Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 17.04.1956 – 5 StR 85/56
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 85/55 279 381823055 ? Or
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Glaser Günter K ED aus DB,
geboren am EEE 1930 in EEE (Oberschlesien), - Sachbezeichnung: Hi u.a. -
wegen Unzucht mit Männern
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17.April 1956, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr,Xoffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr WW in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt 9 pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ur als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten Kie gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 11.November 1955 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
- Von Rechts wegen -
sründe
Der Angeklagte Ki ist gemäß § 175 StGB wegen Unzucht mit Männern in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zehn “Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Seine Revision greift zwei Fälle dieses Urteils mit sachlichrechtlichen Bemängelungen an (Fälle: "IWW und nein Beteiligter"). Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.) Offensichtlich unbegründet ist die Revision, soweit sie sich gegen die Schuldsprüche beider genannten iälle wendet und dabei lediglich die Beweiswürdigung als solche beanstandet. Damit kann der Beschwerdeführer vor dem Revisionsgericht nicht gehört werden.
2.) Im Ergebnis unbegründet . ist auch die Behauptung, die Strafzumessung im Falle "unbekannter Beteiligter" enthalte einen Rechtsmangel.
a) Bei dem vom Landgericht als erwiesen angesehenen Sachverhalt handelte es sich in zwei Fällen um unzüchtige Handlungen mit Minderjährigen, von denen einer zur Tatzeit fünfzehn und der andere sechzehn bis siebzehn Jahre alt waren. Hinsichtlich des dritten Falles ließen sich keine Feststellungen mehr über Alter und Person dieses "Beteiligten" treffen. Zugunsten des Angeklagten mußte das Landgericht daher davon ausgehen, daß es sich hierbei um eine erwachsene Person gehandelt hatte.
b) Dagegen hat die Strafkammer auch nicht verstoßen. In den Zumessungsgründen wird dem Angeklagten zwar ganz allgemein - mithin auch für den in Rede stehenden Fall des "unbekannten Beteiligten" - straferschwerend zur last gelegt, er habe sich nicht gescheut, "als Erwachsener an Jugendliche heranzutreten, seine Wohnung für Unzuchtshandlungen zur Verfügung zu stellen, und durch Alkohol,
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sexuelle Redereien und die entsprechende Beleuchtung die nötige Atmssphäre zu schaffen". Ersichtlich will das Landgericht damit jedoch nur auf das allgemeine jugendverderberische Verhalten des Angeklagten hinweisen und nicht etwa zum Ausdruck bringen, er habe auch im Fall des "unbekannten Beteiligten" mit einem Jugendlichen unzüchtige Handlungen vorgenommen. Der schädliche Einfluß des Beschwerdeführers auf Minderjährige zeigt sich aber auch bei der Tat mit dem "unbekannten Beteiligten". Denn dieser Vorfall fand in Gegenwart mindestens dreier Winderjähriger statt.
Die Möglichkeit eines Rechtsirrtums bei der Bildung dieser Einzelstrafe hat daher auszuscheiden.
Auch sonst sind die - im übrigen sehr milden - Strafen mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die Revision war daher in vollem Umfange zu verwerfen,.
Sarstedt Dr.koffka Schmidt Schmitt Börker