Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 15.05.1956 – 2 StR 145/56
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ImNanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Handelsvertreter Franz L an aus Fo
geboren am EEE 1922 :n wegen fortgesetizter gemeinschaftlicher Untreue Uodn
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sıtzung vom 15. Mai 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr.Dotterweich als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr.Schalscha Bundesrichter Dr.Menges Bundesrichter Hoepner
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. m nn als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangest e11ter . als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
i. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Zweibrücken vom 8. November 1955 "
le aahin abgeändert, daß er an Stelle fortgesetzter gemeinschaftlicher Untreue der Beihilfe zur Untreue schuldig ist;
2. mit den Peststellungen im Strafausspruch aufgehoben, soweit er nunmehr wegen Beihilfe sur Untreue in Tateinheit mit fortgesetzier gcemeinschaftlicher Unterschlagung verurteilt worden ist, und im Gesamtstrafausspruch.
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IL. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückver-: wiesen. :
III. Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetz - ter gemeinschaftlicher Untreue in Tateinheit mit forigesetzter gemeinschaftlicher Unterschlagung und wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Diebstahls verurteilt. Mit der Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts, ohne dies näher auszuführen. Das Rechtsmittel ist zum Teil begründet.
Der Handelsvertreter KB unterhielt für die "TB Sunmiwerke" als deren Generalvertreter ein Auslieferungslager. In der Zeit von September 1951 bis Dezember 1953 verkaufte er abredewidrig gemeinschaftiich mıt dem Angeklagten, mit dem er sich geschäftlich zusammengeschlos-- sen hatte, ihm von seiner Gesellschaft unter Eigentumsvor.- behalt überlassene Waren im Gesamtbetrage von 28 435 DM für gemeinschaftliche Rechnung. Der Angeklagte wußte, daß “u mit den "Pgp-Werken" ein Treueverhältnis verband,
das diesen verpflichtete, die Vermögensinteressen dieser
Gesellschaft wahrzunehmen.
"Nach diesen Feststellungen bestehen zwar gegen dıe Verurteilung wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Unterschlagung keine Bedenken, da der Angeklagte und Kon Mitgewahrsam an den Gummiwaren hatten (BGHSt 8, 273. 276): Der Angeklagte ist jedoch keiner eigenen Untreue schuldig, weil er selbst in keinem Treueverhältnis zu den "RgB-Verken" stand. Er darf deshalb nur als Gehilfe zu der von u | EM begangenen Untreue bestraft werden, Da der geständige \ Angeklagte seine Verteidigung hierzu nach Lage der Sache : nicht anders ‘einrichten kann, hat der Senat den Schuldspruch abgeändert und den Strafausspruch in diesem Felle sowie den Gesamtstrafausspruch aufgehoben.
3.
Die Verurteilung wegen fortgesetzten gemeinschaftli.- chen Diebstahls ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auclı der Strafausspruch ist insoweit von der fehlsemen Anwen-- dung des § 266 StGB nicht beeinflußt. Die Revision des Angeklagten ist. deshalb im übrigen zu verwerfen,
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Dr. Dotterweich Werner Dr.Schalscha
Menges Hoepner d
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