergebenden, auf eine gerin.ere Dewertung hindrüängenden Gesichtspunkt übersehen haben könnte, auszuscheiden.
b) Auch sonst sind keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die \Vertersatzstrafe zu erkennen.
Der Beschwerdeführer übersieht, daß die Strafkammer hier nicht "auf Erlegung des Wertes" im Sinne der ersten Alternative des § 401 Abs 2 RAbsO, sondern auf "Zahlung einer Geldsumme!" gemäß der zweiten Alternative dieser Vorschrift erkannt hat, Dabei war das Landgericht ersichtlich der Auffassung, für nachgemachte Zigaretten könne ein allgemeiner, gleichbleibender Wert nicht ermittelt werden, eine l’einung, von der ja übrigens auch die Revision ausgeht, In diesem Zusanzenhange stellt das angefochtene Urteil ausdrücklich fest, die Zigaretten seien "nicht wertlos" gewesen. Diese Tarlegung wird durch weitere Einzelfeststellungen belegt. Mit den tatsächlichen Finwendungen hiergegen kann die Revision in diesem Rechtszuge nicht mehr gehört werden.
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Die Revision war daher zu verwerfen,
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Börker