Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 06.04.1956 – 2 StR 44/56
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2243 04C Ix Temen does volkes
In der Straisache gegen
den .„inzer Walter K gp aus VB dort geboren am (EEE 1937,
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
hat der 2. Strafsenat des Bundesgarichtshofs in der Sitzung vom 6. April 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Schalschea Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt (EEEEER
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter un als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, ' für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Frankenthal vom 5. Oktober 1955 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
ver Angeklagte hat au 16. Juni 1954 seinen Vater, der seine Kutter mißhandelt hatte, mit einem eisernen Schürhaken über den Kopf geschlagen und so schwer verletzt, daß er an den Folgen der Verletzungen nach 10 Tagen starb. Das Schwurgericht hat den nach § 51 Abs 2 StPO vermindert zurechnungsfähigen Angeklagten von der Anklage der Körperverlelzung mit Todesfolge freigesprochen, da es eine lotwehrlage zwar nicht feststellen, dem Angeklagten aber auch nicht widerlegen konnte: Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung des Verfahrens und des sachlichen ıechts ; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
Mit der Verfahrensrüge beanstandet die Staatsanwaltschaft, daß das Schwurgericht nicht durch Augenschein die Aufklärung des Tathergangs versucht hat und daß es nicht durch die Vernehmung der Zeugen, die den Getöteten näher kannten, festgestellt hat, in welcher körperlichen Verfassung dieser zur Tatzeit war und ob hiernach für den Angeklagten das Zuschlagen mit dem Schürhaken die gebotene Verteidigung gegen einen Angriff war.
Die Verfahrensrüge greift durch.
Das Schwurgericht durfte sich angesichts des Akteninhalts, den der Vorsitzende dem Gericht bei der Erwägung, inwieweit weitere Aufklärung geboten ist, bekanntgeben mußte (Urteil des erkennenden Senats 2 StR 25/55 vom 3. Nai 1955) und den das Revisionsgericht bei der Prüfung der Verfahrensrüge heranziehen darf, nicht damit zufrieden geben, daß die in der Hauptverhaudlung erhobenen Beweise zur Feststellung der Kotwehrlage nicht ausreichen. Die bei der polizeilichen Vernehmung am 17. Juni 1954 vom Angeklagten abgegebene Erklärung, er wisse nicht, ob der
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Vater etwas in der Hand hatte. ale er auf ihn zukam, und seine Vernehmung vor dem örmittlungsrichter am folgenden Tage. in der er nichts von einem Angriff des Vaters gegen ihn mit einer \iaffe gesagt hat, mußten das Schwurgericht veranlassen, die Vernehmungspersonen zu hören und inre Aussagen dem Angeklagten vorzubalten Es lag nahe, daß hierdurch das Schwurgericht zu einer klaren Feststellung hätte kommen können. Ebenso nahe lag der Versuch eiuer Aufklärung durch Vernehmung der Personen, die den Angeklegten und seinen Vater unmittelbar vor der Tat gesehen haben, ob der Angeklagte zur Abwehr des tatsächlichen oder vermeintlichen Angriffs einer so gefährlichen Waffe wie des Schürhakens bedurfte oder ob er nach seiner Persönlichkeit so in Schrecken gesetzt war, daß er meinte, zu dieser gefährlichen Abwehr genötigt zu sein. Ebenso fehlt es an einer Erörterung, ob der Ange-. klagte dem tatsächlichen oder vermeintlichen Angriff etwa durch Ausweichen und Flucht entgehen konnte und ob 'er sich dessen gegebenenfalls bewußt war. Tierüber hätte eine Augenscheinseinnahme und eine Prüfung des Standorts der Beteiligten und der Möglichkeit, den Ausgang zu erreichen, Aufklärung verschaffen können. Sollte die Strafkammer zu dem Ergebnis kommen, daß der Angeklagte sich einem Angriff durch Flucht hätte entziehen können, so muß sie auch prüfen, ob eine Flucht dem Angeklagten zuzumuten war; dabei ist das enge Familienverhältnis zu berücksichtigen.
Schließlich ist zu prüfen, ob der Angeklagte — unter Berücksichtigung seiner geistigen Fähigkeiten - etwa aus Fahrlässigkeit eine tatsächlich nicht vorhandene 'Totwehrlage und Abwehrnotwendigkeit angenommen oder die Grenzen der Verteidigung in fahrlässiger Annahme, einer Tot-
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wehrlage überschritten nat (vgl RGSt 54, 56).
Dr. Dotterweich Werner Dr. Schalscha Menges Hoepner
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