Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1956

BGH Entscheidung vom 26.04.1956 – 4 StR 109/56

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4StR 209/56 2224 052

Im Namen des Volkes

In der Strafsache ‚gegen

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den Holzarbeiter Enil J lb =: ED "> geboren an HENED 1909 ir (iii ‚

wegen Bittlichkoiteyerbrechene

hat der 4. Strafsenat des. Bundesgerichtshofs in ‚der Sitzung vom 26. April 1956, an der teilgenonmen haben:

Senatspräsident Dr. Botbere als Vorsitzender, Bu Bundesrichter Mantel Bundesrichter 'Krumme u | Bündesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, nn . oo Oberstaatsanwalt Dr.Dr. BB ;: :er vernanälung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung u ee als Vertreter. der Bundesanwaltschaft, | Sn „,gentiangsstellien = on . u u ‚als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: u oo.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts. in Essen vom 2, Januar 1956, wird verworfen.

Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Auf Grund der Feststellung, daß der Angeklagte die 9-jährige Christel > in wollüstiger Absicht unzüchtig berührte, hat ihn die Strafkammer wegen eines Verbrechens nach § 176 Nr 3 StGB zu 9 Monaten Gefängnis verurteilt. ren

Seine Revision rükt, die Strafkanmer habe! 'sowöhl. das Verfahrensrecht wie. das sachliche Recht verletzt.

1.) Zu Unrecht sieht der Angeklägte « eine ungentigende Erfüllung der Aufklärungspflicht der Strafkammer darin, daß sie zur Frage der Glaubwürdigkeit des Kindes keinen Sachverständigen vernomtien hat. Zwar waren, wie sie feststellt, die häuslichen Verhältnisse,. unter denen es aufwuehs, für seine sittliche Entwicklung nicht günstig; die Strafkammer weist deshalb auf die besondere Vorsicht hin, mit der sie seine Aussage zu würdigen habe. Die Bekundungen des Kindes fanden indes in den Aussagen zweier erwachsener Zeugen wesentliche Stützen. ‚Gerade auf die Bekundung der Fürsorgerin, welche über äie ungünstigen -- \ erziehlichen Verhältnisse im Elternhaus des Kindes berichtete, Be beruft sich die Strafkammer. zum Beweis der. Tatsache, daß | Bu Christel X 7 durch Lügen oder. ungehöriges Betragen bisher nicht aufgefällen ist, Entscheidendes Gewicht legt sie ‚der Aussage der Tante des Kindes bei, zu der es unmittelbar nach dem Erlebnis. mit dem Angeklagten in. die Wohnung, kam. j 2 Dabei war. es, wie die Strafkammer feststellt, "zutiefst erschüttert, ‚ganz verstört und aufgeregt und legte ein Verhalten an den Tag, welches ‘die ‚Zeugin bei ihr noch nicht kannte, und erzählt e ihr auf wiederholtes Befragen, der "Angeklagte habe mit ihr "Schweinereien" gemacht und. sie auch angefaßt", Überdies hatte sich nach Überzeugung der Strafkammer aus der Bekundung dieser Zeugin die Unrichtigkeit der Einlassung des Angel slagten ergeben, das Kind habe

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auf Veranlassung seiner Mutter ihn zu Unrecht belastet. Schlieg.

lich durfte die Strafkammer auch den "sehr guten Eindruck", den sie selbst in der Hauptverhardlung von Christel SD gewonnen hat, zugunsten ihrer Glaubwürdigkeit verwerten..

Unter diesen Umständen durfte sich die Strafkammer die für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit ‘des Kindes erforderliche Sachkunde selbst zutrauen.

2.) Das Urteil enthält keine sachlichrechtlichen Mängel, Strafaussetzung zur Bewährung durfte d ‚seiner Vorstrafen nicht bewilligt weı

jem ‚Angeklagten wegen

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