Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 13.04.1956 – 2 StR 42/56
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2248 057
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Polizeiverwaltungsoberinspektor Ernst E WW u: PO, geboren an 1909 ir Du Kreis WEB:
wegen Amtsunterschlagung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. April 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwaelt Win der Verhandlung, Amtsgerichtsret ED hei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter m als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Zweibrücken von 21. November 1955 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Die Strafkammer hat den Angeklagten
"wegen Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue in zwei Fällen, davon in einem Falle fortgesetzt begangen, ferner wegen Anstiftung zur Unterschlagung und Untreue, wegen Anstiftung zur Amtsunterschlagung sowie wegen Betrugs in Tateinheit mit Untreue zu einer Gesamtstrafe von zehr. Monaten Gefängnis und zu Gelästrafen"
verurteilt. Mit der Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet
ls Ausdrücklich wendet sich die Revision nur gegen üjie Verurteilung wegen Amtsunterschlagung. Sie bezeichnet die Feststellungen des Urteils, nach denen der Angeklagte als Leiter der irts naftsabteilung der Polizeidirektion in Pirmasens in amtlicher Zigenschaft empfangene Gelder sich zugeeignet hat, als unrichtig und legt ihrer Würdigung einen anderen als den festgestellten Sachverhalt zugrunde. Zin solches Vorbringen ist in Rechtszuge der Revision unbeacht-
lich:
Auch die Verurteilung wegen Untreue ist nicht zu beanstanden. Der Angeklagte hat ihm von der Polizeidirektion in zwei Fällen zur Verwendung für bestimmte polizeiliche Zwecke übergebene Gelder zum Teil für sich verwandt. Das Urteil erörtert zwar nicht näher die Art und Weise, in der der Angeklagte diese beiden Aufträge zu erfüllen hatte. Indessen schlie3t es der Zusammenhang der Urteilsgründe in Verbindung mit der dienstlichen Stellung aes Angeklagten aus, daß es sich hierbei um eine ganz untergeordnete Tätigkeit gehandelt haben könnte. Die Anwendung des § 266 StGB ist deshalb gerechtfertigt.
2. Die Feststellun;en tragen die Verurteilung wegen Anstiftung zur Unterschlagung und Untreue. Der Angeklagte
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hat sich von dem Kassenverwalter des Polizeisportvereins, B@M; 125.- DM für eigene Zwecke geben lassen. Nach den Urteilsgründen ist es Benz bekannt gewesen, daß der Angeklagte den Geläbetrag für sich und nicht etwa für den Verein, dessen Vorsitzender er war, verwenden wollte. Unbedenklich ist deshalb die Annahme der Strafkammer, BE habe über den Betrag von 125.- DM, indem er ihn dem Angeklagten zur Verfügung stellte, wie ein Eigentümer verfügt und damit unterschlagen sowie gleichzeitig Untreue begangen. Das Urteil stellt außerdem fest, daß der Angeklagte den Be hierzu angestiftet hat.
3. Da das Urteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen läßt, ist seine Revision zu verwerfen.
Baldus Werner Dr, Schalscha Menges Hosepner