Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 27.03.1956 – 5 StR 49/56
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 St 49/56 2 199 085
Im Namen des Volkes,
In der Strafsache gegen
die Arbeiterin Edith U ip aus Hammmmmmp, dort geboren am EEE 1914,
zur Zeit in Untersuchungshaft, we.en Diebstahls im Rückfall
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 27.März 1956 in der Sitzung vom 28.März 1956, an denen teilgenommen haben:
sSenatspräsident Dr.kotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr WW in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr’ Wei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 6.Dezember 1955 samt den Feststellungen aufgehoben,
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen,
- Von kechts wegen -
Gründe§
Die Angeklagte ist als gefährliche Gewohnheitsverbrecherin wegen Diebstahls im Rückfall zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Weiterhin hat die Strafkammer Sicherungsverwahrung gegen sie angeordnet.
Die Revision de’ Angeklagten bekämpft dieses Urteil mit der allgemeinen Sachrüge. Das Rechtsmittel hat Erfolg, weil das Landgericht die Anwendung des § 51 StGB mit einer rechtlich unzuläng!iohen Begründung ab}ehnt.
1.) Das angefochtene Urteil führt zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Angeklagten folgendes aus;
"Die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten ist trotz der im Jahre 1937 ausgesprochenen und noch bestehenden Entmündigung wegen Geistesschwäche gegeben. Nach dem Gutachten des Sachverständigen, Obermedizinalrat Dr.Frommer, dem sich das Gericht in vollem Umfange anschließt, besteht bei der Angeklagten eine außerordentliche Schwäche in der psychischen Struktur. Es sind drei persönliche Eigenschaften, die diese Struktur beherrschen.
1. Die Angeklagte ist von einer unwahrscheinlichen Gefühlsarmut, die besonders in ihrer
Beziehung zu ihren Mitmenschen, insbesondere aber zu ihren eigenen Angehörigen zum Ausdruck kommt. Es ist bezeichnend für diese Frau, daß sie seit über sechs Jahren überhaupt keine Verbindung zur eigenen Familie hat. 2. Die Angeklagte ist nicht in der Lage, eine ernsthafte
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Bindung zu anderen i:enschen einzugehen,
und 3. liegt bei der Angeklagten eine charakterliche Minderwertigkeit vor. Sie
ist verlogen und stark egoistisch. Jedoch haben diese Schwächen ihre Persönlichkeit nicht insoweit verändert, daß sie als zurechnungsunfähig oder auch nur als vermindert . zurechnungsfähig im Sinne von § 51 StGB anzusehen wäre, da von einer erheblichen Verminderung der Einsichtsfähigkeit der Angeklagten nicht gesprochen werden kann. Das Gutachten bezeichnet sie noch als eine geschlossene Persönlichkeit, die nicht wahllos Straftaten begeht, sondern deren strafbare Handlungen 5 durchweg auf dem gleichen Gebiet liegen. Die Angeklagte ist also voll verantwortlich."
(UA S 13/14) | |
2.) Diese Darlegungen der Strafkammer begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
‚a) Die Strafkammer behandelt nämlich nur den etwaigen Ausschluß und die etwaige erhebliche. Verminderung der "Einsichtsfüähigkeit" der Angeklagten. Damit ist aber dem gesetzlichen Tatbestand des § 51 StGB nicht genügend Rechnung. getragen. Die Nichtanwendung dieser Vorschrift setzt weiter voraus, daß der Täter ausreichend in der lage war, seiner Einsicht entsprechend zu handeln. Eine Prüfung der Hemmungsfähigkeit der Angeklagten fehlt jedoch im Urteil, obwohl gerade im vorliegenden Falle besonderer Anlaß zu eingehender Erörterung dieses Tatbestandsmerkmals gegeben war.
b) Denn nach den Feststellungen ist die Angeklagte schon im Jahre 1937 infolge einer Geistesschwäche entmündigt worden, eine Anordnung, die auch jetzt noch besteht.
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2)
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Im allgemeinen dürfte aber nicht fernliegen, daß eine Geistesschwäche, die zu einer Entmündigung geführt hat, auch etwaige Straftaten bedingen könnte. Jedenfalls wird diese Möglichkeit durch die Äuserungen des Sachverständigen, soweit sie im Urteil wiedergegeben werden, nicht ausgeschlossen. Danach "besteht bei der Angeklagten eine außerordentliche Schwäche in der psychischen Struktur",
Jas allein besagt aber noch nichts. Denn diese Eigenschaft kann sowohl für einen krankhaften Zustand der Beschwerdeführerin, durch die ihre strafrechtliche Verantwortlichkeit ausgeschlossen wird, sprechen, als auch für eine seelische Abartigkeit, die den Bereich des Krankhaften im Sinne des
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§ 51 StGB nicht erreicht. Die im Urteil wsiter noch angeführten
"irei persönlichen Eigenschaften" geben insoweit ebenfalls keinen Aufschluß. Sie besagen nämlich lediglich etwas über den Charakter der Angeklagten. Die Charaktereigenschaften können aber unter Umständen ebenso wie der Hang der Beschwerdeführerin zum Diebstahl durch eine geistige „rkrankung beeinflußt sein,
Lückenfreie Ausführungen über die strafrechtliche Verantwortlichkeit und über die medizinischen Gründe der üntmündigung erscheinen auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil gegen die Angeklagte früher schon zweimal Sicherungsverwahrung angeordnet worden war. Denn auch zur Frage der Zurechnungsfähigkeit sind jeweils neue, selbständige Feststellungen zu treffen.
Das Landgericht wird daher gegen die Beschwerdeführerin nochmals verhandeln und entscheiden müssen, und zwar in vollem Umfange, weil nicht nur die Anwendung des Abs 2 des § 51 StGB, sondern auch die des Abs 1 - mithin die Schuld der Angeklagten - in Frage steht.
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Eingehenderer Erörterung bedarf im übrigen auch das Merkmal der Gefährlichkeit, weil der Angeklagten hier nur die Wegnahme von zwei Fünfmarkstücken zur Last fällt.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbunde: anwalts. Dr.Rotberg Sarstedt Dr.Koffka ‚Schmidt Schmitt