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BGH Entscheidung vom 20.04.1956 – 3 StR 255/56

3. Strafsenat

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Ä x? FA 3 StR 255/56

210 In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

boren au nu 1931,

den Arbeiter Peter BD Em zus KB, dort ge-

wegen Beihilfe zum Meineiä

hat der 3. Strafbenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29: September 1956, an der teilgenommen haben;

Senätspräsident Glanzmann

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr, Koeniger Bundesrichter Prof.Dr.Busch Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Wiefels

0. als beisitzende ‚Richter, Bundesanwalt Hei als Vertreter. der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter. Fe als Vrkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des. Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 20.April 1956 sufgehoben, soweit ihm Strafaussetzung

zur Bewährung versagt worden ist.

In diesem Umfang und zur Prüfung der Frage, ob eine- Gesamtstrafe zu. bilden ist, wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

' Im übrigen wird die Revision verworfen.

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Der Angeklagte ist. wegen Beihilfe zum Meineid zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt worden. j

Das Landgericht hat es abgelehnt, die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung auszusetzen.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt und die Verletzung des sachlichen Rechts gerligt.

Seine Revision hat nur run Zeh Betoi,

I. Soweit sich die Revision gegen deh Schuldspruch und gegen die Höhe der Strafe richtet, ist sie offensichtlich unbegründet.

II. Bedenklich erscheint jedoch die Begründung, mit der das Landgericht dem Angeklagten die Bewilligung einer ‚Strafaussetzung zur ‚Bewährung abgelehnt hat. Insoweit hat das Tandgericht r aur ausgeführt;

"Gemäß 8 23 Abs TIl Ziffer 2. step konnte die Strafe nicht, zur Bewährung ausgesetzt werden, ‘da dem Angeklagten wegen einer früheren Ye- 'strafung noch eine Bewährungsfrist ‚bis zum Jahre 1958 ‚auferlegt worden ist, ui

Diese Begründung reicht ai Aniaknung der Strafaussetzung zur Bewährung Aicht aus, da: nicht in: für das Revisionsgericht nachprüfbarer Weise Festgestellt ist, daß die Voraussetzungen des § 23 Abs 3

Nr. 2 StGB vorliegen. aus dem Urteil geht nicht hervor,ch

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die zur Bewährung ausgesetzte Strafe vor oder nach dem am 11. Januar i955 geleisteten Meineid verhängt worden ist. Lag der Meineid vorher, so liegen die Voraussetzungen des § 23 Abs 3 Nr 2 StGB nicht vor: Wohl ist aber dann zu prüfen, ob mit der früheren Verurteilung eine Gesamtstrafe zu bilden ist. Dem würde: die Aussetzung der früheren Strafe nicht entgegenstehen. Auch mit Strafen, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, ist gegebenen-. falls eine Gesamtstrafe zu bilden; die Strafaus- „setzung zur Bewährung ‚wird denn mit der Bildung der “ Gesamtstrafe gegenstandslos. Für die neu. zu bil-

. dende Gesamtstrafe muß, wenn sie nicht neun Monate

übersteigt und die Lewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung deshalb. ohnehin ausgeschlossen ist; erneut eine Entscheidung nach § 23 SteB ergehen

. (BenSt 7, 180 ff).

r, Da, ‚wie dargelegt, „nicht. ausgeschlossen werden kann; daß das Landgericht zu Unrecht auf. Grund des. 8 25 Abs 5 Nr 2 StGB eine Strafaussetzung zur Bewährung versagt hat, muß das Urteil aufgehoben werden, soweit dem Angeklagten diese Vergünstigung versagt worden ist. Insoweit, "sowie ‚zur Prüfung u der Frage, ob eine Gesamtstrafe, zu bilden ist, "ist die Sache an das Landgericht: murickäuverweigen;,

Glanzmnn Koeniger u Busch. Fu nl Tagusch \ Ei ‚Dr. Hietels