Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 27.03.1956 – 2 StR 38/56
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2_ SHE. 38/56
Im Nemen des volkes In der Strafsache
gegen
den Arbeiter Kurt S Ep cu: CE dort geboren am EEE 1937,
wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl u.a.
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. März 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. u als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der
“ Jugendkammer des Landgerichts in Osnabrück gegen ihn vom 14. Juli 1955 insoweit aufgehoben, als über die Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung nicht entschieden ist. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Keviseion verworfen.
Von Rschts wegen
.
Gründe§
Dar Angeklagte ist wegen Beihilfe zum schweren Diebstahı. und wegen Hehlerei zu sechs Monaten Jugendstrafe verurteilt worden. Er hat den Dieben den Weg zu dem Konsumgeschäft gezeigt. das er als eine günstige Diebstahlsgelegenheit bezeichnete; dessen Örtlichkeit war ihm näher bekannt. Er beschrieb den Dieben den Zugang zum Geschäft. Diese brachen ein und stahlen Waren im Werte von etwa 450 DM. Von den dabei gestchienen Pullovern erhielt der Angeklagte ein Stück.
sugleich mit seiner Revision, mit der er die Verletzung jes sachlichen Rechts rügt, hat der Angeklagte gegen die Ablalınung der Aussetzung der verhängten ‚Jugenästrafe hilfsvaise sofortige Beschwerde eingelegt. Darin bringt er zum Ausdruck, daß er sich mit dem Urteil nicht abfindet, auch aus diesem besonderen Grunde nicht. Er macht dazu geltend, daß die Urteilsgründe fehlerhaft nicht ergeben, weshalb das sericht die erkannte Strafe entgegen dem in der Hauptverhandlung gestellten Antrag des Verteidigers nicht ausgesetzt hat, und bringt im übrigen sachliche Gründe dafür vor, die nach seiner Meinung die Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen.
In diesem Vorbringen des Angeklagten liegt ein weiterer Revisionsangriff, der nicht deshalb als solcher unberücksichtigt bleiben darf, weil er unter dem Gesichtspunkt der "sofortigen Beschwerde" erhoben ist (§ 300 StPO). Die Einwendungen des Angeklagten gegen das Urteii in ihrem Zusennenhalt, die übrigens jeweils in derselben Schrift mit der Revision und ihrer Begründung vorgetragen sind, müssen dahin verstanden werden, daß er mit ihnen das nach den ganzen Um-
atänden zuläseige und für ihn wirksame Rechtsmittel erheb‘
Er will alt ihnen die Abänderung des gegen ihn ergangenen Irteils in der von ihm bezeichneten Hinsicht erreichen. Sie sind desaalb so zu deuten, daß er mit ihnen diesen Erfolg
ası ehesten erzieit (vgl RGSt 67, 125). Das führt dazu. das die jige der aus dem angegebenen Grunde mangelhaften Begründung des Urteils als Hevisionsangriff Geltung hat;
Wie die Revision zutreffend vorbringt, ergibt die Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung, daß der Verteidiger in dieser den Antrag auf Strafaussetzung zur Bewährung gestellt hat, Entgegen den von dem Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten gesetzlichen Vorschriften ergeben die Urteilsgründe aber nicht, warum die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt ist. Deshalb kann das Urteil insoweit nicht bestehenbleiben.
Die sachlichen Gründe für eine Strafaussetzung, die von der Revision vorgetragen werden, sind nach der insoweit erforderlichen Zurückverweisung der Sache zunächst von der Jugendkamner zu prüfen.
Bei der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts macht Ale Revision insbesondere geltend, die Jugendkammer habe den Angeklagten zu Unrecht sowohl der Beihilfe zum schweren Diebstahl als auch der Hehlerei schuldig befunden; sein Vorsatz zu Hilfeleistungen bei der Straftat habe zugleich seine Bereitwilligkeit umfaßt, von einer etwaigen Beute einen Teil an sich zu nehmen.
Hit diesen Ausführungen berücksichtigt die Revision nicht, da® der Gehilfe bei der Vortat im Anschluß an diese Hehlerei an den durch sie erlangten Sachen begehen kann. Er ist dann nicht nur wegen der Beihilfe zu der Vortat-
sondern auch wegen Hehlerei zu verurteilen. mag er auch bereits bei der Teilnahmehandlung auf die Beute abgezielt
neben (BGHST 7. 134). Dieses Vorbringen der Kkevision ist daher unbegründet.
Da die Anwendung des sachlichen Rechts auch sonst keinen Rechtsfehler des Urteils zum Nachteil des Angeklagten erkennen 1äßt, ist dieser nur auf die Verfahrensrüge hin wegen der fehlenden Entscheidung zur Frage einer Straf-
aussetzung zür Bewährung aufzuheben. Im übrigen ist die Revieion zu verwerfen.
Beldus Dr. Dotterweich Werner
Menges . Hoepner