Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 13.04.1956 – 2 StR 76/56
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Wer Beihilfe zur Gefangenenmeuterei leistet, ist nur dann nach § 122 Abs 3 StGB strafbar, wenn er hierbei eigenhändig Gewalttaten verübt.
er | Für das Nachschlagewerk | 2243 01 C Für, die Amtliche Sammlung_1
Gesetz: StGB § 122
Rechtssatz: Wer Beihilfe zur Gefangenenmeuterei leistet, ist nur dann nach § 122 Abs 3 StGB strafbar, wenn er hierbei eigenhändig Gewalttaten verübt.
Aktenzeichens 2 StR 76/56 Urteil des BGH vom 13.4.1956 SchwG Aachen
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In der Strafsache
gegen
den Bauhilfsarbeiter Wilhelm K up zus TEE dort geboren am up 7934: 2.21. in anderer Sache in Strafhaft,
wegen Beihilfe zur Meuterei
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung om 1%. April 1956, an der teilgencmmen haben:
. Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner ' Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat dei der Verkündung . als Vertreter der esanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle:
für Recht erkannt;
huf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Aachen vom 19. Juli 1955, soweit es
ihn betrifft, im Schuldspruch dahin abgeändert. daß er der Beihilfe zur Gefangenenmeuterei nach § 122 Abe 1 StGB schuldig ist, und im Strafausspruch mit den Feststel-- lungen aufgehoben. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Jugendschöffengericht
in Aachen zurückrerwiesen.
'm übrigen wird die Re-isich verworfen.
Gründeı
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Gefangenenmeuterei nach § 122 Abs 1 und 3 StGB verurteiit. Mit der Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist begründet.
Der Angeklagte hat die Gefangenenmeuterei früherer Mitangeklagter dadurch bewußt unterstützt, daß er ihnen zusagte, ihnen nach gelungenem Vorhaben und seiner Befreiung den Weg äurch die ihm gut bekannte Stadt DEM zu zeigen. Bei den Gewalttätigkeiten gegen den Aufsichtsbeamten hat er nicht mitgewirkt. Infolgedessen kann er keiner Beihilfe zur schweren Meuterei nach § 122 Abs 1 und 3 StGB schuldig sein,
Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofe trifft die erböhte Strafe des § 122 Abs 3 StGB nur den Meuterer, der eigenhändig Gewalttätigkeiten verübt hat (RGSt 69,.289; BGHSt 5, 344 mit weiterem Nachweis). Dies ist bisher, soweit ersichtlich, nur für den Mittäter entschieden. Für den Gehilfen kann nichts anderes gelten. Jeder Gefangene, der .durch einen Angriff auf einen Anstaltsbeamten meutert, ist nach den allgemeinen Teilnahmebestimmungen, wie das Reichsgericht zutreffend ausführt, durchweg ohnehin Mittäter der hierbei verübten Gewalttätigkeiten, § 122 StGB wäre deshalb in sich widerspruchsvoll, wenn leder Mittäter nach § 122 Abs 3 StGB strafbar wäre, auch chne daß er selbst eine Gewalttat verübt hätte. Die Meuterei setzt begrifflich die Anwendung von Gewalt voraus, Wer zur Meuterei Hiife leistet, fördert damit auch die Gewalttätigkeiten. Wenn man bei dem Gehilfen § 122 Abs 3 StGB schon für
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anwendbar erklärt. ohne daß er selbst Gewalttätigkeiten verübt hat, ließe sich .deshalb Überhaupt keine Beihilfe zu einer Meuterei nach § 122 Abs 1 StGB denken. Es kana aber nicht der Sins und Zweck des Gesetzes sein, die Heuterei, soweit der Gehilfe in Betracht kommt, stets als ein Verbrechen anzusehen, während der Mittäter nur eines Vergehens schuldig zu sein braucht.
Tas Reichsgericht hatte in RGSt 69, 289, 298 die Frage offen gelassen, ob der Anstifter zu Gewalttätigkeiten nach § 122 Abs 3 StGB zu bestrafen sei. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat diese Frage inzwischen bejaht (BGHSt 8, 294). Nach dieser Entscheidung trifft die mitgeteilte Erwägung des Reichsgerichts auf den Mittäter nicht zu, der seine Mitmeuterer zu Gewalttätigkeiten anstiftet und hierdurch über das Angreifen oder Widerstandleisten, worin sein Beitrag als Mittäter der Meuterei besteht, hinausgeht. Der 3. Strafsenat sieht deshalb das An-- stiften zu Gewalttätigkeiten als ein selbständiges,anders geartetes Tun gegenüber der NMittäterschaft an. Hiergegen lassen sich Bedenken daraus herleiten, daß jeder Meuterer . ohnehin auch Mittäter der Gewalttätigkeiten ist und die ( Anstiftung nach allgemeinen Grundsätzen in der Mittäterschaft aufgeht. Indessen bedarf diese Frage hier keiner endgültigen Stellungnahme. Auf den Gehilfen ist die Entscheldung des 3. Strafsenats keinesfalls auszudehnen, weil er sonst schlechter gestellt wäre als der Täter, obwohl sein Beitrag, da ihm die Tatherrschaft fehlt, minder schwer ist.
Der Senat hat den Schuldspruch berichtigt, den Strafausspruch, der von dem Rechtsirrtum beeinflußt ist,
”
aufgehoben und die Sache an das nunmehr zuständige Jugendschöffengericht zurückverwiesen (vgl BGH LM JGG § 103 Nr 1)»
Baldus Werner Dr. Schalscha
Menges Hoepner