Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1956

BGH Entscheidung vom 19.04.1956 – 3 StR 59/56

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

Im Namen des Volkes 055 In der Strafsache .8ge® en

den Handelsvertreter H Hane er 1501 :n

in anderer Sache,

2. N * IN A ct pda 1

109) Er 1) Fn ct

wegen gewerbsmäßiger Hehlerei

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

vom 19. April 1956, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident lanzmamn ‚als Vorsitzender;

Bundesrichter E Dr.Dotterweich Bundesri.chter Dr ‚Jagusch Bundesrichter Maaß Bundesri chter Dr.Menges

‚als beisitzende Richter, Bundesanwalt mais = als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarheiter im mitt tleren Justizdienst Urk näsheamter der Ges chäftsste elle,

Fin Reehti erkannte

hör die Revision des Angeklagten wird das Urtei des Landgerichts in Duisburg vom 17. Oktober 1955 mit dei Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Feeüinstlsung verurteilt und soweit über die Anrechnung cr Uniersuchungshaft nicht entschieden worden Istor

In diesem Umfeng wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-

mitvels, an das Landgericht zurückverwiesen,

Im übrigen wird die Rev ‚ision verworfen.

Von Rechts wegen

DD

Gründesg

ar nr m dt aner er z rer mr mar an

1. Die Sachrüge gegen ( die verurbeilung wegen BENSrDSZ

ut re er ne mr men

Revision die > hinreichend genaue Fes stellung, daß die um den 5lo August 1951 angekauften Buntmetalle, bei. deren Absatz der Angeklagte mitwirkte, mittels einer strafharen Handlung ‚erlangt worden waren. Die Feststoltungen des engefochtenen Urteils sind in ihrer Gesamtheit zu berück-- sichtigen, Entscheidungen der Strafkammer gegen andere Tatbeteiligte, die nach der Abtrennung des gegen den Angeklagten gerichte ten Verfahrens ergangen sind, haben für die Tatfests stellung. außer ‚Betracht zu bleiben. Jedes Strafur-- teil muß die der Verurteilung zugrunde liegenden Fests etlungen tatsächlicher Art vollständig und ohne Bezugnahm

auf andere Entscheidungen enthalten. Die Revision kann daher zur Begründung ihres Rechtsmittels nicht auf angeblich abweichende. Bes Vstellungen der Strafkammer in anderen Verfahren. hinweisen. | BR nn

Das. Landgericht stellt fest, daß das fragliche Metall aus. strafbaren Handlungen stammte und. daß der Angeklagte dies wüßte. Die weitere Feststellung, aus welcher: Straftat das. Metall. "stammte, war nach 5 259 StGB zur Verurleilung wegen Hehlerei nicht unbedingt erforderlich. Es kann daher dehingtehen, ob. nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe die Diebstähle in dem Bundesbahn-Ausbesserungswerk dafür" in Betracht ‚kommen. Das Vorbringen der Revision, nicht die Eheleute OaiiEHEEB, sondern der Tuhrunternehmer Vin» habe dieses Metall auf eigene Rechnung verkauft, wider | spricht dem Urteil. Dort ist fes tgestellt, daß die Eheleute OB den Fuhrun vbernehmer VeREEEEn unter dem ö falschen Namen MP als Verkäufer nur vorgeschoben haben. Die Rechtsfolgerungen ser Revision sind daher gegenstands-

beirahren", i in ihre Wohnungo Eine persönli che Begünstigung

‚die Polizei um di iese Zeit den Täterkreis der geplanten

nicht endgültig, zu entzi ehen, BGHSt 2, 375, 376. Die Straf-

halten des Angeklagten nicht. zuglei. ch auf Selbstbeginstigung

. lieh, Be würde die Bestrafung wegen Begünst igung | ausschli es

N

los. Der Schuld- und Strafausspruch wegen gewerbsmäßlger Hehlerei weist auch im übrigen keinen Rechtsverzstoß auf, abgesehen von der versehentlich unteriassenen Prüfung,

ob die Untersuchungshaft an zurechnen i8%%

2, a) Die Verurteilung wegen persönlicher Begünstigung _ ist bisher n ven ausreichend begründet. Tie Freu Oi bef Land sich m ; anderen Tatbeteiligten bei der Firma DD uU» um dort im Lastwagen mitgeführtes entwendetes Buntmetall abzus setzen. Auf einen Hinweis hin war die: Rolizei auf dem Wege. zum Tatort. Der Angeklagte. der das wußte,

fuhr die Trau On "um sie vor einer Verhaftung zu

liegt darin nur, wenn die Strafverfolgung der Frau Oi» WB dadurch irgendwie erschwert wurde und wenn der Ange-

klagte dies wollte. Nach den Feststellungen der Strafkammer besteht daran kein zweifel, Die Straikammer führt aus, daß u

Hehlerei noch nicht kamte, zu welchem Trau DB — 1] gehörte. Nach § 257 StGB: ‚genügt es; daß der gel eistete Beistand ‚| geeignet ist, den Täter der Strafverfo lgung, wenn auch .

kammer hat jedoch nicht geprüft, ob das fes tgestellte Ver.-

gericht et war. Nach dem Sachverhalt ist dies immerhin mög- r

sen, ae 25 375

rm

») Bei der Strafzumessung nach § 257 StGB ninmt die a Strafkmmer straferhöhend an, der Angeklagte habe Nein ger 3 meines. und abgründiges Verhalten" dadurch gezeigt, daß er "die Zeugin OB vor in die 28° gebracht hat, aus der er sie dann wieder befre sei.

weise zumindest mißrvers!

ist sie so knapp und so vieldeutig, daß unklar bleibt, inwiefern den Angeklagten hier ein Vorwurf trifft. der, wie sich die Strafkammer ausdrückt, zur Verhängung einer empfindlichen Geldstrafe nötigt. Daß der Angeklagte der Ca sine Falle gestellt hätte, dafür bietet das Urteil, abgesehen von naheliegenden Bedenken gegen einen

solchen Straferhöhungsgrund, keinen Anhalt

-»3. Die Strafkammer kann nunmehr auch die Entscheidung über die Anrechnung der Untersuchuhgshaft nachholen.

Glanzmann E. Dr.Dotterweich E Jagusch

Maaß nn Br.Merges

IGERRE TE Er