Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 03.04.1956 – 1 StR 309/56
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
1 StR_309/56 2268 062
Im Namen des: volkes
In der Strafsache gegen
den Dentistenassistenten Georg $ SEHE aus Tu, dort geboren am EN 1929,
wegen schweren Diebstahls u.a,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgeriehtshofs in der Sitzung von 26. Oktober 1956, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Hübner
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. j als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
"Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Is Auf die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 3. April 1956 wird die ‘Sache zur Verhandlung und Entscheidung darüber, ob dem Angeklagten die Fahrerlaubnis zu entziehen ist, sowie über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen,
II. Die Revision des Angeklagten gegen das bezeichnete Urteil wird verworfen.
Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen einfachen Diebstahls in 32 Fällen und wegen schweren Diebstahls in 4 Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt.
Ice Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung des Verfahrens- und: des sachlichen Rechts. Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO). In sachlicher Hinsicht beanstandet
sie ausdrücklich nur die Anwendung des Rechts durch die, Strafkammer in den Fällen I A 4, 14 und 20 der Urteilsgründe. Ferner vermißt sie eine Entscheidung zu § 42 m StGB, Die Reyision ist nur zum Teil begründet.
le Im Falle I A 4 hat der Angeklagte in einem offenen Volkswagen ein Stromversorgungsgerät für die Rundfunkanlage abgelöst und sich dann zugeeignet. Bei der rechtlichen Würdigung ordne; die Strafkammer diesen Fall rechtsirrig in äie Reihe derjenigen Diebstähle ein, die der Angeklagte aus verschlossenen Kraftwagen mittels Einbruchs ausgeführt hat
(§ 243 Abs 1 Nr 2 StGB). Dieser Fehler beeinflußt das Urteil jedoch im Ergebnis nicht. Das Gerät ist ein Gegenstand
der Beförderung im Sinne des § 245 Nr 4 StGB. Der Angeklagte hat es sich durch Ablösen des Befestigungsmittels verschafft. Es liegt deshalb ein schwerer Diebstahl nach
2. In den Fällen I A 14 und 20 hält es die Revision zu Unrecht für zweifelhaft, ob die Strafkammer den Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt des § 243 Abs 1 Wr 4 StGB geprüft hat. Denn das Urteil hebt bei der rechtlichen Würdigung ausdrücklich hervor, daß der Angeklagte die Ersaizreifen aus unverschlossenen !"raftwagen entwendet habe, ohne sin
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Befestigungs- oder Verwahrungsmittel abzulösen.
30 Der Angeklagte hat bei mehreren Diebstählen einen Kraftwagen benutzt. Es war daher nach den in der Entschei-. dung BGHSt 5, 179 ff entwickelten Grundsätzen zu prüfen, ob dem Angeklagten die Fahrerlaubnis zu entziehen ist. Dies hat die Strafkammer nachzuholen.
II. Die Revision des Angeklagten beanstandet ebenfalis das Verfahren und die Anwendung des sachlichen Rechts,
Die Verfahrensrüge ist nach § 344 Abs 2 Satz 2 SiPO, da sie nicht ausgeführt ist, unzulässig. Die Sachbeschweräe
hat keinen Erfolg, weil das Urteil im Ergebnis keinen Rechts-
fehler zum Nachteil des Angeklagten enthält. ” Dr. Hörchner Dr. Peetz ". Mantel
Werner Hübner Pe