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BGH Entscheidung vom 24.05.1956 – 4 StR 192/56

4. Strafsenat

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2230 05C

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Invaliden Rudoit G — | aus il gehore en am. nn m. 1906 in e”

hat der de Strafsenat, ‚ des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Mai 1956, an teilgenommen habens

Sena ‚tspräsident Dr. Rotberg © als Vorsitzender, BEE Bundesrichter Krumme = Bundesrichter Dr, Augustin Bundesrichter Dr. Sauer

Bundesrichter Dr. Seibert ‚als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. Dr. als Vertreter der Bun esannaltschaft,

Justizangestellter: als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 20. Januar 1956 im Straf-. ausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in !diesem Umfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesens.

Von Rechts wegen

Gründe?!

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Unter Freisprechung im übrigen ist der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen Unzucht zwischen

Männern in zwe i Fälle zu einer Gesamtstrafe von "zweiein-

halb" Jahren Zücht: aus verurteilt worden. Außerdem, wurde die Sicherungsverwahrung ingeoränet. Der Angeklagte "bekämpft

mit der Revision die Anwendung des § 20,2. StGB. Das Rechtsmittel ist, ‚somit in . zulässiger Weise auf ‚den Strafaus spruch

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äiesen Umfangs, uch ‚Erfolg haben:

: .cht. führt aus, die Gesamtwärdigung aller Taten ergebe, daß der Angeklagte die wiederholten Straftaten aus einem ihm innewohnenden verbrecherischen Hang be-

gangen habe; ‚Der Beschwerdeführer sei durch Strafen nicht

mehr abzuschreckenz; er werde auch in Zukunft durch weitere

. Straftaten äen Rechtsfrieden stören. In diesem Zusammenhang

| hätte das Landgericht sich außer, nit den Taten des Ange- ‚Klagten auch mit dessen Persönlichkeit, seinen Charakter und einen Anlagen näher ‚befassen müssen. (BCH NIW 1953, 673 Nr 16).

Davon abgesehen, weist die Urteilsbegründung Mängel auf, die

zur Aufhebung des Strafausspruches führen müssen.

Das Landgericht führt aus, der Angeklagte. sei nach seiner ersten Verurteilung, "in schneller Folge" rückfällig geworden. Aus den Urteilsgründen ergibt sich indes; daß hinsichtlich der alsdann folgenden drei Verurteilungen Zwischenräume von einen, drei und Tast fünf ‚Jahren zwischen der ver-. büßung einer Strafe und der nachfolgenden Straftat liegen. | Damit 188t ‚sich die Annahme des Tatrichters, der "igeklagte sei in schneller Folge rückfällig geworden, nicht ohne weiteres vereinbaren.

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Straftaten nicht, Nun ist zwar für die- Annahme des § 20 a

selben Gattung angehören oder üleselbe Richtung aufweisen,

besondere Aktivität dabei entfaltet habe, döch streng ver-

„Pegangen habe.

als Vergehen gegen § 175 StEB gewürdigt hat, mußten aber

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Daß auch die jetzt zur Aburteilung kommenden Strafta_ ten wie die früheren Verfehlungen des Angeklagten eine gleichgeart tete innere Beziehung zum Wesen des Beschwerdefühuf, ; haben, also als Ausfluß ein und desselben Wesenszuges, nän- : 2% lich seines verbrecherischen Hanges, anzusehen sind, hat das Landgericht lediglich mit den wiedergegebenen einleitenden Sätzen ausgesprochen. In allen rechtskräftig abgeurteilten za: ist der Angeklagt e wegen Verbrechens der. Unzucht mit Kindem | (§ 176 Nr 3 steB), teilweise auch damit in: Tateinheit stehen wegen: Verführung Minderjähriger zur gleichgeschlechtlichen. Unzucht (§ 175 a Abs 1 Nr 3 StGB) ‚bestraft worden. Deshalb spricht das Landgericht auch an einer anderen Stelle des Urteils von "eifiem Hang zur Begehung von! Sittlichkeitsverbre-

chen an Jugendlichen. Bo geartet sind 'die jetzt abzuurteilend

StGB nicht erforderlich, deß alle in Betracht kommenden Straf taten: gleicher Art sind, ihrem inneren Ursprunge nach der-

Big den Hang zu Verbrechen en Kindern una Jugendlichen \ öntien auch die vorliegenden Straftaten unter Umständen zurück züführen sein. Döch’hätte dies das Landgericht wegen der Verschiedenheit des äußeren Erscheinungsbildes dieser Straftaten näher dartun müssen. Es genügt hierfür nicht, wenn es ausführt, diese Taten blieben, auch wein der Angeklagte keine

Wwerflich, zumal ‚er: sie ‚gegen einen jugendlichen Wenschen.

Die Verfehlungen des Angeklagten, die das Landgericht

auch kennzeichnende Bedeutung für die Gefährlichkeit des Angeklagten haben; sie mußten einen Rückschluß darauf zu-

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lassen, daß er sich auch künftig ein weiteres Mal an Kindern oder Jugenälichen vergehen werde. Das Besondere

‚dieser Straftaten war aber, daß der 16jährige Junge an

den Angeklagten herantrat, um sich auf diese Weise Geld

zu verdienen. Während der Beschwerdeführer in den früheren Fällen die Kinder und Jugendlichen zur Unzucht verleitet und verführt hat, ist er jetzt einer an ihn herangetragenen Versuchung erlegen. Unter diesen Umständen drängte sich die Prüfung der ‚Frage auf, ob es sich hier nicht doch um Gele-Voraussage für die t sich. die

rt, die bei den

genheitstaten handelt, die eine sichere Zukunft noch, nicht gestatten. ‚Auch dam: Strafkammer nicht befaßt. Wenn sie aus! | Straftaten hervorgetretene Willensschnäche und leichte Beeinflußbarkeit des Angeklagten schließe d ie ‚Eigenschaft als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nicht zus, so trifft

das ‚zwar

mu, besagt aber noch nicht, daß die neuen Strafals Gelegenheitstaten angeachen werden können,

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Die Revision muß daher zum Strafausspruch Erfolg haben. Damit entfällt auch die Anoränung der Sicherungsverwahrung.

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Br. Augustin