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BGH Entscheidung vom 16.03.1956 – 5 StR 474/55

5. Strafsenat

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5 StR 474/55 2199 07g

In der Strafsache gegen

_ den Kaufmann Willi A EEE zu: SER. geboren am GEB 1909 in EEE X reis DEE (Hessen),

wegen Betruges

nat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16.März 1956, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr .Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schnitt Bundesrichter Hoepner ale beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr ER als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revisi>n des Angeklagten willi AB gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 9.Mai 1955 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

ut

Gründe;

Der Angeklagte willi A ist - unter Freisprechung im übrigen - wegen Betruges in elf Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei ionaten Gefängnis verurteilt worden. Zehn Monate der erlittenen Untersuchungshaft wurden ihm angerechnet. |

Mit seiner Revision gegen dieses Urteil rügt der Angeklagte Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Is

Verfahrensbeschwerden:

1.) Eine Verletzung der dem Gericht von Amts wegen obliegenden Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts bemängelt der Beschwerdeführer mit folgenden -— im übrigen unbewiesenen - Behauptungen;

Die Strafkammer habe den Sachverständigen, Professor GE bei der Erstattung seines Gutachtens unterbrochen. Sie habe es weiterhin. abgelehnt, nach dem Vortrag des Gutachtens die schriftliche Ausarbeitung entgegenzunehmen. urst später habe sie ein schriftliches Gutachten des Professors EBD zu den Akten genommen, das jedoch mit dem in der Hauptverhandlung erstatteten nicht identisch gewesen sei.

a) Es ist kein Verfahrensmangel, wenn das Gericht einen Sachverständigen bei der krstattung seines Gutachtens unterbricht,

dp) Auch ist der Tatrichter berechtigt, die Entgegennahme der schriftlichen Ausarbeitung eines vorgetragenen Gutachtens abzulehnen, weil es nach dem Grundsatz der Wündlichkeit der Beweisaufnahme allein auf die mündliche

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Erstattung des Gutachtens ankommt. Diese ist aber ausweislich der Sitzungsniederschrift und auch nach dem eigenen Vortrag der Revisi:n erfolgt. Denn der Beschwerdeführer be. hauptet selbst nicht, daß die Erstattung des Gutachtens abgebrochen, sondern nur, daß sie unterbrochen worden sei.

c) Schließlich läßt die Revision auch nicht deutlich erkennen, hinsichtlich welcher Tatsachen das Landgericht den Sachverhalt näher hätte erforschen sollen. Soweit.es sich um den Vorgang handelte, daß die Betriebsleitung des Bergwerks Kupfererz mit Eisenkies verwechselte, trägt der Beschwerdeführer selbst vor, der Sachverständige, Professor am». hätte "diese Tatsachen schon in seinem Gutachten, das er mündlich vortrug, ... verwertet",

2.) Der Beschwerdeführer rügt weiter, das Landgericht habe dem am 26.September 1954 - mithin vor der Hauptverhandlung gestellten Antrag auf Buchprüfung durch einen Sachverständigen nicht stattgegeben. Er meint, eine solche Buchprüfung "hätte erkennen lassen, daß er nicht 55.500. DM, sondern. 6. 110 DM Ausgaben für die Gewerkschaft gehabt ‚habe.

Selbst wenn diese Rüge formgerecht, d.h. ohne Bezug- - nahmen, erhoben worden wäre, müßte: sie erfolglos bleiben.

Zwar ist richtig, daß der Angeklagte am 26.September 1954 beantragt hatte, durch einen Buchsachverständigen be=- stimmte Feststellungen treffen zu lassen, Soweit ersichtlich, ist dieser Antrag auch nicht beschieden worden. Der Angeklagte kann jedoch hieraus deshalb keine für Ihn günstigen Folgen herleiten, weil er es unterlassen hat, diesen Antrag in der Hauptverhandlung zu wiederholen, um eine Entscheidung des Gerichts nach § 244 StPO zu erwirken. Diese Möglichkeit war ihn - abgesehen davon, daß er durch einen Rechtsanwalt verteidigt wurde - auch bekannt, wie die ‚vielen anderen Anträge beweisen, die er in der Hauptverhandlung gestellt hat.

- A -

3.) Erfolglos bemängelt der Beschwerdeführer schließlich, daß die Strafkammer die in seinen Anträgen vom 2. und 5.Mai 1955 beantragte Vernehmung der Zeugen Dr.Be@9, Dr. A und Fräulein Leg (jetzt DEE) nicht angeordnet habe.

Der Beweisamtrag auf Vernehmung des Dr.Be@9 als

Zeugen (vom 2.Mai 1955) ist ausweislich der Sitzungs-

niederschrift in der Hauptverhandlung vom 5.Mai 1955 durch den Angeklagten selbst zurückgenommen worden.

Soweit die Anträge vom 5.Mai 1955 betr. Dr.AdEM und Fräulein LMMlWin der Hauptverhandlung angebracht worden sind - die Sitzungsniederschrift ergibt dies nicht eindeutig -, sind sie jedenfalls zurückgenommen worden.

während der Unterbrechung der Hauptverhandlung zwischen

dem 5. und dem 9.Mai 1955 hat der Angeklagte diese Anträge dann zu den Akten eingersicht,. Dafür spricht der Eingangsstempel mit dem Datum des 6.Mai 1955. Nach den Rücknahmeerklärungen vom 5.Mai 1955 sind jedenfalls innerhalb der Hauptverhandlung keine Anträge auf Vernehmung des Dr.Adler und Fräulein Le@®als Zeugen gestellt worden. Außerhalb

der Hauptverhandlung zu den Akten gebrachte Anträge

sind aber nicht als förmliche Beweisamträge anzusehen, die

einer Bescheidung durch Beschluß bedürfen.

4.) Die handschriftlichen Lingaben des Beschwerdeführers konnten nicht berücksichtigt werden, weil im Revisionsrechtszuge die Begründungen nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht werden können (§ 345 Abs 2 StPO).

II.

_ Sachbeschwerde ;

Auch die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge - iinzelausführungen, die zulässig wären, sind

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vom Beschwerdeführer hierzu nicht gemacht worden - ergab keine Rechtsmängel, durch die der Angeklagte beschwert wäre.

1.) Abgesehen vom Falle Hgg entspricht dies für die übrigen Betrugsverurteilungen auch der Auffassung des Ober. bundesanwalts.

Bei diesen zehn Fällen bedarf es für den äußeren Tatbestand des Betruges keiner näheren Darlegungen.

Das angefochtene Urteil hebt weiterhin auch stets ausdrücklich hervor, der Angeklagte habe gewußt, daß seine Angaben gegenüber den Getäuschten unwahr gewesen seien. Über das Bewußtsein des Angeklagten, durch Täuschung einen Vermögensschaden verursacht zu haben, und über seine Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensverteil ver- ‚schaffen zu wollen, äußert sich das Landgericht bei der rechtlichen Würdigung in einer zusammenfassenden, für. alle Fälle geltenden Wendung (UA S 85). Diese Darlegung ist zwar knapp, sie reicht hier jedoch deshalb aus, :weil sich beide Merkmale aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe deutlich ergeben.

2.) Im Falle Hg vermag der Senat den Ausführungen des Oberbundesanwalts deshalb nicht zu folgen, weil er das Urteil in tatsächlicher Hinsicht anders auslegt als dieser.

Die Strafkammer hält .es im Falle Hawrür möglich, daß der Angeklagte gegen den Geschädigten einen’ eigenen Schadensersatzanspruch gehabt, zumindest jedenfalls an einen solchen Anspruch geglaubt habe, Einer genauen Klärung dieser Fragen bedurfte es nicht. Denn das angefochtene Urteil geht davon aus - nach leinung des Senats muß dies jedenfalls zumindest dem Zusammenhange entnommen werden -, daß dem Angeklagten keinesfalls ein in der Weise auszuübendes Aufrechnungsrecht zustand, wie er es dann wahrnahm, und daß dem Angeklagten dies auch bewußt war.

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Unter diesen Umständen bestehen auch gegen die Verurteilung im Falle Hgg keine rechtlichen Bedenken.

3.) Die verhängten Strafen sind ebenfalls unter rechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Soweit das Landgericht die Untersuchungshaft teilweise nicht anrechnet, hält es sich dabei im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens. „ie Berufung des Urteils auf die Verfahrensverzögerung durch „ingaben usw. soll nämlich nur auf das mutwillige und völlig erundlose Verhalten des Beschwerdeführers hindeuten, nicht aber besagen, er habe von gesetzlich vorgesehenen Rechtsmitteln Gebrauch gemacht.

Nach alldem war die Revision in vollem Umfange zu verwerfen. Sarstedt Dr.Kcoffka Schmidt

Schmitt Hoepner